Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

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Snoopy Radio
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Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#1

Beitrag von Snoopy Radio »

Hi Funkfreunde,

das Ministerium hat den Referentenentwurf einer neuen Amateurfunkverordnung veröffentlicht.

Die Handschrift der üblichen Mitarbeiter der Bundesnetzagentur ist unverkennbar. Die Formulierungen genügen einfachsten rechtlichen Anforderungen schon nicht. Da das Amateurfunkgesetz ohnehin unwirksam sein dürfte, weil es dem Europäschen Unionsrecht und dessen Zielsetzungen und auch den Grundfreiheiten längst nicht mehr Stand hält, kann man sich den Aufwand auch ersparen.

Die Bundesnetzagentur weitet ihre Macht und Befugnisse immer weiter aus und das ist mit dem Grundgesetz ohnehin unvereinbar.

:book:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Pres ... dnung.html

Was soll es.

vy73, Michael
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DF2JP
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#2

Beitrag von DF2JP »

viewtopic.php?t=55414&hilit=amtlich

Viel Spass beim Lesen
Joe
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Albert Einstein
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lonee
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#3

Beitrag von lonee »

Irgendwie auch immer wieder "witzig";
Einerseits soll eine "MItarbeiter-Entlastung" geschehen, und dann befristet man die Gültigkeit der Clubrufzeichen.
Und wieder mal Mehrkosten für nix.

Und nicht vergessen, Menschen in solchen Positionen haben immer Angst vor Kontrollverlust (wobei sie den "Kampf" dahingehend bereits verloren haben dürften). Und so mancher Beamte und Politiker glaubt eben, dass sich alle Menschen immer an Gesetze halten; ansonsten sind gewisse, unsinnige Gesetze kaum zu erklären.

Ich sehe allerdings nicht, warum es unwirksam sein sollte.. Ist doch eine deutsche Vorgabe.
Schlimmer finde ich eher, dass es bei Frau Kluckert "Amateurfunker" heißt.
Dabei sollte sie es besser wissen, wenn sie nur einen einzigen Blick in ihren Gesetzentwurf geworfen hätte.
Sagt mir indirekt: "Lasst mich mit dem Scheiß in Ruhe! ich hab da eh keine Ahnung von.."
Gruß,
André
ROMEO 1
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#4

Beitrag von ROMEO 1 »

Neu ist diese Meldung ja nicht gerade, die Änderung der AFuV wurde unter anderem Aspekt ja schon diskutiert:
viewtopic.php?t=55414&hilit=klasse+n+neue+afu+klasse.

Der Rest ist Ansichtssache und das will ich nicht diskutieren. Dazu nur eine Bemerkung.

Eine Behörde (BNetzA) hat nur die Macht/Befugnisse, die ihr übertragen wurden. Sie kann diese nicht von sich aus ausweiten.

Solche Behauptungen entbehren meiner Meinung nach jeder Grundlage.
73 / Horst

Gäbe es Grenzwerte für geistige Umweltverschmutzung, würden die hier von einigen Kandidaten täglich um ein Mehrfaches überschritten.
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realBigMac
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#5

Beitrag von realBigMac »

ROMEO 1 hat geschrieben: Mo 14. Nov 2022, 14:53 Eine Behörde (BNetzA) hat nur die Macht/Befugnisse, die ihr übertragen wurden. Sie kann diese nicht von sich aus ausweiten.

Solche Behauptungen entbehren meiner Meinung nach jeder Grundlage.
Die Aussage ist abstrakt sicher richtig, entspricht aber nicht der Realität bei der Erstellung von Rechtsverordnungen.
Natürlich wird das für die Erstellung einer Rechtsverordnung zuständige Miniterium die entsprechende Fachbehörde um einen Entwurf bitten.
Dabei wird die Behördenmeinung Grundlage der Erstellung dieses Entwurfs.
Der Entwurf geht an das Ministerium und wird dort geprüft.
Natürlich stehen die "über" der Behörde und können das der eigenen Behördenmeinung entsprechend anpassen, bevor die Rechtsverordnung dann ggfs. weiteren beteiligten Ministerien zur Mitzeichnung oder anderen Beteiligung vorgelegt wird.
Aber bei einem Thema wie dem Amateurfunk?
Auch ohne konkreten Einblick in das Bundesministerium für Digitales und Verkehr scheint mir bei einem solchen Thema das Interesse der Fachabteilungen überschaubar zu sein (btw: Behörden wie die BNetzA werden aus den Ministerien ausgegliefert, wenn diese Themen entweder langweilig oder zu gefährlich für den/die Minister sind).
Insoweit schreiben sich die Fachbehörden die später geltenen Regeln schon in weiten Teilen selbst.
Richtig ist aber natürlich, dass sie sich die Aufgaben/Befugnisse nicht selbst übertragen, aber ihr Einfluss auf die Gestaltung der Rechtsverordnung ist i.d.R. immens.

