Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

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DAS601
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#466

Beitrag von DAS601 »

Nur zwei Tüten :wink: die anderen hat frequenzbesen verdrückt :lol:

Gruß
Christian
O dominus misit sapientiae!
dl2jas

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#467

Beitrag von dl2jas »

Zuvor, meine Meinung darf nicht als Rechtsberatung verstanden werden, da ich kein Jurist bin.


Die Eingangsfrage lautet:
Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

In DL ist der Betrieb von "Exportgeräten" auf CB normalerweise nicht erlaubt, weil üblicherweise die Zulassung fehlt. Das könnte die alte "FTZ-Nummer" oder eine neuere Konformitätserklärung CE sein. Auch gelten alte Zulassungen anderer Mitgliedsländer. Hat ein neueres Gerät ein CE-Kennzeichen, heißt das noch lange nicht, daß man es für CB nutzen darf. CE hat auch die Bedeutung China Export oder es ist eventuell gefälscht. Bei fragwürdigen Geräten mit einem CE-Zeichen sollte man sich die Konformitätserklärung besorgen, die gibt es teilweise im Internet. Ist keinerlei Kennzeichnung vom Hersteller angebracht, darf man es keinesfalls für CB benutzen.



Darf man mit Amateurfunkgeräten auf CB senden?

Praktisch nie!
Als Nichtfunkamateur darf man zwar ein Amateurfunkgerät besitzen, es aber nicht betreiben. Das ist im Amateurfunkgesetz (AFuG) geregelt. Sobald man es mit einer Stromversorgung verbindet und eine Antenne anschließt, hat man eine Amateurfunkstelle errichtet, die legal nur ein Funkamateur betreiben kann. Manchmal hört man die Meinung, man dürfe mit einem sendefähigen Amateurfunkgerät Amateurfunk hören. Das stimmt nicht. Es ist ja dann eine Amateurfunkstelle errichtet worden, die auch sendefähig ist. Wie "gut" sie mit z.B. mit 1 m Draht an der Antennenbuchse senden kann, ist uninteressant, Sendefähigkeit ist gegeben.

Darf ein Funkamateur mit Amateurfunkgerät auf CB senden?
Er darf es nicht. Mit seiner Amateurfunkstelle darf der Funkamateur nur auf den ihm zugewiesenen Amateurfunkfrequenzen senden. Zwischen dem Bereich CB und den Amateurfunkfrequenzen gibt es keine Überschneidung, zumindest nicht in DL.
Die meisten Amateurfunkgeräte haben auf Kurzwelle eine Sendeleistung von 100 Watt. Damit scheiden diese ganz klar aus für Betrieb auf CB, wenn man sie entsprechend "zurechtgefrickelt" hat. CB-Geräte dürfen bis zu 4 Watt Leistung machen wie beispielsweise in der Betriebsart FM. Das Gerät muß die Leistungsbegrenzung haben. Stellt man selbst bei einem Gerät die Leistung auf z.B. 4 Watt herunter, reicht das natürlich nicht.

Ein sehr interessanter Aspekt
Viele neuere CB-Geräte mit gültiger Kennzeichnung können mit einfachen Eingriffen oder durch Umprogrammierung in ein Amateurfunkgerät verwandelt werden. Wie das Umprogrammieren geht, wird wohl kaum in der Bedienungsanleitung zu finden sein, man findet aber im Internet entsprechende Hinweise. Hat man es für Amateurfunk modifiziert, darf man es natürlich in dem Zustand nicht mehr für CB benutzen und nur noch in einer Amateurfunkstelle betreiben. Die Zulassung für CB ist ja in dem Moment entfallen.
Will man es wieder für CB nutzen, muß es den "Kaufzustand" haben, für den die Konformitätserklärung CB gilt. Beim Umprogrammieren geht das Zurücksetzen normalerweise einfach und ist meist auch nicht nachvollziehbar, sofern nicht die Tatsache der Umprogrammierung selbst irgendwo abgespeichert wird. Unschöner wird es, wenn man irgendwo Brücken umlöten muß, weil dann natürlich Spuren sichtbar bleiben. Verändert man was an einem Gerät, erlischt nicht nur die Garantie, sondern auch die Zulassung. Wird man mit einem rückmodifizierten Gerät erwischt, kann man echt schlechte Karten haben, gilt auch für Funkamateure, die es wieder als CB-Gerät nutzen wollen. Eine Fachwerkstatt kann bestätigen, daß das Gerät wieder im ursprünglichen Zustand ist, der normale CB-Funker meist nicht, da üblicherweise Fachwissen und zur Überprüfung nötige Meßgeräte fehlen. Deshalb etwas aufpassen mit diesen "graulegalen" Modifikationsgeschichten, wenn es nicht dauerhaft ein Amateurfunkgerät werden soll!

