Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

Wolf
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#16

Beitrag von Wolf »

Ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung darf eine Behörde gar nichts so einfach "entziehen".

Wolf :-)
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#17

Beitrag von Wolf »

...und schon gar nicht stellt der Besitz einer Superstar eine Ordnungswidrigkeit dar... :dlol:

Wolf :D
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ax73
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#18

Beitrag von ax73 »

Desperado hat geschrieben: Di 15. Sep 2020, 15:28 von welcher Reichweite bzw. Empfang sind mit dieser Anlage und Hochantenne möglich? Bzw realistisch. Mir ist das bewusst das es sehr stark am Standort liegt

Gehe mal von SSB aus
Standort- und Bedingungsfrage. Genau.
Pauschal gesagt beträgt der Radius der gut zu erreichenden Gegenstationen hier im Flachland 50km.
Vom eigenen, unverbauten Standort ohne Störungen.

100km und mehr ergeben sich oft mit Gegenstationen die etwas günstiger stehen. Und eben auch
unter günstigen Funkbedingungen die sich nicht "skip" oder "sporadic E" zuordnen lassen.
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#19

Beitrag von Freiburger »

Wolf hat geschrieben: Di 15. Sep 2020, 15:40 Ohne eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung darf eine Behörde gar nichts so einfach "entziehen".

Wolf :-)
Ich zitiere mal:
Wann liegt eine Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit vor?

Eine andere Variante der absoluten Unzuverlässigkeit normiert § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, nach der eine Prognose anzustellen ist,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (die Antragsteller)

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Diese Annahme muss auf Tatsachen gestützt werden, wobei eine Tatsache schon ausreichen kann. Diese Tatsachen können innere und äußere sein; bei inneren Tatsachen ist die Grenze zur persönlichen Eignung fließend. Betrifft eine innere Tatsache die Eignung, hat sie bei der Zuverlässigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben. Äußere Tatsachen können Verstöße gegen Recht und Gesetz aller Art sein, sofern sie dem Waffenträger bzw. Antragsteller zurechenbar sind. Diese Tatsachen müssen durch handfeste Beweise wie Urkunden, Zeugen oder Urteile nachgewiesen werden. Die Tatsache(n) muss die Erheblichkeitsschwelle der in Absatz zwei beschriebenen Verhaltensweisen überschreiten; ferner reicht in der Regel eine einzige Tatsache für eine Einschätzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht aus. „Bagatellisiert“ der Betroffene sein Verhalten, so stellt dies solange die rechtmäßige Wahrnehmung seiner Verteidigung dar wie er nicht signalisiert künftig genauso handeln zu wollen.

Was genau waffenrechtliches Fehlverhalten darstellt, wird in § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG beschrieben. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist den Vorschriftendes WaffG sowie dem AWaffV zu entnehmen, sodass lückenlos zu ermitteln ist, welche sanktionierten Verhaltensweisen zur Unzuverlässigkeit führen. Die Begriffe missbräuchlich, leichtfertig, vorsichtig, sachgemäß und sorgfältig sind von der Behörde im konkreten Einzelfall auszulegen, was die Mitarbeiter der Behörde regelmäßig vor Probleme stellt. Hier ist im Zweifel auf Rechtsprechung und Literatur zurückzugreifen.

Regel-Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Unter gröblichen Verstößen sind schuldhafte, vorsätzliche oder fahrlässige, objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu verstehen, die auf eine gewisse nicht unerhebliche rechtsfeindliche Gesinnung des Urhebers schließen lassen. Hiermit sollen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abgedeckt werden die nicht unter die oben aufgezeigten Kategorien fallen. Die Schwelle zumindest einer Ordnungswidrigkeit muss jedoch erreicht werden.

Quelle: https://www.die-jagdrechtskanzlei.de/de ... essigkeit/
Aber wir isnd ja hier nicht beim Waffenrecht, sondern bei der Empfehlung eines Geräts.

Muss jeder für sich ausmachen, was er da tut. Man kann auch legal mit einem Superstar und Co. funken ...

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ax73
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#20

Beitrag von ax73 »

Ooch Leute... :zzz:
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#21

Beitrag von Wolf »

:banane: Genau das meine ich ja: ob jemand "unzuverlässig" ist und wie eine Behörde darauf reagieren darf, muß in einem Gesetz geregelt sein und liegt nicht im freien Ermessen irgendeines Behördenmitarbeiters. :nono:

Ich habe den Kai so verstanden, daß er weiter oben wohl befürchtete, man könne ihm wegen Unzuverlässigkeit verschiedene Genehmigungen entziehen, wenn er ein Gerät wie die besagte Superstar besitzt. Diese Sorge ist unbegründet. Es gibt keine Vorschrift mehr, die den Besitz eines solchen Gerätes verbietet. Es wäre zwar möglich, mit einer solchen Kiste gegen div. Frequenzzuteilungen zu verstoßen, aber die bloße Möglichkeit begründet keinen konkreten Tatverdacht. Außerdem enthalten Telekommunikationsvorschriften keine auch nur annähernd so rigiden Regelungen hinsichtlich "Unzuverlässigkeit" wie das WaffG (ansatzweise vielleicht noch das AfuG).