Insoweit ist die Aussage zur Ausweitung der eigenen Befugnisse zwar "rechtlich" nicht richtig, inhaltlich passt das aber schon weitgehend.
Und ja, habe bereits an solchen Vorlagen mitgewirkt, sowohl im Bund als auch im Land :)
CB: Grillmeister
AFu: DO1BBQ
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Charly Whisky
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#6

Beitrag von Charly Whisky »

Aus dem ganzen Verordnungsgedöns sticht mir die Formulierung „Freizeitgestaltung“ ins Bewusstsein.
Genauso respektlos wird man behandelt, bis das Gegenüber den Stempel sieht…
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lonee
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#7

Beitrag von lonee »

Charly Whisky hat geschrieben: Mo 12. Dez 2022, 06:12 Aus dem ganzen Verordnungsgedöns sticht mir die Formulierung „Freizeitgestaltung“ ins Bewusstsein.
Was wäre denn daran falsch? AFU betreibt man nunmal in seiner Freizeit. Was im Rahmen des AFU alles geleistet wird, sehen solche Menschen nicht weil sie halt absolut keine Ahnung davon haben. Ich erinnere: "Amateurfunker!"..

Im Volkmund ist CB und AFU ja auch das gleiche. Logisch, haben beide größere Antennen und "verstrahlen" die Umgebung. Und wenn die "Presse" mal was über die jeweiligen Richtungen schreibt, ist das in großen Teilen auch noch falsch. Selbst wenn man es ihnen ausführlich erläutert hätte/hat.

Komischerweise dürfen wir plötzlich erleben, dass sich Behörden für AFU interessieren. Man hat jetzt Hamnet entdeckt! Und da könnte man sich ja quasi einklinken und davon partizipieren, weil man im Notfall ja legitim AFU-Einrichtungen nutzen darf.

Wie immer halt, wenn es um Politik geht. Jahrezehntelang ignoriert; aber wenn dem Staat der Arsch brennt, dann "dürfen" die dummen Funker was für ihn tun.
Gruß,
André
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#8

Beitrag von RV12P2000 »

Die sollten sich lieber darum kümmern, daß für CB dieser Schwachsinn mit den 4W ERP und den 10W EIRP samt Standortbescheinigung entfällt.

MfG
P2000
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DF5WW
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#9

Beitrag von DF5WW »

RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 12:31 Die sollten sich lieber darum kümmern, daß für CB dieser Schwachsinn mit den 4W ERP und den 10W EIRP samt Standortbescheinigung entfällt.

MfG
P2000
Die 10W EIRP Grenze gilt auch für lizenzierte Funkamateure und jeden anderen Funkdienst und die kommt vom Ministerium
für Umwelt und nicht von den Leuten der BNetzA oder deren zuständigem Ministerium. Die BNetzA muss lediglich die entsprechenden
Daten festhalten und dem Umweltministerium zur Verfügung stellen. Im übrigen ist der Amateurfunkdienst der Einzige der eine sog.
"Selbsterklärung nach BEMFV" abgeben darf. Grund, die abgelegte Prüfung. Alle anderen Funkdienste (auch BOS & Co.) brauchen eine
Standortbescheinigung die kostenpflichtig ist. Seid doch froh das es bei CB sogut wie nix kostet.

Und ob das Ganze tatsächlich "Schwachsinn" ist kannst Du sicherlich nicht beurteilen oder bist Du HF-Techniker oder gar Physiker ?
Zuletzt geändert von DF5WW am Sa 7. Jan 2023, 13:23, insgesamt 2-mal geändert.
73´s, Jürgen.
2 x G90, 1 x ALT-512, 1 x TS790E. 50m Endgespeist, 4-Ele. Logperiodic 2m/70 cm, Duoband Moxon 50/70 MHz,
Diamond X30 2m/70 cm, HF-P1 + 5,6m Teleskop für draußen + 3 x EREMIT 18 AH LiFePo4.

:tup: :tup:
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DF5WW
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#10

Beitrag von DF5WW »

Doppelt, Sorry ....
73´s, Jürgen.
2 x G90, 1 x ALT-512, 1 x TS790E. 50m Endgespeist, 4-Ele. Logperiodic 2m/70 cm, Duoband Moxon 50/70 MHz,
Diamond X30 2m/70 cm, HF-P1 + 5,6m Teleskop für draußen + 3 x EREMIT 18 AH LiFePo4.