73 de DL2JAS
Rolf
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#468

Beitrag von Rolf »

Nee dl2jas, das AFuG an sich regelt ja nur die Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Da Betrieb auf CB ganz sicher nicht darunterfällt ist das AFuG auch nicht anzuwenden.
Das ist ja die Crux .

Allerdings finde ich es trotzdem lustig, dass es angeblich erlaubt sein soll, mit einem Amateurfunktranceiver Amateurfunk zu hören.
Diesem widerspricht das AFuG. Und um diesem Widerspruch aus dem Weg zu gehen, wird kurzerhand das Hören nicht als Teilnahme des AFuG gewertet.
Da das Hören des Amateurfunkdienstes jedoch von der AFuV gedeckt ist , und eine Verordnung als solche gemäß http://www.bmj.de/rechtsfoermlichkeit/inhalt/te1.htm
(Der Regelungsinhalt einer Verordnung muß von der zugrundeliegenden Ermächtigung gedeckt sein.) eben nur dann Sinn macht , wenn der Regelungsinhalt der Verordnung (in diesem Fall die passive
Teilnahme ) auch vom AFuG geregelt wird.
Also kann ich diesen Einwand nicht gelten lassen.
DeltaFox

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#469

Beitrag von DeltaFox »

@dl2jas

Immer erst den ganzen Beitrag lesen ;)
Dass man Funkgeräte (egal ob export, oder Amateurfunk) mit CE- Zeichen unter einhaltung der Nutzungsbestimmungen für den CB- Funk im CB- Funk betreiben darf, hat uns die BnetzA schon schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung, findest du ein paar Seiten vorher. Ein paar Seiten danach, findest du ebenfalls die Erklärung weshalb das AfuG in dem Fall keine Wirkung hat.

Amateurfunkgeräte dürfen also nur dann nicht im CB- Funk betrieben werden, wenn die Modifikation nicht konform wäre.
Hierzu muss der Hesteller in der Anleitung Angaben machen. z.B.: Das Gerät darf nur im Amateurfunk betrieben werden; Der Betrieb des Gerätes modifiziert, wäre ein Betrieb hingegen der Konformität o.Ä.
Tut er dies nicht, also tätigt er keine Aussagen, ist die Modifikation eine Funktion die zum Gerät gehört da vom Hesteller geschaffen die Ausführung dieser, wäre nicht hingegen der Konformität.


@Rolf

Hast du dir die Eingangsformel der AfuV durchgelsen wie ich dir via PN empfohlen habe?
Nicht? Dann wäre dir nicht entgangen, dass die AfuV durch 2 Gesetze ermächtig ist :wink:

Im Übrigen verstehst du das auch wieder Falsch. Im eigentlichen Sinn, ist nicht die Verfügung ermächtigt sondern die Verfasser also das BMWI. Und die wie gesagt, sind durch 2 Gesetze Ermächtigt gewesen, diese Verfügung zu schaffen.#

