VG Köln zu EMV-Beitragsbescheiden

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VG Köln zu EMV-Beitragsbescheiden

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VG Köln hält EMV-Beitragsbescheide für rechtswidrig

Die 11. Kammer des Verwaltungsgericht Köln hatte am 11. August 2006 über die Widersprüche von zwei Funkamateuren und einer Vielzahl anderer Betroffener gegen die EMV-Beitragsbescheide der Jahre 1999 bis 2002 zu entscheiden.

Während die Bundesnetzagentur ihre Bescheide für rechtmäßig hielt, vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bescheide gegen das Kostendeckungsprinzip, das Bestimmtheitsgebot, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen würden.

In der mündlichen Verhandlung gab der Vorsitzender der 11. Kammer dem Vertreter der Bundesnetzagentur zu verstehen, dass das Gericht aus den vorgelegten Kostenaufstellungen nicht nachvollziehbar erkennen können, was sich im Einzelnen hinter den Kostenpositionen verbirgt. Er wies darauf hin, dass der Verordnungsgeber an § 11 EMVG gebunden sei und der dort geforderte Zusammenhang nicht erkennbar werde. Am Beispiel der Kostenposition für den Amateurfunkdienst rügte das Gericht die fehlende Ermächtigungsgrundlage und die Nachvollziehbarkeit für die Kostenpositionen der Gemeinkosten und Pauschalumlagen. Es dürften nur Kosten umgelegt werden, die mit einer bestimmten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete nicht, der einfachen Behauptung der Behörde, wonach diese an der Leistungserbringung beteiligt sei und ein mittelbarer Leistungsbezug bestünde, weiter nachzugehen.

Das Gericht nannte beispielhaft die von der Behörde einbezogenen Kosten der Präsidentin der Bundesnetzagentur. Angemerkt wurde auch, dass die von der Behörde vereinnahmten Gerichtskosten und Auslagen in keiner Kostenaufstellung auftauchen würden; auch sei kein plausibler Kostenschlüssel erkennbar. Das Gericht führte weiter aus, dass die Behörde den Nachweis an der Leistungserbringung schuldig geblieben sei; auch könne es nicht angehen, dass die Bundesnetzagentur nach ihrem eigenen Vortrag in der Lage sei, genauere Kostenaufstellungen zu liefern, dies ihr aber zu aufwendig sei. Die Bundesnetzagentur sei nun mal kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine Behörde und an das Gesetz gebunden, bemerkte eine Berufsrichterin.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger stellten den Antrag auf Aufhebung der Bescheide. Die Bundesnetzagentur stellte den Antrag die Klagen abzuweisen. Die Entscheidung wird schriftlich zugestellt (Az. VG Köln 11 K 6433/04, 11 K 6448/04 u.a.).


Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
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