:tup: :tup:
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lonee
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#11

Beitrag von lonee »

RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 12:31 Die sollten sich lieber darum kümmern, daß für CB dieser Schwachsinn mit den 4W ERP und den 10W EIRP samt Standortbescheinigung entfällt.

MfG
P2000
In diesem Fall, können die gar nichts tun. EMVU Ist etwas völlig anderes.
EU und unseren voreilenden Beamten "sei Dank", dass man hobbymäßig betriebene Stationen einer Sendestation gleichstellt die 24/7/365 sendet.
Entweder auch aus Unwissen geschehen, oder der Anzahl der Aluhüte in der Garderobe war zu groß.

Das Argument der "Selbstdurchführung der Selbsterklärung" zieht aber auch nicht so ganz. Das kann doch nur gemacht worden sein, damit die BNA nicht in einer Papierflut "ertrinkt". Zumal das ja auch schon wieder geändert worden ist.
Was mich am meisten befremdet ist, dass hinsichtlich EMVU bisher gar nichts belegt wurde. Also welche Frequenzen und welche Leistung nun negativen Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben. Und dann inwieweit?
Die HSM-Grenzwerte waren doch eine ähnlich "merkwürdige" Geschichte.

Und am Ende des Tages, geht der Nachbar zum Doktor um seine Kurzwellenbestrahlung abzuholen.... :wall:
Gruß,
André
RV12P2000
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#12

Beitrag von RV12P2000 »

@DF5WW:
DF5WW hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 13:19 Die 10W EIRP Grenze gilt auch für lizenzierte Funkamateure und jeden anderen Funkdienst und die kommt vom Ministerium
für Umwelt und nicht von den Leuten der BNetzA oder deren zuständigem Ministerium.
... und es wäre durchaus nachzuprüfen, ob dieser Wert praxisgerecht ist oder eine reine Hausnummer wie so vieles Andere.
DF5WW hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 13:19 Die BNetzA muss lediglich die entsprechenden Daten festhalten und dem Umweltministerium zur Verfügung stellen. Im übrigen ist der Amateurfunkdienst der Einzige der eine sog.
"Selbsterklärung nach BEMFV" abgeben darf. Grund, die abgelegte Prüfung.
Das ist richtig, für CB aber unerheblich.
DF5WW hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 13:19 Alle anderen Funkdienste (auch BOS & Co.) brauchen eine
Standortbescheinigung die kostenpflichtig ist. Seid doch froh das es bei CB sogut wie nix kostet.
So gut wie nix ist in Zahlen?
DF5WW hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 13:19 Und ob das Ganze tatsächlich "Schwachsinn" ist kannst Du sicherlich nicht beurteilen oder bist Du HF-Techniker oder gar Physiker ?
Es gibt eine Menge an Inkonsistenzen, die auffallen, auch ohne daß man Funkamateur ist.

1. Das Problem der Festlegung eines maximalen Wertes von ERP ist, daß man bestimmte Konstellationen von Funkgerät, Kabel und Antenne dann rein dem Buchstaben des Gesetzes (oder der Verordnung) nach nicht mehr legal betreiben kann. Wegen 5W anstelle von 4W ERP wird mit großer Sicherheit gegen niemanden ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, aber darum geht es auch gar nicht.
Es konterkariert das Grundprinzip des Jedermannsfunks. Wenn ein im Hinblick auf HF-Technik Unbedarfter ein zugelassenes CB-Funkgerät , zugelassenes Koaxkabel und zugelassene Antenne kauft und zusammensteckt, muß man darauf vertrauen können, daß das Ganze nicht zu einer ordnungswidrigen Funktionsweise führt.

2. Die 10W EIRP wurden festgelegt, um Schädigungen von Mensch und Tier zu vermeiden. Das ist soweit ersteinmal nicht zu beanstanden, die Frage ist aber, welche Schäden denn bisher aufgetreten sind.
Glaubst Du ernsthaft, daß jemand, der gutwillig, aber ohne Fachkenntnis die "wattwaechter_cb"-Software benutzt, damit wirklich zu einem brauchbaren Ergebnis kommt?

3. Für Mobilbetrieb braucht man keine Standortbescheinigung, ein Funkamateur auch nicht. Ein Kumpel ist Funkamateur, der hat einen Yaesu FT im Auto. Das heißt der brezelt mir dann 100W drauf, wenn ich danebenstehe und das ist also völlig unbedenklich?