Im Übrigen: Im Bezug auf dieses Kann und den ganzen Käse, den du mir per PN geschrieben hast, was ich nebenbei nicht gelesen habe: Eine Frage jetzt mal an dich Rolf:
Du meinst, dass AfuG würde für CB- Funkgeräte nicht gelten da dies ja CB- Funkstellen sind wohl aber für Geräte, die im Amateurfunk Empfangen also auch senden können! Das CB- Funkgeräte dies auch können, brauchen wir uns nicht drüber zu streiten. Also noch mal: Wir haben ein Gerät, was im Amateurfunk senden und empfangen kann; Betreibe ich es im CB- Funk, wäre der Betrieb legal; Betreibe ich es als Empfänger im Amateurfunk, darf ich es deiner Auffassung nach nicht betreiben. Nun stellen wir uns mal folgendes Szenarion vor! Du betreibst Zuhause so ein Funkgerät im CB- Funk und wirklich nur da. Die BnetzA kommt zu dir, nimmt das Gerät mit, zeigt dich an und behauptet ganz frech, du hättest gegen das AfuG verstossen, weil du Zuhause ein Funkgerät hingegen des AfuG betrieben hast! Was nun? Du hast das Gerät ja im CB- Funk betrieben und dort, gilt ja das AfuG nicht! Aber wie willst du das nun beweisen? Die BnetzA sagt einfach, du hast es als Empfänger im AFU genutzt! Also was nun?
yamseq

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#470

Beitrag von yamseq »

[quote="4673";p="149917"]
Immer erst den ganzen Beitrag lesen ;)
Dass man Funkgeräte (egal ob export, oder Amateurfunk) mit CE- Zeichen unter einhaltung der Nutzungsbestimmungen für den CB- Funk im CB- Funk betreiben darf, hat uns die BnetzA schon schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung, findest du ein paar Seiten vorher. Ein paar Seiten danach, findest du ebenfalls die Erklärung weshalb das AfuG in dem Fall keine Wirkung hat.
[/quote]

könntest du mir bitte den Link zu dem Schreiben geben, da ich es nicht gefunden habe.

Ich möchte dieses gerne an den Herrn Trojan von der BNA in Erfurt weiterleiten, der sich das gerne mal anschauen möchte.

Im AFUG §2 Abs.3 ist Definiert was eine AFU-Anlage ist, also eine Sende-/Empfänger der mindestens auf AFU-Frequenz Senden kann und mit dem zum Betrieb nötigen Zubehör.
Also wenn man ein CB- Gerät baulich ändert (modifizert) und es somit die Vorrassetzungen des AFUG erfüllt ist der Betrieb, auch nur zum hören unzulässig.
Also fallen AFU-TRX auch unter das AFUG.

Wie wir wissen dürfen CB -Geräte nicht baulich geändert werden, somit verstehe ich diese ganze Diskussion nicht :clue: :clue:
Zuletzt geändert von yamseq am Mi 14. Mai 2008, 15:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Romeo Oscar ( 13RO763)
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#471

Beitrag von Romeo Oscar ( 13RO763) »

@yamseq:

Hier:
Bild

und hier:
Bild


73&55
:sup: Joachim :sup:
73&55
:sup: Joachim :sup:

"der Schwarzwälder" QTH: Nordschwarzwald ( 720 m.ü.N.N. ) QRV auf 26.975 MHz USB
https://live.dobel.de/player.html
Rolf
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#473

Beitrag von Rolf »

So Deltafox, du willst mir erklären dass das "Verwaltungskostengesetz" die AFuV dahingehend ermächtigt ,
Aussagen über die Regelung der Teilnahme am Amateurfunk oder des Hörens oder was auch immer macht ?
Nochmals, auf der Seite des BMJ steht unmissverständlich dass das Gesetz und die Verordnung im dem Sinn nach dasselbe
regeln müssen.
Darüberhinaus :
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für [diverses].
Auf die Antwort von der BnetzA brauche ich auch garnicht zu warten, da aut deren Meinung betrieb wirklich nur senden ist. Anders kann ich es mir
nicht erklären, dass Frau Kawohl aus "..sendemäßig betreiben" einfach nur betreiben gemacht hat.
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DAS601
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#474

Beitrag von DAS601 »

Ich finde das Thema durchaus sehr interessant, auch wenn die Diskussion ein wenig ausschweift. Umso wichtiger ist es, hier Klarheit hineinzubringen, um die Verunsicherung wegzuwischen.

