Physikalisch gesehen sind eine CB-AE5890 und eine AFu-AE5890, wenn letztere mit den Parametern von CB betrieben wird, vergleichbare Büchsen. Dennoch wird die erste Büchse eine Konformitätserklärung in der Schachtel haben und letztere nicht. Das widerspricht ein wenig Deiner Theorie mit dem geeigneten Gerät oder die Eignung wird an einem Stück Papier mit Stempel fixiert. Du kannst sogar Deine CB-AE5890 mit einem OCXO ausstatten, dann hat sie trotzdem eine Konformitätserklärung, aber sie gilt halt nimmer, obwohl sie technisch gesehen mit Sicherheit ein, wenn ich Deine Wortwahl verwenden darf, "geeignetes Gerät" wäre.ax73 hat geschrieben: ↑Mo 12. Okt 2020, 12:16Ein Fehler ist schon die wiederkehrende Annahme es gäbe "Amateurfunkgeräte" oder "Exportgeräte".
Beides sind Begriffe aus veraltetem Umgangssprachgebrauch.
Das Ziel der aktuellen Gesetzgebung ist, daß für die jeweiligen Funkanwendungen geeignetes Gerät eingesetzt wird.
Was den Begriff "Amateurfunkgerät" betrifft: Das ist eine Büchse, die nicht über eine Konformitätserklärung verfügt und auf mindestens einer dem Amateurfunkbereich zugewiesenen Frequenz betrieben werden kann.
Was den umgangssprachlichen Begriff "Exportgerät" betrifft: Das ist unscharf gesehen ein CB-Gerät, welches über Merkmale verfügt, die national nicht zulässig sind. D.h. eine Büchse, die in einem Staat zulässig ist, würde möglicherweise im Nachbarstaat umgangssprachlich als Exportgerät gelten. (Den Begriff "Exportgerät" habe ich bisher immer nur in Zusammenhang mit CB-Funk gelesen. Hat jemand den schon einmal gelesen in Zusammenhang mit Betriebsfunk und vielleicht einem UV-5R?)
73 de Daniel