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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#22

Beitrag von 13DS29 »

Freiburger hat geschrieben: Di 15. Sep 2020, 16:53
Man kann auch legal mit einem Superstar und Co. funken ...
Nicht ohne Afu-Lizenz. Es ist kein konformes CB-Gerät und wird es auch durch Reduktion der Sendeleistung, Bandbreite etc. nicht.
Über 80 Millionen Menschen in Deutschland können nicht richtig funken - Schreib Dich nicht ab, mach die Amateurfunklizenz.
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#23

Beitrag von Freiburger »

Wolf hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 09:55 Ich habe den Kai so verstanden, daß er weiter oben wohl befürchtete, man könne ihm wegen Unzuverlässigkeit verschiedene Genehmigungen entziehen, wenn er ein Gerät wie die besagte Superstar besitzt.
Wolf :-)
Nein, nicht besitzt sondern betreibt. Und wahrscheinlich noch nicht mal betreibt sondern lediglich sendet. Das Betreiben zum Hören dürfte an sich auch eher unproblematisch sein.
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#24

Beitrag von DL0815 »

Warum muss das hier jedesmal in so eine Richtung gehen?
Die Fragestellung ist doch ziemlich eindeutig.
Und nein, ich fahre nicht bei rot über die Ampel, bin noch nie zu schnell gewesen und der Papst ist evangelisch. :seufz:
Aktuelle Gerätschaften:
CRT Superstar 3900 + ein paar Oldies...
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Wilson 1000, Blizzard 2700 (simply the best) :tup:
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ax73
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#25

Beitrag von ax73 »

Freiburger hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 14:00
Wolf hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 09:55 Ich habe den Kai so verstanden, daß er weiter oben wohl befürchtete, man könne ihm wegen Unzuverlässigkeit verschiedene Genehmigungen entziehen, wenn er ein Gerät wie die besagte Superstar besitzt.
Wolf :-)
Nein, nicht besitzt sondern betreibt. Und wahrscheinlich noch nicht mal betreibt sondern lediglich sendet. Das Betreiben zum Hören dürfte an sich auch eher unproblematisch sein.
Der Besitz und der Betrieb jedweder Funkgeräte ist nicht verboten und nicht strafbar.
Genausowenig wie Umbau oder Selbstbau.
Das gab es mal. So ist es aber nicht mehr.

Wie bei jedem Küchenmesser und jeder Plastiktüte heißt das aber nicht daß der Betreiber oder Benutzer sich über
Gesetze und Vorschriften hinwegsetzen darf.
Ich erlaube mir den wichtigen Hinweis, daß ein Küchenmesser zwischen den Rippen oder eine Plastiktüte über dem
Kopf in der Regel eine ungleich größere Gefahr darstellen als eine unerlaubte Aussendung im CB-Bereich ;)

Diese fruchtlosen Diskussionen, die auf Unterstellungen und Annahmen basieren, legen jedes Forum lahm und führen
außerdem zu genau gar nichts.
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#26

Beitrag von Nosensus »

ax73 hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 17:15
Der Besitz und der Betrieb jedweder Funkgeräte ist nicht verboten und nicht strafbar.
Genausowenig wie Umbau oder Selbstbau.
Das gab es mal. So ist es aber nicht mehr.
Mal § 90 TKG Absatz 1 erster Satz gelesen der lautet:
"Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen."

Weiter heisst es:
"...Das Verbot, solche Anlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Anlage
1.
als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter....erlangt,"
Damit sind u.a. Funkamateure gemeint, die ein Mitglied eines Organs (hier Amateurfunkdienst) sind. :wink:
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ax73
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#27

Beitrag von ax73 »

Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Im Zusammenhang lesen spart Zitate im falschen Kontext.
Nosensus hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 19:39
Mal § 90 TKG Absatz 1 erster Satz gelesen der lautet:
"Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen."
Die Verfälschung mit dem Punkt an der Stelle wo der Satz im Original mit einem Komma weitergeht ist kein guter Stil, Kollege :nono:
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#28

Beitrag von Wolf »

Wie ax73 freundlicherweise schon schrieb: Par.90 TKG bezieht sich ausschließlich auf Abhörgeräte, also Funkgeräte, die zum unbemerkten Abhören geeignet sind, z.B. einen anderen Gegenstand vortäuschen etc.

Ich frage mich auch, warum eine simple Frage gleich in Angstmacherei ausarten muß. Das alte Fernmeldeanlagengesetz, demzufolge es schon
verboten war, eine Funkanlage,zu deren Errichten und Betreiben man nicht befugt war, überhaupt zu besitzen (genauer: die "tatsächliche Gewalt" darüber auszuüben), gibt es zum Glück nicht mehr, ebensowenig wie administrative Funkgeräte-Zulassungen durch den Staat.
Und der Hinweis, man solle als Waffenbesitzer tunlichst nicht an einer "falschen Demo" :dlol: (was auch immer das sein mag) teilnehmen, ist da auch nicht gerade unbedingt hilfreich.

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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#29

Beitrag von DL0815 »

Lasst den Kerl doch einfach mal anfangen zu funken.... :tup:
Zuletzt geändert von DL0815 am Mi 16. Sep 2020, 20:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Entscheidung President Lincoln 2 oder CRT Superstar ss 9900

#30

Beitrag von DocEmmettBrown »

Alpha Bravo hat geschrieben: Mi 16. Sep 2020, 20:26Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich.
Also am Dummy darfst Du sogar senden. Sogar mit einer Antenne darfst Du das, wenn Du vorher über Deinem Haus einen riesigen Aluhut gestülpt hast. :lol:

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