Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle?

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ax73
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#31

Beitrag von ax73 »

Es ist ja auch nicht so daß Neueinsteiger oder Interessierte generell ausgegrenzt werden. Dazu ist (inzwischen wieder) die Mehrheit
derjenigen, die der hamspirit treibt im Amateurfunk zu groß.
Nur sind das diejenigen, die eher selbst Betrieb machen und nicht wie andere hauptsächlich auf Schwafelrelais herumhängen oder
mit altvorderen Parolen hier den Forenfrieden stören.
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Kanalratte I
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#32

Beitrag von Kanalratte I »

Yaesu FT857D hat geschrieben:
wasserbueffel hat geschrieben:
Yaesu FT857D hat geschrieben:Das muss jetzt dazu mal sein:
Daher finde ich es gut, dass DMR und D-Star-Funkgeräte zur Inbetriebnahme, zwingend eine ID-Nr (gebildet aus dem eigenen Rufzeichen und Vornamen) voraussetzen!
DV-Mini und Co nicht zu vergessen, gleichermassen! (wie das bei C4FM aussieht, weiss ich nicht)
Hier haben wir FA eine Grenze bzw. Schlußstrich unter eine rechtliche Problematik gezogen.
Bleibt doch die gleiche Currysauce....
Empfangen kann ich damit,also auch nutzen...
Klar, aber du brauchst die ID-Nr. , ohne die läuft das Gerät nicht (zumindest war das bei meinem MD380 der Fall).
Klar kann man eine "falsche" ID-Nr eintragen.
Nur: Rechtlich stellt das m.M. nach den Straftatbestand einer Urkundenfälschung dar?
Ob dies bei einer Überprüfung so gewertet würde?
Das ist keine Urkundenfälschung oder sonstwas. Du musst eine ID Nummer eintragen, weil das die Technik von DMR verlangt. Aber beim Amateurfunk gibt es kein Gesetz, daß diese ID festlegt. Es ist also rechtlich gesehen völlig egal, was Du da einträgst. Also egal ob Du da 12345 oder die ID eines anderen OM oder sonstwas einträgst, es wurde keine Urkunde gefälscht, weil es eine solche Urkunde nicht gibt.
Die ID Nummer wurde auch nicht von den FA erfunden, um die Störer rauszuhalten, sondern von den Entwicklern der DMR Technik, die das ganze vorallem für Betriebsfunk-Anwendungen entwickelt haben. Da macht die ID Sinn, beim Afu eher weniger, sie ist halt im Protokoll drin, und wird deswegen genutzt.
Daß es jemanden gibt, der diese Nummern zentral verwaltet, ist zu begrüßen, weil so ein System in den Nummern ist, das es uns FAs erlaubt schnell zu sehen mit wem wir Betrieb machen, eine rechtliche Verbindlichkeit das zu nutzen ergibt sich daraus nicht. Die ganze Aktion macht ein FA (bzw eine Gruppe derselben) ohne jede Rechtliche Befugnis rein privat. Eine Kopie der Afu-Zulassung ist auch nicht nötig, es reicht eine Mail, in der Du Dein Rufzeichen nennst. Fertig.
Fazit: Wenn jemand mit erfundener oder "geklauter" ID auf DMR Betrieb macht, ist das erstmal rechtlich nicht zu verhindern. Es ist den anderen FAs gegenüber nicht gerade Nett, und daher innerhalb des HAM-Spirit ziemlich daneben, vom Gesetz her gibt es aber nichts was man dagegen tun könnte. Lediglich wenn der Sendende keine Afu-Zulassung hätte, dann wäre es eine Unerlaubte Benutzung der Frequenzen, und genauso eine QWI wie beim Analogen Funk. Dagegen tun könnte man aber genau so viel (oder wenig) wie beim Analogen Funk auch...

Die ID wird auch nicht aus dem Rufzeichen gebildet, sondern nur aus der Region in der der FA Wohnt und dann durchnummeriert. Ohne weiteren Bezug zum Rufzeichen. (Land: 262 -> Deutschland eine Ziffer für Bundesland dann 4 Ziffern einfach der Reihe der Anmeldungen nach durchnummeriert)
Zuletzt geändert von Kanalratte I am Di 16. Mai 2017, 22:36, insgesamt 1-mal geändert.
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ax73
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#33

Beitrag von ax73 »

hf-doktor hat geschrieben:
ax73 hat geschrieben:... Wer soll dabei noch Lust auf Amateurfunk bekommen?
Wie soll überhaupt noch jemand zum AFU kommen, wenn er von vorn herein (digital) ausgegrenzt wird ?
Wird ja keiner weil das einfach nur naiver Blödsinn was da über die digitalen Betriebsarten geschrieben wurde.
Aber wir sollten an dieser Stelle auch nicht zu tief einsteigen um den Experimentiergeist nicht mehr als nötig anzuregen :wink:
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DO6BJ
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#34

