Journalisten dürfen Scanner benutzen

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Lawfactory CGN

Journalisten dürfen Scanner benutzen

#1

Beitrag von Lawfactory CGN »

Das Amtsgericht Detmold ( 5 Ds 23 Js 9/03 ) hat am 11. Juli 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Journalisten wegen Abhörens von Nachrichten abgelehnt. Dem Reporter wurde von der Staatsanwaltschaft Detmold vorgeworfen, am 19. November 2002 entgegen § 86 Satz 1 TKG eine Nachricht abgehört zu haben.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde in dem Fahrzeug des Journalisten ein betriebsbereiter, jedoch ausgeschalteter Scanner vorgefunden. Auf der Rückseite des Scanners war ein Zettel aufgeklebt, auf dem sämtliche Kanäle der umliegenden Polizeistationen notiert waren. Diese Frequenzen waren im Gerät auf verschiedenen Speicherplätzen gespeichert.

Nachdem das Amtsgericht Detmold und das Landgericht Detmold die Beschlagnahme des Scanners bestätigt hatten, entschied nun das Amtsgericht Detmold, dass mit einem ausgeschalteten Scanner das "Abhören" im Sinne des § 86 Satz 1 TKG nicht möglich sei.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Angeschuldigte den Funkscanner tatsächlich in Betrieb hatte und er selbst die Frequenzen eingespeichert und am 19. November oder früher die gespeicherten Frequenzen abgehört hat. Ferner wird dargelegt, dass sich auch aus der Entscheidung des 4. Strafsenates des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 09. Februar 1999 nicht ergibt, dass das bloße Beisichführen eines betriebsbereiten Funkscanners mit gespeicherten Frequenzen von Polizeibehörden für die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht, denn in dem dort entschiedenen Fall führte der Angeklagte einen Funkscanner bei sich, der betriebsbereit und eingeschaltet war.

Anmerkung:
Die Entscheidung als längst überfällig und richtungsweisend. Sie hat besondere Bedeutung für die Fälle, in denen ausgeschaltete Scanner bei Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen unmittelbar oder als Zufallsfunde aufgefunden und sichergestellt werden. Ich empfiehlt in diesem Zusammenhang Betroffenen dringend, bei derartigen staatlichen Maßnahmen von dem Recht Gebrauch zu machen, v o r der zu duldenden Maßnahme einen Zeugen eigener Wahl hinzuzuziehen. Dieser kann dann bestätigen, dass der Scanner ausgeschaltet war.

Michael Riedel, DG2KAR
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Re: Journalisten dürfen Scanner benutzen

#2

Beitrag von moeppikf »

Guten Morgen Michael,

wenn der ausgeschaltete Scanner als nicht betriebsbereit bzw. empfangsbereit gilt so stelle ich mir die Frage wie es dann sein kann das eine Funkanlage, welche ausgeschaltet gewesen war , an der ein nicht zugelassenes Handmikrofon angeschlossen war, beschlagnahmt werden kann.

Mir wurde damals gesagt das die Betriebsbereitschaft mit der Verbindung an eine Stromquelle hergestellt und vorhanden sei. Dies wäre unabhängig davon ob die entsprechenden Geräte eingeschaltet seien oder nicht. Ein entsprechender Hinweis bei der Aussage gegenüber den Ordnungshütern (Polizei) über den ausgeschalteten Zustand der Funkanlage wurde mit dem o.g. Hinweis als nichtig erklärt und ich wolle doch den damaligen Beamten vor Ort nicht als Lügner darstellen.

Es handelte sich damals, vor ca. 14 Jahren, um eine President PC 40 mit einem Densei-Verstärkermikrofon ohne Echo welche im PKW montiert war. Die PC 40 hatte keine Zulassung für Verstärkermikrofone jeglicher Art (war die alte silberne). Beide Geräte wurden beschlagnahmt und einbehalten.<br>
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Re: Journalisten dürfen Scanner benutzen

#3

Beitrag von Malta-Main-Taunus »

Noch eine Nachfrage an den Fachanwalt.
In wie weit ist denn nach den neuesten gesetzlichen Regelungen das reine Abhören von nicht öffentlichem Funkverkehr überhaupt strafbar?

Gruss
ToPi<br>
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Re: Journalisten dürfen Scanner benutzen

#4

Beitrag von moeppikf »

Hallo Thomas,

kannst mal hier schauen:

http://www.bmwi.de/Navigation/Wirtschaf ... politik/re<br>chtsgrundlagen.html

Unter dem Punkt :
" Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung - FreqBZPV
Die Neufassung der Verordnung soll die bisherige FreqBZPV vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 778) ablösen. Die Verordnung regelt die Zuweisung von Frequenzbereichen an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen für Deutschland. Entwurf einer Neufassung der FreqBZPV (Stand: 26.07.2002)
Download (PDF, 277 KB) "

könntest Du vielleicht fündig werden. Bild<br>
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Re: Journalisten dürfen Scanner benutzen

#5

Beitrag von grinsekater »

@ Michael Riedel:

Hallo Michael, ich habe mir das mal durchgelesen, und halte daher die Überschrift "Journalisten dürfen Scanner benutzen" doch für etwas irreführend(!).

Davon(!) ist nämlich im Beschluss überhaupt keine Rede, sondern nur(!) davon, daß mit einem "ausgeschalteten" Scanner (grundsätzlich, unabhängig vom "Betreiber") kein "Abhören" möglich sein soll, selbst wenn (wie im vorliegenden Fall) Polizeifunk-Frequenzen darin abgespeichert sind und sogar noch auf einem Zettel, der draufklebt, -weil der Mann sich nix "merken" kann-- ;-) , notiert sind. (worauf allerdings im Beschluss garnicht eingegangen wird!).

Folglich müssten den Behörden ja zukünftig wohl (zumindest im Kreis Lippe...;-) ) "die Hände gebunden" sein, wenn sie jemanden mit einem derartigen Gerät "erwischen" und es NUR(!) NICHT(!) EINGESCHALTET(!) ist, egal, welches QRGs auch immer darin gespeichert sind, wenn nicht weitere TATSACHEN --mit Datum und Uhrzeit der "Tat"-- (Aussagen Dritter, Einlassungen des Beschuldigten zur Sache, usw.) die Annahme rechtfertigen, daß der Delinquent wirklich so "böse" war, z.B. einfach unverschämterweise ;-) den Polizeifunk auch wirklich abgehört zu haben, oder?

Ich würde mich freuen, dazu Näheres zu erfahren.

Viele Grüße, grinsekater
Die Behörde ist der natürliche Feind des freien Bürgers.
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