Ich habe mir die diversen Quellen
- AFuG
- AFuV
- TKG
- FTEG
- Richtlinie 1999/5/EG
- Allgemeinzuteilung für den CB-Funk
- emails der Frau Kawohl von der BNetzA
mal alle, auf die Eingangsfrage fixiert,angesehen und bin zu folgenden Schlüssen gekommen:
1. Mit "Exportgeräten" darf definitiv kein Betrieb auf CB-Funk-Frequenzen gemacht werden.
Warum?
Ein Exportgerät ist ein Gerät ohne jede Zulassung in unserem Land. Also bspw. eine alte amerikanische President Madison mit 80 Kanälen AM/(FM/)SSB. Für den Betrieb auf CB-Funk-Frequenzen ist jedoch zwingend erforderlich:
- entweder eine lokale Zulassung, bspw. FTZ-/ZZF-Nr.
- eine EU-weit anerkannte Zulassung, bspw. eine CEPT-Nr. (CEPT PR27...)
- ordnungsgemäße Konformität gemäß CE-Richtlinien

Damit ist die ursprüngliche Frage, denke ich, geklärt. War ja auch bereits mehrmals in diesem Thread zu lesen gewesen.

Nach den Gesetzestexten ist bspw. eine neuere President Jackson, sofern sie ordnungsgemäß mit CE-Kennzeichen und der
damit verbundenen Konformität ausgestattet ist, kein Exportgerät. Darf sie nun betrieben werden? Ich denke die Antwort
fällt unter die vielleicht viel interessantere Frage, ob ein Amateurfunkgerät für den CB-Betrieb verwendet werden darf - und ob es, falls ja, auch von jedermann verwendet werden darf.
2. Auf CB-Frequenzbändern darf mit einigen AFu-Geräten Betrieb gemacht werden."
Hierzu hat DeltaFox ja bereits eine relativ eindeutige Aussage ("Ja!") der Frau Kawohl von der BNetzA erhalten, die sehr
kontrovers aufgefasst, interpretiert und diskutiert wird.

Ich habe mir ihre Aussage lange durch den Kopf gehen lassen, und stimme letztlich mit ihr überein. Sie schreibt u.a.:
"Hieraus [gemeint ist der zuvor zitierte §2 AFuG] kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass jedes Funkgerät, das
auf Frequenzen des Amateurfunks senden kann, eine Amateurfunkstelle sei. Es kann Amateurfunkstelle sein, wenn es von einem Funkamateur zum Zwecke des Amateurfunks auf Amateurfunkfrequenzen betrieben wird. Dies ist nicht der Fall, wenn es für andere als Amateurfunkzwecke genutzt wird."

§2 Abs. 3 AFuG erklärt uns, dass es eine Einichtung namens "Amateurfunkstelle" gibt, die aus den Komponenten
- Sende- und Empfangsgeräte ("-anlagen")
- Antennenanlage(n)
- Zusatzeinrichtungen (ich denke mal Meßgeräte usw.)
besteht und die Fähigkeit besitzt, auf mindestens einem AFu-Band senden zu können.
In der hier leidenschaftlich geführten Diskussion wird, so verstehe ich diverse Postings, diese Aussage mit dem
Umkehrschluß gleichgesetzt, der da wäre:
"Eine/mehrere Sende- und Empfangsgerät(e) UND eine/mehrere Antennenanlage(n) UND evtl. Zusatzgeräte UND die
Fähigkeit des/der Sendegeräte(s) auf mindestens einem AFu-Band zu senden ----- ergibt zwingend eine Amateurfunkstelle."
Das steht so aber nicht in dem Gesetz. (Echte Juristen werden das sicher noch genauer argumentieren und
ausdrücken können.)