Beitrag von DO6BJ »

Amateurfunkgeräte
Hier gilt das Amateurfunkgesetz in seiner Fassung vom 23.6.97 sowie die Amateurfunkverordnung vom 23.12.97.
Zu unterscheiden ist nach:
- Amateurfunkgeräten mit CE-Kennzeichen und
- Amateurfunkgeräten ohne CE-Kennzeichen
Grundsätzlich brauchen Amateurfunkgeräte kein CE-Kennzeichen zu tragen, dürfen dann allerdings empfangs- wie sendeseitig nur von entsprechend ermächtigten Personen benutzt werden.
Amateurfunkgeräte mit CE-Kennzeichen dürfen hingegen von jedermann empfangsseitig genutzt werden, zum Beispiel wenn man sich durch eine Hörtätigkeit auf die Amateurfunkprüfung vorbereiten möchte.
Sendeseitig dürfen Amateurfunkgeräte nur von staatlich geprüften Funkamateuren im Rahmen ihrer Amateurfunkklasse genutzt werden:
- Klasse 1: alle Frequenzbereiche mit max. Sendeleistung
- Klasse 2: alle Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz mit max. Sendeleistung
- Klasse 3: 2 m und 70 cm mit max. 10 W effektiver Strahlungsleistung
- Ausbildungsbetrieb: je nach Amateurfunkklasse des ausbildenden Funkamateurs und unter dessen Aufsicht
Die max. Sendeleistung stand zur Zeit noch nicht fest, sie wird ca. zwischen 750 W und 1.000 W liegen.
Ob Klasse 2 das 6-m-Band mit enthält, stand ebenfalls noch nicht fest.
Die 10 W EIRP für Klasse 3 ergeben sich aus:
Sendeleistung des Transceivers minus Verluste aus Kabel und Anpassung plus Antennengewinn über isotropem Strahler.
Ein Dipol hat gegenüber einem isotropen Strahler einen Gewinn von 2,15 dB Gewinn, so daß sich (ohne Berücksichtigung von Verlusten) eine am Transceiver einzustellende Sendeleistung von 6,1 W Leistung von 10 W EIRP ergibt.
Bis auf wenige Spezialbereiche des Amateurfunks reichen die 10 W EIRP für alle Aktivitäten auf diesen Bändern aus - vom Simplex-Betrieb über Relaisfunk-Verkehr bis hin zu Packet Radio.
Alle hier angebotenen Amateurfunktransceiver tragen das CE-Kennzeichen.
Es geht verloren, sobald das Gerät modifiziert wird.
Funkamateuren sind diese Modifikationen und der darauf folgende Betrieb gestattet.
Funkamateure der Klassen 1 und 2 haben den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen.
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#35

Beitrag von Wolf »

Lieber DO6BJ, nimms mir bitte nicht übel, aber was Du da gepostet hast, ist (vorsichtig ausgedrückt) nicht mehr ganz aktuell.

Die aktuelle Amateurfunkverordnung stammt vom Februar 2005, drei Amateurfunkklassen gibt ebenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr, insofern erübrigen sich auch die tiefschürfenden Ausführungen zur "Klasse 3" :lol:

Auf die CE-Geschichte einzugehen, verkneif ich mir mal, sonst wirds wieder ein Endlos-Thread...

Gruß
Wolf :-)
"Viele denken quer, weil sie's geradeaus nicht hinkriegen" (Dieter Nuhr)
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#36

Beitrag von hf-doktor »

DO6BJ hat geschrieben:Amateurfunkgeräte
Hier gilt das Amateurfunkgesetz in seiner Fassung vom 23.6.97 sowie die Amateurfunkverordnung vom 23.12.97.
Zu unterscheiden ist nach:
- Amateurfunkgeräten mit CE-Kennzeichen und
- Amateurfunkgeräten ohne CE-Kennzeichen
Unter welchem § im AFuG oder AFUV steht das ???
Wo ist die Begriffsbestimmung "Amateurfunkgerät" im AFuG oder AFuV definiert?
Grundsätzlich brauchen Amateurfunkgeräte kein CE-Kennzeichen zu tragen, dürfen dann allerdings empfangs- wie sendeseitig nur von entsprechend ermächtigten Personen benutzt werden.
Definiere in diesem Zusammenhang bitteschön noch mal "Amateurfunkgerät"

