Funk mit Einweisung?

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Pyronaut96
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Funk mit Einweisung?

#1

Beitrag von Pyronaut96 »

Hallo,

ich wollte mich kurz erkundigen ob, wenn man eine Einweisung von einem Amateurfunk Lizenz Inhaber für eine Veranstaltung bekommt, wo Lizenzpflichtige Geräte verwendet werden. Diese Geräten für dieden Zeitraum verwenden darf oder ob jeder Nutzer eine Lizenz haben muss.

Gruß
Alex
df2tb
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Re: Funk mit Einweisung?

#2

Beitrag von df2tb »

Natürlich brauchst Du eine Lizenz, wnn Du auf den Afubändern funken willst. Eine etwas sonderbare Frage, die Du stellst.

Andreas DF2TB
fragnix
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Re: Funk mit Einweisung?

#3

Beitrag von fragnix »

Unter Aufsicht eines AFu Ausbilders darfst Du mit dessen Ausbildungskennzeichen selber funken. Meintest Du das?
Kanalratte I
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Re: Funk mit Einweisung?

#4

Beitrag von Kanalratte I »

Wenn Du selbst Funkbetrieb machen willst brauchst Du ein Rufzeichen, und dafür eine Lizenz.
Eine Möglichkeit wäre, wenn es in Deiner Nähe Funkamateure gibt die ein Ausbildungsrufzeichen haben, daß diese vor Ort sind. Die können dann mit dem Ausbildungsrufzeichen andere nicht Lizenzinhaber ans Funkgerät lassen, das funktioniert aber nur wenn diese Rufzeicheninhaber selbst anwesend sind. Ausbindungsfunkbetrieb ohne Anwesenheit des Ausbilders ist nicht möglich.
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DocEmmettBrown
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Re: Funk mit Einweisung?

#5

Beitrag von DocEmmettBrown »

Pyronaut96 hat geschrieben: So 24. Mär 2019, 18:57ich wollte mich kurz erkundigen ob, wenn man eine Einweisung von einem Amateurfunk Lizenz Inhaber für eine Veranstaltung bekommt, wo Lizenzpflichtige Geräte verwendet werden.
Davon abgesehen, daß bei Nutzung eines Nannycalls ein Lizenzierter in unmittelbarer Nähe sein muß und daß Du dabei ein Logbuch führen mußt, darfst Du das für eine Veranstaltung auf gar keinen Fall nutzen, weil das eine gewerblich-wirtschaftliche Nutzung wäre. Selbst wenn Du eine eigene Lizenz hättest, dürftest Du das nicht.

Nimm CB, PMR446 oder Freenet!

73 de Daniel
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Nasa
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Re: Funk mit Einweisung?

#6

Beitrag von Nasa »

Ich finde es schon mal toll, wenn jemand fragt BEVOR er irgendwas unternimmt. :tup:

Ansonsten wurde die Frage ja schon beantwortet, aber trotzdem:

Offenbar will der Fragesteller lizenzpflichtige Amateurfunkgeräte (Baofeng o.ä.?) für eine Veranstaltung nutzen und denkt,
wenn ein Funkamateur eine Einweisung gibt, wäre das zulässig.

Leider falsch und verboten.

Solche Funkgeräte dürfen (sendemäßig) nur von Funkamateuren (oder eben zum Ausbildungsfunkbetrieb) auf Amateurfunkfrequenzen betrieben werden.

Kauft Euch stattdessen besser zugelassene Freenet-Funkgeräte (6 Kanäle auf 149.xxxMHz), das ist zugelassen und sollte für Veranstaltungen ausreichen.
Alternativ sogenannte PMR-Funkgeräte, hier ist aber mit einer geringeren Reichweite zu rechnen. Für Volksfeste o.ä. reicht das aber auch.

Gruß,
Lothar
QTH Crailsheim - Locator JN59BD
guglielmo
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Re: Funk mit Einweisung?

#7

Beitrag von guglielmo »

Man kann sich dem nur anschließen. Funken mit Amateurfunkgeräten geht nur legal mit einem Ausbildungsrufzeichen. Jeder Funkamateur kann ein solches Rufzeichen beantragen. Näheres regelt eine Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk. Hier ist folgendes zu lesen.
---
§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb (Auschnitt)
Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet. Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen. Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.
---
Hierzu am Besten mal den nächstgelegenen DARC OV ansprechen. Nur für private Zwecke und lediglich aus Jucks und Dollerei klappt gar nicht. Hierfür gibt es etliche Formen des Bürgerfunks (CB, FreeNet, PMR).
Aberglaube bringt Unglück
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DocEmmettBrown
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Re: Funk mit Einweisung?

#8

Beitrag von DocEmmettBrown »

guglielmo hat geschrieben: Mo 25. Mär 2019, 10:14§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb (Auschnitt)
Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind [...]
Richtig! Und nicht vergessen:
§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs

(4) Eine Amateurfunkstelle darf
  1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
  2. nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten
betrieben werden.
Die Nutzung von AFu bei irgendwelchen Veranstaltungen (als Einweiser/Ordner oder was weiß der Kuckuck) ist damit unzulässig.

73 de Daniel
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