Funkamateur siegt gegen Nachbarn
Verfasst: Mi 2. Jun 2004, 10:18
FUNKAMATEUR SIEGT IM NACHBARSCHAFTSSTREIT
Eine Situation, die jeden treffen kann: Nachbar verklagt Funkamateur auf Unterlassung von Fernsehstörungen. So geschehen auch Anfang des Jahres in Unna. Mitte Mai kam es nun zur Verhandlung vor dem Amtsgericht und zum Ortstermin bei den Kontrahenten. Im Ergebnis wurde die Klage vollständig abgewiesen und dem Nachbarn die Prozesskosten auferlegt.
Die zivilrechtliche Urteilsbegründung: Grundsätzlich muss der Funkamateur zwar gemäß Paragraf 1004 BGB eine nicht nur unwesentliche Störung des Fernsehempfangs unterlassen. Für ihn spricht aber Paragraf 906 BGB, wonach erst einmal von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, wenn sich der Funkamateur innerhalb der Auflagen seiner eigenen Sendegenehmigung bewegt, die er Kraft eines Bundesgesetzes und einer Rechtsverordnung erhalten hat. Konkret bedeutet das in diesem Fall, dass er die gestattete Leistung von 750 Watt nicht überschreitet.
Dennoch kann es nicht nur zu wesentlichen, sondern sogar zu erheblichen Störungen kommen: Im verhandelten Fall waren Streifen im Bild zu sehen, jedoch nur auf 80 Meter in SSB und nur bei mehr als 250 Watt Senderleistung. Bemerkenswert ist der Standpunkt des Gerichts, dass der Funkamateur in dieser Situation nicht zwingend die Leistung absenken muss; genauso möglich ist die Durchführung von Entstörungsmaßnahmen beim Nachbarn – allerdings auf Kosten des Funkamateurs.
Während des Ortstermins wurde das für die Störungen verantwortliche Scartkabel zwischen Satellitenempfänger und Fernsehgerät vonseiten des Beklagten mit mehreren Ferritringkernen versehen. Danach waren auf allen Kurzwellenbändern selbst bei über 600 Watt Leistung keine Störungen mehr wahrzunehmen. Der Funkamateur ist so seiner Verpflichtung zur Beseitigung nachgekommen. Der Nachbar hat die Klage schließlich verloren, weil sie nun durch Wegfall des eigentlichen Klagegrundes nicht mehr begründet war.
Vor Ort waren beteiligt: Dipl.-Ing. Ulfried Überschar, DJ6AN, und Dr. Ralph Schorn, DC5JQ, als Berater des Prozessbevollmächtigten des Funkamateurs, sowie Dipl.-Ing. Ralf Bürger, DL1DC, für die Regulierungsbehörde. Er bestätigte dem Gericht als sachverständiger Zeuge, dass die gewählte Entstörmaßnahme die übliche technische Vorgehensweise sei. Der betroffene Funkamateur wurde vertreten von Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Köln. Der Beklagte teilte in diesem Zusammenhang mit, dass ihm der DARC e.V., dem er als Mitglied angehört, eine finanzielle Unterstützung verweigert hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat das Aktenzeichen 16 C 31/04 Amtsgericht Unna.
Als Quintessenz aus diesem richtungsweisenden Urteil empfiehlt die AGZ e.V. Funkamateuren, dem gestörten Nachbarn schriftlich und dokumentiert die Kooperation in der Form anzubieten, dass man die Entstörung seiner Geräte vornimmt.
Quelle: AGZ e.V. Rundspruch HAM-Radio 2day Nr. 135/04 vom 30.05.2004
ANMERKUNG:
Der Empfehlung der AGZ e.V. sollte erst nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage gefolgt werden.
Im Einzelfall ist nicht auszuschliessen, dass die Störungen des Rundfunk- oder Fernsehempfangs auf einem
Defekt oder einer fehlerhaften Installation der Empfangsanlage beruhen.
Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
DG2KAR
Eine Situation, die jeden treffen kann: Nachbar verklagt Funkamateur auf Unterlassung von Fernsehstörungen. So geschehen auch Anfang des Jahres in Unna. Mitte Mai kam es nun zur Verhandlung vor dem Amtsgericht und zum Ortstermin bei den Kontrahenten. Im Ergebnis wurde die Klage vollständig abgewiesen und dem Nachbarn die Prozesskosten auferlegt.
Die zivilrechtliche Urteilsbegründung: Grundsätzlich muss der Funkamateur zwar gemäß Paragraf 1004 BGB eine nicht nur unwesentliche Störung des Fernsehempfangs unterlassen. Für ihn spricht aber Paragraf 906 BGB, wonach erst einmal von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, wenn sich der Funkamateur innerhalb der Auflagen seiner eigenen Sendegenehmigung bewegt, die er Kraft eines Bundesgesetzes und einer Rechtsverordnung erhalten hat. Konkret bedeutet das in diesem Fall, dass er die gestattete Leistung von 750 Watt nicht überschreitet.
Dennoch kann es nicht nur zu wesentlichen, sondern sogar zu erheblichen Störungen kommen: Im verhandelten Fall waren Streifen im Bild zu sehen, jedoch nur auf 80 Meter in SSB und nur bei mehr als 250 Watt Senderleistung. Bemerkenswert ist der Standpunkt des Gerichts, dass der Funkamateur in dieser Situation nicht zwingend die Leistung absenken muss; genauso möglich ist die Durchführung von Entstörungsmaßnahmen beim Nachbarn – allerdings auf Kosten des Funkamateurs.
Während des Ortstermins wurde das für die Störungen verantwortliche Scartkabel zwischen Satellitenempfänger und Fernsehgerät vonseiten des Beklagten mit mehreren Ferritringkernen versehen. Danach waren auf allen Kurzwellenbändern selbst bei über 600 Watt Leistung keine Störungen mehr wahrzunehmen. Der Funkamateur ist so seiner Verpflichtung zur Beseitigung nachgekommen. Der Nachbar hat die Klage schließlich verloren, weil sie nun durch Wegfall des eigentlichen Klagegrundes nicht mehr begründet war.
Vor Ort waren beteiligt: Dipl.-Ing. Ulfried Überschar, DJ6AN, und Dr. Ralph Schorn, DC5JQ, als Berater des Prozessbevollmächtigten des Funkamateurs, sowie Dipl.-Ing. Ralf Bürger, DL1DC, für die Regulierungsbehörde. Er bestätigte dem Gericht als sachverständiger Zeuge, dass die gewählte Entstörmaßnahme die übliche technische Vorgehensweise sei. Der betroffene Funkamateur wurde vertreten von Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, Köln. Der Beklagte teilte in diesem Zusammenhang mit, dass ihm der DARC e.V., dem er als Mitglied angehört, eine finanzielle Unterstützung verweigert hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat das Aktenzeichen 16 C 31/04 Amtsgericht Unna.
Als Quintessenz aus diesem richtungsweisenden Urteil empfiehlt die AGZ e.V. Funkamateuren, dem gestörten Nachbarn schriftlich und dokumentiert die Kooperation in der Form anzubieten, dass man die Entstörung seiner Geräte vornimmt.
Quelle: AGZ e.V. Rundspruch HAM-Radio 2day Nr. 135/04 vom 30.05.2004
ANMERKUNG:
Der Empfehlung der AGZ e.V. sollte erst nach genauer Prüfung der Sach- und Rechtslage gefolgt werden.
Im Einzelfall ist nicht auszuschliessen, dass die Störungen des Rundfunk- oder Fernsehempfangs auf einem
Defekt oder einer fehlerhaften Installation der Empfangsanlage beruhen.
Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
DG2KAR