CE Kennzeichnung:
Sendeseitig ist klar...
Aber empfangsseitig dürfen (Sende-)Empfänger OHNE CE Kennzeichnung auch weiterhin von JEDERMANN zu Empfangszwecken genutzt werden, wenn diese vor Einführung der CE Kennzeichnungspflicht hergestellt oder erstmalig in Betrieb genommen wurden und über die damals gültige Prüfbezeichnung/Nummer/"Posthörnchen" etc verfügen...
Im Übrigen ist die Nutzung von "Amateurfunkgeräten" zu Empfangszwecken durch Jedermann kein Bestandteil des/der AFuG bzw. AFuV, da für Jedermann (Nicht-FA) hieraus keinerlei Regelungen greifen oder Sonstiges daraus relevant ist > betrifft ausschl. den Amateurfunk.
Neugeräte wie Empfänger oder Sendempfänger ohne CE Kennzeichnung (auch diese, die für die Zielgruppe Funkamateure hergestellt werden) dürfen übrigens überhaupt nicht mehr "in Verkehr" gebracht werden bzw. heisst es demnächst nach dem FuAG "Auf dem Markt bereit gestellt werden"
Davon ab kann JEDERMANN seine Empfänger selbst bauen und betreiben.... und wenn er Lust hat, kann er sich ein Smiley in Form eines CE Zeichens vorne, oben oder hinten -auch bunt- draufmalen... :dlol:

Ansonsten bitte rechtsverbindliche Quellenangaben oder die § dazu in in den entspr. Gesetzen und/oder Verordnungen.

Den Rest den du hier gepostet hast ist unter dem Aspekt der Fragestellung völlig OT und sollte sowieso den Betreibern einer Amateurfunkstelle allgemein bekannt sein.
13DS29
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#37

Beitrag von 13DS29 »

Nochmal kurz und zum Nachdruck:

Die CE-Kennzeichnung ist für den Funkamateur völlig belanglos. Sie ist nur wichtig für den Händler bzw. Hersteller. Es geht ums "in Verkehr bringen".

Können wir das CE jetzt endlich mal aus dem Fred raushalten?
Über 80 Millionen Menschen in Deutschland können nicht richtig funken - Schreib Dich nicht ab, mach die Amateurfunklizenz.
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ax73
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#38

Beitrag von ax73 »

Kennzeichen
CE
Stadt/Landkreis (optional mit Kreisstadt):
Landkreis Celle
Bundesland
Niedersachsen
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DF5WW

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#39

Beitrag von DF5WW »

ax73 hat geschrieben:Kennzeichen
CE
Stadt/Landkreis (optional mit Kreisstadt):
Landkreis Celle
Bundesland
Niedersachsen
Das sieht doch gut aus ... Ich fasse mal zusammen:

Jeder der als Nichtberechtigter einen AFu RTX für RX Zwecke nutzt der keine
CE Kennzeichnung hat darf das weiterhin tun wenn er nach Celle verzieht.
Dort hat man die erforderliche Kennzeichnung dann automatisch bei der Zulassung
eines KFZ (ausser Moped/Mofa mit Versicherungskennzeichen).

:dlol: :dlol:
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#40

Beitrag von hf-doktor »

13DS29 hat geschrieben:Nochmal kurz und zum Nachdruck:

Die CE-Kennzeichnung ist für den Funkamateur völlig belanglos. Sie ist nur wichtig für den Händler bzw. Hersteller. Es geht ums "in Verkehr bringen".

Können wir das CE jetzt endlich mal aus dem Fred raushalten?
Fehlt in diesem Zusammenhang aber ein ganz wichtiger Hinweis:

Die CE Kennzeichnung ist für den FA eben nicht so ganz belanglos. Sondern NUR i.Z. mit dem AFU bzw. Betreiben einer Amateurfunkstelle braucht es ihn nicht jucken.
Ausserhalb hat der FA rund ums CE der gesetzlichen Reglungen/Verordnungen des AFU keinerlei Sonderrechte oder Privilegien.
Für ihn gilt das Gleiche wie für Hänschen Müller von der Strasse oder Paula Meier aus der Nachbarwohnung, die vllt den Begriff Amateurfunk noch nie gehört haben und damit nichts anfangen können...

Beispiel, um beim Thema Funk zu bleiben:

Der FA bestellt sich ein CB Funkgerät in China, um damit am CB Funk teilzunehmen.... natürlich ohne CE Kennzeichnung.
Das darf er dann natürlich -wie jeder andere Nicht-FA auch- nicht für diese Funkanwendung CB benutzen.
Denn er ist ja dann CB Funker bzw. in dem Fall sogar "Schwarzfunker".

Da ja behauptet wird, das die Nutzung ohne CE Zeichen nicht erlaubt ist, darf er dieses Gerät dann auch im CB Bereich noch nicht mal als Empfänger nutzen, weil CB kein Amateurfunk ist und er mit diesem Gerät natürlich auch keine Amateurfunkstelle betreibt...