MfG
P2000
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lonee
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#13

Beitrag von lonee »

RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 14:39 Wenn ein im Hinblick auf HF-Technik Unbedarfter ein zugelassenes CB-Funkgerät , zugelassenes Koaxkabel und zugelassene Antenne kauft und zusammensteckt, muß man darauf vertrauen können, daß das Ganze nicht zu einer ordnungswidrigen Funktionsweise führt.
Ein 4W Gerät, 30m "irgendwas"-Kabel und 5/8 oder 1/2, und man ist im legalen Bereich.
Der Haken an der Sache ist, dass nun 12W und Richtantennen zugelassen sind.
Hier könnte man durchaus schnell die 10W EIRP überschreiten.
Aber es stimmt schon, einfach und verständlich sind die Bestimmungen nicht wirklich und das steht definitiv dem "Jedermannsfunk" entgegen.
RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 14:39 ... und es wäre durchaus nachzuprüfen, ob dieser Wert praxisgerecht ist oder eine reine Hausnummer wie so vieles Andere.
Tja,... eigentlich sollte man erwarten können, dass innerhalb von rund 14 Jahren irgendwelche verlässlichen Werte hätten ermittelt worden sein können.(letztes Dokument ist von 2009)..
Aber warum soll man etwas ändern, wenn alleine die Komplexität der Sache viele davon abhält mehr Leistung zu machen, geschweige denn die Selbsterklärung zu machen?
Zudem vermindert man so den "Arbeitsaufwand" diverser Beamter und Angestellter. Da es aber so ist, wie es ist.. gehe ich mal von einer Vielzahl von Stationen aus, die keinerlei Papierkram abgegeben haben.
RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 14:39 So gut wie nix ist in Zahlen?
Wenn ich das richtig erinnere, sind das irgendwas um >70 Flocken...
Das Thema gab es aber auch schon-> viewtopic.php?t=39401


Mein Problem an der ganzen Sache ist aber auch, dass hier "Werte" aus dem Hut gezaubert wurden, die niemand nachvollziehen kann.

Das HF nicht gerade gesundheitsfördernd ist, kann man bei SHF, Leistung und ungeeigneter Schutzkleidung "sehen".. oder besser gesagt eben nicht mehr sehen. Den Effekt einer Mikrowelle brauche ich ja nicht gesondert erläutern.

RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 14:39 Ein Kumpel ist Funkamateur, der hat einen Yaesu FT im Auto. Das heißt der brezelt mir dann 100W drauf, wenn ich danebenstehe und das ist also völlig unbedenklich?
Deswegen lautet es ja auch "Mobilbetrieb" und nicht Standmobil.
Die "Einwirkzeit" eines 100W-Signals bei ca. 50km/h ist relativ gering. So schnell kannst Du auch nicht "danebenstehen".
Ansonsten gilt die Sorgfaltspflicht, wenn er bei z.B. Lidl auf dem Parkplatz steht.

Als es mit den HSM-Grenzwerten losging, habe ich mir mal den Jux erlaubt, das Auto mit Flatterband zu "umzäunen" und mit Schildern "Radioaktiver Bereich" zu versehen. Ihr glaubt gar nicht, wie schnell unsere Ordnungshüter vor Ort waren.
Gruß,
André
Jupp
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#14

Beitrag von Jupp »

lonee hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 17:21 Tja,... eigentlich sollte man erwarten können, dass innerhalb von rund 14 Jahren irgendwelche verlässlichen Werte hätten ermittelt worden sein können.(letztes Dokument ist von 2009)..
Das ist noch viel schlimmer, es wird seid über hundert Jahren auf Kurzwelle gefunkt. Es gab Jahrzehntelang dicke fette Kurzwellenradio Sender. Funkamateure durften schon immer mit 750 Watt auf KW hantieren. Man weiss daher recht genau welche Folgen das hat, nämlich keine, ausser jemand war so dämlich sich die Pfotens daran zu verbrennen.
13CT925
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Re: Änderung Amateurfunkverordnung (AFuV 2023)

#15

Beitrag von 13CT925 »

RV12P2000 hat geschrieben: Sa 7. Jan 2023, 14:39 3. Für Mobilbetrieb braucht man keine Standortbescheinigung, ein Funkamateur auch nicht. Ein Kumpel ist Funkamateur, der hat einen Yaesu FT im Auto. Das heißt der brezelt mir dann 100W drauf, wenn ich danebenstehe und das ist also völlig unbedenklich?
Die Standortbescheiniging gilt nicht für mobil, nicht für tragbar, nicht für portabel.
Das man damit nicht alle "Schädigungen" eindämmen kann, ist dem Gesetzgeber auch klar, aber zumindest reduzieren.
....73 Joe
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