Delmenhorst: Scanner bei Verkehrskontrolle sichergestellt
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle im August 2005 sichtete die örtliche Schutzpolizei in dem Fahrzeug eines Delmenhorster Funkamateurs einen Scanner. Der Scanner lag ausgeschaltet in der Mittelablage. Das Gerät wurde beschlagnahmt, weil – so der Polizeibeamte – es nach dem Einschalten und Anschließen an eine am Fahrzeug angebrachte Funkantenne zum Abhören des Polizeifunks geeignet sei. Später wurde festgestellt, dass in dem Gerät eine Frequenz des 4m-Bandes und eine Frequenz des 70cm-Amateurfunkbandes gespeichert war. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte das Verfahren im Februar 2006 gemäß § 153 StPO ein.
mitgeteilt von : Rechtsanwalt Michael Riedel, DG 2 KAR
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Strafverfahren wegen Abhören von Nachrichten eingestellt
Re: Strafverfahren wegen Abhören von Nachrichten eingestellt
Hallo...
Es wäre mal interessant zu erfahren---aus welchen Gründen eingestellt ???
153 StPO----Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit ( wobei hier sicherlich der Aspekt der Beweisführung mitspielt ). Der Besitz eines solchen Gerätes ist nicht strafbar. Nur der Betrieb. Hier hat der Gesetzesgeber eine Breite Spanne von Auslegungsmöglichkeiten gelassen. Ist das Gerät mittels weniger Handgriffe betriebsbereit zählt das schon als Betrieb. Wie gesagt-----auf die Auslegung kommt es drauf an.
oder
153a StPO----Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Hier könnte z. B. die Weisung erteilt worden sein an dem Gerät einen betriebsfähigen Zustand nicht wieder herzustellen ( hier: Löschung der gespeicherten Kanäle 4m Band---Polizei ).
Einstellung gegen Annahme einer kleinen Geldstrafe ???
Ist das Gerät dem Besitzer wieder ausgehändigt worden
Gruß
Hans-Joachim
Es wäre mal interessant zu erfahren---aus welchen Gründen eingestellt ???
153 StPO----Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit ( wobei hier sicherlich der Aspekt der Beweisführung mitspielt ). Der Besitz eines solchen Gerätes ist nicht strafbar. Nur der Betrieb. Hier hat der Gesetzesgeber eine Breite Spanne von Auslegungsmöglichkeiten gelassen. Ist das Gerät mittels weniger Handgriffe betriebsbereit zählt das schon als Betrieb. Wie gesagt-----auf die Auslegung kommt es drauf an.
oder
153a StPO----Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Hier könnte z. B. die Weisung erteilt worden sein an dem Gerät einen betriebsfähigen Zustand nicht wieder herzustellen ( hier: Löschung der gespeicherten Kanäle 4m Band---Polizei ).
Einstellung gegen Annahme einer kleinen Geldstrafe ???
Ist das Gerät dem Besitzer wieder ausgehändigt worden
Gruß
Hans-Joachim
Re: Strafverfahren wegen Abhören von Nachrichten eingestellt
Das würde ich auch sehr gerne wissen !