Daher der Einwurf der Frau Kawohl, dass eine solcherart gestaltete Anlage auch eine CB-Funkanlage sein kann. Nämlich,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- ordnungsgemäße Konformität gemäß CE-Richtlinien
- Einhaltung der Bestimmungen der CB-Allgemeinzuteilung (wie u.a. Sendeleistung, Kanalraster, Frequenzhub)

In jedem Fall wird diese Anlage zur Amateurfunkstelle - mit allen resultierenden Voraussetzungen und Auflagen - sobald
ein Sendebetrieb in einem AFu-Band aufgenommen wird. (Wie von Frau Kawohl im 5. Absatz ihrer zweiten Mail
erörtert.) -> Stichwort "Teilnahme".

Daher stimme ich DeltaFox zu, dass ein CB-Betrieb einer solchen Anlage erlaubt sein muss.

Welche AFu-TRX dürfen verwendet werden? Natürlich nur die, die eben jene CE-Konformität besitzen und bei denen
der Hersteller nicht gerade in der Konformitätserklärung oder der (für die korrekte Konformität zwingend erforderliche)
Betriebsanleitung explizit den Betrieb außerhalb der AFu-Bänder oder sonst so etwas untersagt.

Es wurde ja viel über die "bestimmungsgemäße Verwendung" geschrieben. Was ist das eigentlich?
Gemäß dem CE-Glossar des VDI ist dieser Terminus wie folgt zu verstehen:
"Der bestimmungsgenäße Gebrauch muss vom Hersteller festgelegt und in der Betriebsanleitung beschrieben werden.
Zum bestimmungsgenäßen Gebrauch gehören Angaben über die zulässige Verwendungsart eines Produktes, den zulässigen
Einsatzbereich eines Produktes."

Also hilft uns der Blick in die Betriebsanleitung des Kenwood/Yaesu/Icom-CB-Transceivers 8) weiter. Steht dort bspw. ein
Satz á la "Der TSX-2800 GTI ist ein Funk-Transceiver für den stationären Betrieb, der mit 230V betrieben wird." sollte
der Weg frei sein für CB-Betrieb (unter Einhaltung aller anfallenden Bestimmungen!).
Stünde dort hingegen "Der ICE-799 TDI ist ein Mobilfunktransceiver für den gesamten AFu-KW-Bereich gemäß Frequenznutzungsplan." dürfte man das Gerät wohl nicht für CB verwenden.
(Interessant wäre hier: Ist dann die Verwendung als stationärer TRX bestimmungsgemäß?" :clue: )
3. Die Verwendung eines AFu-TRX (gemäß CE!) als reines Empfangsgerät für den Empfang von (u.a.) AFu-Aussendungen ist für jedermann gestattet.
Denn: Wie oben bereits erläutert, kann die Anlage eine AFu-Stelle sein, muss es aber nicht. Wenn ich CB-Betrieb mache
und damit die Anlage eine CB-Funk-Anlage ist, so habe ich demnach beim reinen Empfangsbetrieb eine Empfangsanlage
errichtet. Gemäß Telekommunikationsgesetz (habe ich weiter oben bereits zitiert) dürfen AFu-Aussendungen abgehört
werden, gemäß AFuV benötigt man für den Empfang von AFu-Aussendungen keine AFu-Lizenz. Also alles im grünen Bereich.

Ich gehe davon aus, wenn die zuständige Behörde auf Anfrage derlei eindeutige Aussagen trifft, und dies schriftlich per
Mail, darf von der Richtigkeit ausgegangen werden (Treu und Glauben). Sein diesbezügliches Recht im Streitfalle
zugesprochen zu bekommen, ist natürlich immer eine andere Sache.

In diesem Sinne: Sauber bleiben, auch wenn ihr mit AFu-Transceivern den CB-Frequenzbereich bevölkert!


