RegTP handelt rechtswidrig

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RegTP handelt rechtswidrig

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Das Landgericht Augsburg setzt RegTP enge Grenzen für Hausdurchsuchungen

Das Landgericht Augsburg hat enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, was die Durchsuchung von Wohnungen zur Aufklärung von Verstössen gegen § 96 Nr. 10 TKG anbelangt. Das Gericht erklärte die in eine "allgemeine Überprüfung der Funkanlage verkleidete" Hausdurchsuchung nebst Beschlagnahme des Senders für mit Artikel 13 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen für unvereinbar. Der minderjährige Betroffene konnte ohne die Anwesenheit seiner Eltern das Hausrecht nicht allein ausüben. Die von der RegTP behauptete freiwillige Zustimmung zu den Maßnahmen der Behörde kann daher nicht angenommen werden. Die von der RegTP vorgebrachten Verdachtsmomente waren nicht ausreichend. Der allenfalls vorliegende Anfangsverdacht reichte nicht aus, um "Gefahr im Verzug" für eine Durchsuchung anzunehmen. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen und Vermutungen, wie sie die RegTP vorgenommen hat, reichen nicht aus, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Eingriffe in die persönlichen Grundrechte zu erfüllen. Für das Betreten einer Wohnung ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss notwendig. "Gefahr im Verzug" ohne einen solchen Beschluss darf von Ermittlungsbehörden nur dann angenommen werden, wenn sie vorher erfolglos versucht haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen und der zeitliche Verlust durch diesen Versuch die Gefahr eines Beweismittelverlustes mit sich bringen würde. Die entsprechenden Bemühungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerde der RegTP kostenpflichtig verworfen wurde. ( Az.: Landgericht Augsburg Jug Qs 101/02)

Michael Riedel, DG2KAR
Rechtsanwalt
http://www.lawfactory-cologne.de

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