TV-Empfang gestört - Nachbarschaftsstress in Unna

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TV-Empfang gestört - Nachbarschaftsstress in Unna

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TV-Störung: Nachbar klagte zweimal vergeblich

1. Das Amtsgericht Unna hat am 13. Mai 2004 die Klage eines Nachbarn gegen einen Funkamateur abgewiesen. Der Nachbar beantragte vor Gericht den Funkamateur zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb seiner Sprechfunkanlage den Fernsehempfang zu stören. In dem durch das Gericht anberaumten Ortstermin stellte sich heraus, dass die Störungen durch Einströmungen in das Scart-Kabel zwischen Satellitenempfänger und Fernsehgerät hervorgerufen wurden. Noch während der Verhandlung wurden durch einen anwesenden Berater des Funkamateurs - dieser ist Spezialist für Angelegenheiten der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten - mehrere Ferrit-Kerne an dem Kabel angebracht und dadurch die störenden Erscheinungen beseitigt. Weil damit auch der Klagegrund entfallen war, wies das Gericht die Klage ab. (AG Unna - 16 C 31/04 - Urteil vom 13. Mai 2004 ).

2. Gegen dieses Urteil legte der Nachbar am 29. Juni 2004 Berufung beim Landgericht Dortmund ein. Das Berufungsgericht sah keinen Grund das Urteil des Amtsgerichts zu beanstanden und erteilte dem Nachbarn einen entsprechenden rechtlichen Hinweis. Daraufhin nahm dieser die Berufung zurück. Das Landgericht Dortmund erklärte durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 das Rechtsmittel für verlustig und legte dem Nachbarn die Kosten des Rechtsstreits auf. (LG Dortmund – 11 S 123/04 – Beschluss vom 25. Oktober 2004).

3. Am 30. Dezember 2004 verklagte der Nachbar den Funkamateur erneut vor dem Amtsgericht Unna und beantragte wiederum den Funkamateur zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb seiner Sprechfunkanlage den Fernsehempfang zu stören. In der Klage führte der Nachbar aus, dass er im November 2004 einen DVB-T Empfänger erworben habe, diesen nunmehr betreibe und der Fernsehempfang durch Aussendungen des Funkamateurs gestört werde. Dies bestritt der Funkamateur, der mittlerweile auch seinen Wohnsitz verlegt hatte.

Daraufhin nahm der Nachbar am 08. März 2005 seine Klage zurück und beantragte, dem Funkamateur die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Funkamateur beantragte, dem Nachbarn die Kosten aufzuerlegen, verwies auf das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 13. Mai 2004 und den dort entschiedenen, gleichen Streitgegenstand.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 03. Mai 2005 erkannte das Gericht darauf, dass der Nachbar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies - so das Gericht - entspreche billigem Ermessen, weil dieser bereits in dem ersten Rechtsstreit unterlegen sei. (AG Unna - 15 C 934/04 - Beschluss vom 03. Mai 2005).

mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
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