Gruß
Christian
DAS601
O dominus misit sapientiae!
DeltaFox

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#475

Beitrag von DeltaFox »

Auf die Antwort von der BnetzA brauche ich auch garnicht zu warten, da aut deren Meinung betrieb wirklich nur senden ist. Anders kann ich es mir
nicht erklären, dass Frau Kawohl aus "..sendemäßig betreiben" einfach nur betreiben gemacht hat.
Ein Wunder ist geschehen!!!!! Damit ist doch alles gesagt Rolf!
Solange die BnetzA das sagen hat und nicht du, ist doch alles i.O. :wink:

So Deltafox, du willst mir erklären dass das "Verwaltungskostengesetz" die AFuV dahingehend ermächtigt ,
Aussagen über die Regelung der Teilnahme am Amateurfunk oder des Hörens oder was auch immer macht ?
Nicht nur das Verwaltungskostengesetz oder AfuG. Aber ist doch auch egal, was in der AfuV steht, ist "Gesetz" und danach richtet sich die BnetzA auch. Und bitte, beachte auch den Beitrag meines Vorschreibers, der hat das wunderbar erklärt.

@yamseq
Wie wir wissen dürfen CB -Geräte nicht baulich geändert werden, somit verstehe ich diese ganze Diskussion nicht
Gebe ich dir Recht aber, es war nicht von CB- Funkgeräten die Rede sondern von Funkgeräten die mehr können als nur CB- Funk. Darüberhinaus, gibt es CB- Funkgeräte bei denen du nur ein paar Tasten gesdrückt halten mußt um auf AFU- Frequenzen senden zu können. Definition: bauliche Veränderung; das drücken von 2 Tasten, fällt da nicht drunter.
Zuletzt geändert von DeltaFox am Mi 14. Mai 2008, 23:52, insgesamt 2-mal geändert.
Rolf
Santiago 4
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#476

Beitrag von Rolf »

Endlich definiert nochjemand den bestimmungsgemäßen Betrieb so wie ich auch.^^
Macht der VDI-Schinken eigentlich auch explizit Aussagen darüber, dass Betrieb nicht so wie es in
der Betriebsanleitung steht nicht bestimmungsgemäßer Betrieb ist ?

Naja, laut Homepage der BNetzA steht dort (Teilnahme (senden)) , also ja.
Aber kann mir jemand sagen ,
wo ich eine Definition des Wortes Teilnahme herbekomme, so dass dies auch passt ?
Der Rechtsduden spricht auch von Teilnahme im Sinne von aktiven und passiven Mitwirken.
Und wenn ich diesen nicht als Referenz heranziehen kann, was denn dann ?

Ja, was in der AFUV steht ist Gesetz. Jedermann darf AFuG hören. Weitere Aussagen macht das "Gesetz" doch gar nicht!
Aber warum zum Teufel ist das AFuG nicht anzuwenden ?
An dem Wort Teilnahme kann es nicht liegen , der Rechtsduden ist doch wohl eine sichere Quelle.
Es kann nur daran liegen dass die BNetzA ihre Verfügung anders auslegt als ein deutsches Wörterbuch.
Da kann ich aber nie und nimmer von alleine draufkommen.
DeltaFox

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#477

Beitrag von DeltaFox »

Endlich definiert nochjemand den bestimmungsgemäßen Betrieb so wie ich auch.^^
Macht der VDI-Schinken eigentlich auch explizit Aussagen darüber, dass Betrieb nicht so wie es in
der Betriebsanleitung steht nicht bestimmungsgemäßer Betrieb ist ?
Rolf, ich bin kurz davor auszurasten! Lies noch mal genau, was DAS601 geschrieben hat!
Im Prinzip dass, was ich dir nur anders formuliert geschrieben habe.

Zulässige Verwendungsart= Funkgerät
Einsatzbereich= Wo das Gerät arbeitet.

Wünscht der Hersteller den Einsatzbereich nur im Amateurfunk und nicht im gesamten Spektrum des Gerätes, muss er dies in die Anleitung schreiben siehe,

Zitat von DAS601
Steht dort bspw. ein
Satz á la "Der TSX-2800 GTI ist ein Funk-Transceiver für den stationären Betrieb, der mit 230V betrieben wird." sollte
der Weg frei sein für CB-Betrieb (unter Einhaltung aller anfallenden Bestimmungen!).
Stünde dort hingegen "Der ICE-799 TDI ist ein Mobilfunktransceiver für den gesamten AFu-KW-Bereich gemäß Frequenznutzungsplan." dürfte man das Gerät wohl nicht für CB verwenden.
Das hat aber nichts mit der Angabe von Frequenzen zutun. Denn diese, beschreibt nur die vom Werk eingestelten Parameter des Gerätes. Diese lassen sich zumeist aber alle ändern und das, ist von Werk aus grundsätzlich gewollt. Ausser der Hersteller schreibt eben, dass es nicht erwünscht ist, bzw. es hingegen der Konformität wäre. Auch dies, muss er schreiben.