OK, genug CE-Tam-Tam... back to topic
13DS29
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#41

Beitrag von 13DS29 »

Der Funkamateur ist nur Funkamateur, wenn er im Rahmen seiner Genehmigung auf den Afu-Frequenzen funkt.
Nutzt er CB-Frequenzen mit einem CB-Gerät ist er CB-Funker. Oder Hans-Heinrich Schwarzfunker, wenn er ein anderes nutzt.

Also bleibt es dabei: Für ihn ist Celle wumpe.

Bestellt Hans-Heinrich Schwarzfunker in China einen Böller, ist er Inverkehrbringer.
Über 80 Millionen Menschen in Deutschland können nicht richtig funken - Schreib Dich nicht ab, mach die Amateurfunklizenz.
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#42

Beitrag von hf-doktor »

13DS29 hat geschrieben:Der Funkamateur ist nur Funkamateur, wenn er im Rahmen seiner Genehmigung auf den Afu-Frequenzen funkt.
Nutzt er CB-Frequenzen mit einem CB-Gerät ist er CB-Funker. Oder Hans-Heinrich Schwarzfunker, wenn er ein anderes nutzt.

Also bleibt es dabei: Für ihn ist Celle wumpe.

Bestellt Hans-Heinrich Schwarzfunker in China einen Böller, ist er Inverkehrbringer.
Auch nicht ganz richtig.

Er ist nur Inverkehrbringer, wenn er damit gewerblich/kommerziell Handel betreibt.
Nach dem neuen FuAG ist der Hersteller innerhalb der Handelskette übrigens schon der Inverkehrbringer.
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#43

Beitrag von 13DS29 »

Afaik ist Inverkehrbringer ein EU-Begriff. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er sofort Inverkehrbringer. Sonst ist es erst der, der die Dinger in die EU holt. Also der Generalimportör oder der Grauimportör oder jeder andere legale oder illegale Grenzhändler.

Du hast natürlich recht, wenn Hans-Heinrich damit nur selber schwarzfunkt (dass er die Kiste seinem Stammtischkumpel weiterverscheuert, weil die Modulation unter aller Sau ist, lassen wir jetzt mal weg), ist er kein Inverkehrbringer.
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#44

Beitrag von hf-doktor »

13DS29 hat geschrieben:Afaik ist Inverkehrbringer ein EU-Begriff. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er sofort Inverkehrbringer.

[Wir können das Spielchen auf Erbsenzählerebene gerne fortsetzen ;) ]

Auch nicht so ganz richtig
Genau genommen ist er zwar Hersteller, aber nicht sofort und automatisch Inverkehrbringer.

Hier auch wieder ein Beispiel, welches garnicht soweit an den Haaren herbeigezogen ist:
Die Fa. Stabo (Fa. President, Fa. Team, Fa. Albrecht) -der (die) selbst keine Geräte herstellt, lässt i-wo in China besagte Böller produzieren und mit seinem Namen z.B. "Stabo" labeln. Hier in DL bzw. in der EU wird er damit automatisch zum Hersteller.
Nun stellt er aber fest (diese Kontrolle liegt ebenfalls in seinem Verantwortungsbereich), das die Geräte nicht dem Konformitätsverfahren entsprechen bzw. diese nicht erfüllen.
Er darf sie somit nicht an die "Am Markt Bereitsteller" (ehemals Gross- und Einzelhändler) weitergeben.
Was macht er mit den Dingern? Er pflastert (vllt auch aus Wut) z.B. damit seine Grundstückseinfahrt. ;)

Er wird erst dann zum Inverkehrbringer, wenn er als sog. "Wirtschaftsakteur" innerhalb einer oder der Handelskette tätig wird. Also anderen Wirtschaftakteuren (wie beispielsweise Markus Neuner /Neuner Funk ;)) zum "am Markt bereitstellen" weitergibt.

Ich verwende aber gerade das neue FuAG, damit man sich schon mal daran gewöhnt, weil es in den nächsten Tagen/Wochen bisherige Reglungen (FTEG) ablöst.

Unsere Bundeskanzlerin Frau Merkel hat bereits im April Selbiges an unseren beliebten Präsidenten Horst Lammert zum Abzeichnen und Beschliessen geschickt...

p.s. Das ist aber nicht auf unserem deutschen Mist gewachsen, sondern nur eine Umsetzung neuer gesetzl. EU Vorgaben...
13DS29
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#45

Beitrag von 13DS29 »

Ich ging halt, wohl fälschlicherweise, davon aus, dass ein in der EU ansässiger Hersteller seine Geräte auch dorthin verkauft und damit Inverkehrbringer ist. Dass er gar kein Hersteller ist, der selber etwas herstellt, sondern selber nur auf ihn gelabelte Fertigware importiert, um damit seine Einfahrt zu pflastern, hatte ich grade nicht auf dem Schirm. Sry. 8)

Im allgemeinen Sprachgebrauch mag man solche Fertigwarenimportöre "Hersteller" nennen, für mich sind sie es nicht.
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