Neue Entscheidungen: CB und FreeNet

Antworten
Lawfactory CGN

Neue Entscheidungen: CB und FreeNet

#1

Beitrag von Lawfactory CGN »

AMTSGERICHT BONN STELLT VERFAHREN GEGEN FUNKAMATEUR EIN

Am 21. Juli 2003 verurteilte das Amtsgericht Bonn einen Funkamateur zu einer Geldbusse von 300 Euro, weil er gemeinsam mit einem anderen Funkfreund während eines Fielddays vorsätzlich mit einem Amateurfunkgerät auf der Frequenz 27,615 MHz gesendet haben soll. Zur Entscheidung stand ein Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Dem Funkamateur wurde vorgeworfen, fahrlässig eine Frequenz ohne Zuteilung benutzt zu haben.

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Funkamateur aufgrund der unter Eid abgegebenen Aussage eines Messbeamten der RegTP, wonach der Funkamateur beim Zugriff die Tat spontan gestanden haben soll, was er jedoch heftig bestritt. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher anstatt fahrlässiger Begehung wurde damit begründet, dass er als Funkamateur mit abgelegter Prüfung hätte wissen müssen, dass er auf dieser Frequenz nicht senden darf.

Das Oberlandesgericht Köln (Az. Ss 484/03) hat am 20. Januar 2004 das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bonn zurück verwiesen, weil das Amtsgericht ohne vorausgehenden rechtlichen Hinweis vorsätzliches Handeln angenommen und die angebliche Spontanäußerung des Funkamateurs in den Urteilsgründen fehlerhaft wiedergegeben habe.

Nachdem für die neue Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht weitere Zeugen geladen wurden und der Verteidiger das Gericht auf die anstehende und entscheidungserhebliche Aussage-gegen-Aussage-Problematik hinwies, hob das Amtsgericht Bonn (Az. 73 Owi 241/03) am 28. März 2004 den bereits anberaumten Termin auf und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
http://www.lawfactory-cologne.de


Verwaltungsgericht Köln: Regulierungsbehörde nimmt Gebührenbescheide zurück.


Am 18.03.2004 wurden vor dem Verwaltungsgericht Köln die Klagen von drei Funkfreunden gegen Gebührenbescheide der Regulierungsbehörde für Messeinsätze und in einem Fall die Klage gegen das Verbot, ein Funkgerät zu betreiben, verhandelt. Den Betroffenen wurde u.a. vorgeworfen mit Amateurfunkgeräten auf Frequenzen des FreeNet mit mehr als 500 mW gesendet zu haben.

Nachdem alle drei Bußgeldverfahren von dem Amtsgericht Bonn eingestellt wurden und die Regulierungsbehörde im Laufe des Verfahrens die in jedem Einzelfall auferlegten Verwaltungsgebühren für den Messeinsatz in Höhe von 2000,00 Deutschen Mark auf jeweils 200,00 Deutsche Mark reduzierte, ging es in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln u.a. darum, ob die von der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer staatlichen Überwachungsaufgaben bei der Messpeilung benutzten Messgeräte und der Messaufbau für den Nachweis der Tat und des für die Tatbegehung benutzten Funkgerätes ohne Kalibrierung bzw. amtliche Eichung geeignet sind.

Die Vertreterin der Regulierungbehörde war der Auffassung, dass die verwendeten Messgeräte nicht eichfähig seien und einer Eichpflicht nicht unterliegen würden. Sie berief sich hierbei auf das Ergebnis einer Anfrage bei der Eichdirektion Rheinland-Pfalz. Der Vertreter der Kläger rügte, dass die Anfrage zu allgemein gehalten und die verwendeten Geräte nicht bezeichnet worden seien.

In der mehrstündigen Verhandlung wurde von dem Sachverständigen, Dr. Ralph Schorn (DC5JQ), ausgeführt, dass der von der RegTP verwendete Messaufbau ohne weitere Kalibrierung bzw. Eichung nicht geeignet sei, elektromagnetische Feldstärken zu messen. Vielmehr messe der Empfänger Spannungen an seinem Antenneneingang. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der Vorgang des Eichens und des Kalibrierens bei den verwendeten Messgeräten identisch sei, jedoch gäbe es bei der rechtlicher Würdigung Unterschiede. Diese Ausführungen wurden von dem Beistand des Klägervertreters, Manfred Dudde (DL5KCZ), - dieser ist Inhaber eines akkreditierten EMV-Labors – bestätigt.

Nach der Erklärung des Klägervertreters, Rechtsanwalt Michael Riedel (DG2KAR), wonach aus dem Zustand eines Funkgerätes, das man erhebliche Zeit nach dem registrierten Sendebetrieb beschlagnahmt und ausgewertet habe, man nicht schließen könne, dass und von wem eben mit diesem Gerät an dem Tag des festgestellten Sendebetriebes gesendet wurde, riet das Gericht aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die verwendeten Messgeräte neben einer durchgeführten Kalibrierung einer amtlichen Eichung zugänglich sind und deshalb nur im geeichten Zustand verwendet werden dürfen – der Regulierungsbehörde, die Gebührenbescheide zurück zu nehmen.

Die Regulierungbehörde nahm daraufhin die Gebührenbescheide in allen Fällen zurück und erklärte ferner, dass weitere Ausführungen des geladenen Sachverständigen nicht erforderlich seien. Dieser wurde daraufhin vereidigt. Die Kosten des Verfahrens sind von Regulierungsbehörde zu tragen.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln
http://www.lawfactory-cologne.de
Antworten

Zurück zu „Recht - Urteile“