Abhören von Flugfunk

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Lawfactory CGN

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VERFAHREN GEGEN FUNKAMATEUR EINGESTELLT
Das Amtsgericht Bonn ( 71 Owi 608/01 ) hat am 20.06.2002 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen Kölner Funkamateur mangels Beweisen eingestellt. Vorgeworfen wurde ihm das unerlaubte Senden im sog. Freenet-Bereich bei 149 MHz mit einem Amateurfunk-Transceiver. Die Kosten des Verfahrens trägt in voller Höhe die Landeskasse. Der Richter erachtete die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vorgelegten Dokumente für nicht ausreichend, um ein persönliches Fehlverhalten des Funkamateurs zweifelsfrei festzustellen. So konnte z.B. keine direkte Zuordnung zwischen der beobachteten mobilen Sendetätigkeit bei 149 MHz und dem im Fahrzeug des Funkamateurs erst Wochen später beschlagnahmten Funkgerät hergestellt werden. Auch konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschuldigte selbst die Aussendungen aus seinem Fahrzeug heraus tätigte oder eine unbekannte andere Person eventuell aus einem anderen Fahrzeug heraus. Das Gericht hatte außerdem erhebliche Zweifel daran, ob die Rechtsgrundlagen zur Zuteilung von Frequenznutzungen zur Tatzeit ausreichten, um darauf aufbauend "Schwarzsenden" überhaupt mit einer Ordnungswidrigkeit belegen zu können. So gab es damals weder die Frequenzzuteilungsplan-Verordnung, noch den auch heute noch nicht existenten Frequenznutzungsplan. Beide sind laut TKG jedoch zwingend notwendig, um Frequenzen vergeben zu können. "Im Vorgriff" seien Frequenzzuteilungen zwar erlaubt, um das öffentliche Leben nicht zu behindern, nicht jedoch Strafnormen bei Zuwiderhandlung.

Michael Riedel, DG2KAR
Rechtsanwalt
http://www.lawfactory-cologne.de
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