Beispiel: Du kaufst dir einen Fernseher mit einem Roten und einen Grünen Knopf.
Der Grüne, schaltet das Gerät ein, der Rote zerstört das Gerät weshalb auch immer ein Fernseher das benötigen würde ist nur Fiktiv. In der Anleitung steht nur, dass der Grüne Knopf das Gerät einschaltet über den Roten aber, hat der Hersteller keine Angaben gemacht ist aber der Meinung, dass man da besser nicht drauf drücken sollte. Drückst du nun da drauf, fliegt dir das Gerät um die Ohren und du, hast ein Recht auf Schadensersatz, der Hersteller hat dazu ja nichts geschrieben und im Streitfall zu sagen: Na ja, wir wollen ja nicht da sie da drauf drücken, reicht nicht. Erst wenn der Hersteller in die Anleitung schreibt: Achtung nicht auf den roten Knopf drücken, zerstört Ihr Gesicht und die Glotze und du drückst dennoch drauf, hast du pech gehabt! Achtung!!! NUR FIKTIV.
Aber kann mir jemand sagen ,
wo ich eine Definition des Wortes Teilnahme herbekomme, so dass dies auch passt ?
Der Rechtsduden spricht auch von Teilnahme im Sinne von aktiven und passiven Mitwirken.
Und wenn ich diesen nicht als Referenz heranziehen kann, was denn dann ?
Habe ich dir schon mehrfach erklärt!
Wenn für die Teilnahme/Betrieb eine Lizenz erforderlich ist, für das Empfangen aber keine, kann der Empfang keine Teilnahme oder Betrieb sein. Geht einfach nicht, wäre ein Paradoxon!
Ja, was in der AFUV steht ist Gesetz. Jedermann darf AFuG hören. Weitere Aussagen macht das "Gesetz" doch gar nicht!
Reicht auch schon!
An dem Wort Teilnahme kann es nicht liegen , der Rechtsduden ist doch wohl eine sichere Quelle.
Es kann nur daran liegen dass die BNetzA ihre Verfügung anders auslegt als ein deutsches Wörterbuch.
Doch, es liegt an dem Wort Teilnahme, da du wie schon geschrieben für die Teilnahme eine Lizenz benötigst.
Und die BnetzA legt die Verfügung des BMWI schon richtig aus! :wink:
Aber warum zum Teufel ist das AFuG nicht anzuwenden ?
Haben wir dir auch schon so oft erklärt!
Weil das AfuG die Teilnahme regelt!
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#478

Beitrag von Romeo Oscar ( 13RO763) »

Rolf, ich bin kurz davor auszurasten!
NEIN, Hilfe !! Bitte nicht !!!!! :dlol:

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DeltaFox

Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#479

Beitrag von DeltaFox »

Was los Romeo Oscar? Heute einen Clown zum Frühstück gehabt?
Oder war das nur der vergebliche Versuch wenigstens ein mal am Tag urkomisch zu sein?
Zuletzt geändert von DeltaFox am Do 15. Mai 2008, 15:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ist der Betrieb von Export-Kisten auf 1-40 AM / SSB erlaubt?

#480

Beitrag von Romeo Oscar ( 13RO763) »

Heute einen Clown zum Frühstück gehabt?
Wie man´s nimmt .... :mrgreen:

Ich "sorge" mich eigentlich nur darum, dass hier nicht wieder geschlossen werden MUSS ... :clue:

Das "Drama" ist auch, dass ich hier deshalb JEDEN Beitrag erstmal durchlesen muss .... :hitze:

73&55
:sup: Joachim :sup:
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