Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
So,
nun mal eine ernst gemeinte Frage..
Habe hier einen Funknachbar der folgende Werte aufweist:
Funkgerät-Output (max):................................. 12 WATT (SBB)
Kabellänge RG-213:........................................ 25m
Kabeldämpfung auf 100m/27MHz....................... 3.3dB
PL-Stecker (4Stück)................................... Dämpfungswert für alle zusammen 2 dB >> Hoffe das ist richtig? <<
PL-Kupplung (1Stück)..................................... Dämpfungswert für alle zusammen 0,5dB >> Hoffe das ist richtig? <<
Antennengewinn (A99).................................. 3db (Sofern der Wert stimmt) >> VERTIKAL - RUNDSTAHLER <<<
SWL-Wert................................................... 1.2
Nach der EIRP-Berechnung von DC4FS würden so mal eben 10.69EIRP raus kommen, würde das in diesem Fall bedeuten,
der Funker eine Standortbescheinigung beantragen muss?
nun mal eine ernst gemeinte Frage..
Habe hier einen Funknachbar der folgende Werte aufweist:
Funkgerät-Output (max):................................. 12 WATT (SBB)
Kabellänge RG-213:........................................ 25m
Kabeldämpfung auf 100m/27MHz....................... 3.3dB
PL-Stecker (4Stück)................................... Dämpfungswert für alle zusammen 2 dB >> Hoffe das ist richtig? <<
PL-Kupplung (1Stück)..................................... Dämpfungswert für alle zusammen 0,5dB >> Hoffe das ist richtig? <<
Antennengewinn (A99).................................. 3db (Sofern der Wert stimmt) >> VERTIKAL - RUNDSTAHLER <<<
SWL-Wert................................................... 1.2
Nach der EIRP-Berechnung von DC4FS würden so mal eben 10.69EIRP raus kommen, würde das in diesem Fall bedeuten,
der Funker eine Standortbescheinigung beantragen muss?
Zuletzt geändert von 13TH2288 am Mo 7. Mai 2012, 17:08, insgesamt 1-mal geändert.
73 de 13TH2288 (Micha)
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Ich stell mich ggf. mal dumm, weil ich hab ja keine Antenne mit Richtwirkung und horizontaler Polarisation.
Gruß, Martin
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Dachte das bezieht sich auch auf Rundstrahler mit vertikaler Polarisation...genesis91 hat geschrieben:Ich stell mich ggf. mal dumm, weil ich hab ja keine Antenne mit Richtwirkung und horizontaler Polarisation.
73 de 13TH2288 (Micha)
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Ja, weil >10W EIRP!13TH2288 hat geschrieben:So,
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der Funker eine Standortbescheinigung beantragen muss?
73' de "HORNSBY" (Wer Klartext redet, riskiert verstanden zu werden.)
Man kann alle Leute einige Zeit zum Narren halten und einige Leute allezeit;
aber alle Leute allezeit zum Narren halten kann man nicht. (Abraham Lincoln)
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
und auf der Seite der BNetzA steht:13TH2288 hat geschrieben:Dachte das bezieht sich auch auf Rundstrahler mit vertikaler Polarisation...genesis91 hat geschrieben:Ich stell mich ggf. mal dumm, weil ich hab ja keine Antenne mit Richtwirkung und horizontaler Polarisation.
(3) Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung. Dabei dürfen nur horizontal polarisierende Richtantennen verwendet werden.
Und meines Wissens ist ein Rundstrahler keine Richtantenne, oder liege ich da falsch?
Wobei ich bei der Berechnung auf der Seite von DC4FS auf eine Leistung (EIRP) von 9,97 Watt komme, weil 60m Kabel, sofern ich die Genehmigung der Hausverwaltung zur Dachmontage endlich bekommen sollte...
Gruß, Martin
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
@genesis91
Sobald eine Abstrahlungsleistung von 10 W EIRP überschritten werden muss jeder CB-Funkanwender und jeder andere Funkdienst (ausser der Amateurfunk) eine Standortbescheinigung beantragen, und da ist es egal ob eine rundstrahlende Antenne genutzt wird, oder eine Richtantenne.
Sobald eine Abstrahlungsleistung von 10 W EIRP überschritten werden muss jeder CB-Funkanwender und jeder andere Funkdienst (ausser der Amateurfunk) eine Standortbescheinigung beantragen, und da ist es egal ob eine rundstrahlende Antenne genutzt wird, oder eine Richtantenne.
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
deine Wissen und können möchte ich auch haben, deine Behauptung kannst du natürlich Beweisen?DK9KW hat geschrieben:Hallo.
Die BnetzA stellt keine Standortbescheinigung aus, da muss man sich schon selber drum kümmern.
Man bedenke , das mehr als 50% der Funkamateure nicht in der Lage sind ( ich behaupte sogar das weit mehr als 50% gar keine Standortbescheinigung haben )eine Standortbescheinigung zu machen .
Im übrigen , ich habe eine
Bernd
Ich habe nur eine Erklärung nach BEMV abgegeben, da ich mit meiner Sende-/Empfanganlage keine kommerziellen Interessen verfolge.
zum db "Rechner", 0,2db sind normal für einfach PL Steckverbindungen, und einige interpretieren hier ganz schönen Blödsinn rein(gerade die ERP vs. EIRP Fraktion), ihr solltet froh sein, dass die euch die Eigenverantwortung unterstellen, damit werden die vor Gericht, im Falle eines Falles mächtig auf die Schnauze fallen...
Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Meine Antenne auf dem Dach ist nur für SWL. Betrieb mache ich aus dem Bus bzw. PKW. Fertsch...
Was soll das hier. Das führt zu nichts. Abwarten Tee trinken und Kekse essen...
Was soll das hier. Das führt zu nichts. Abwarten Tee trinken und Kekse essen...
- wasserbueffel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Und wie ist es mit 1KW am Dummy?????
Brauch ich dafür auch ne Standortbescheinigung???
Wo kein Hahn kräht gibts auch keine Eier....
Walter
Brauch ich dafür auch ne Standortbescheinigung???
Wo kein Hahn kräht gibts auch keine Eier....
Walter
Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
wasserbueffel hat geschrieben:Und wie ist es mit 1KW am Dummy?????
Brauch ich dafür auch ne Standortbescheinigung???
Wo kein Hahn kräht gibts auch keine Eier....
Walter
kommt drauf an ob die 27V/m im unkontrollierten Bereich überschritten werden
-
- Santiago 3
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
@13DL04
Sobald eine Abstrahlungsleistung von 10 W EIRP überschritten werden muss jeder CB-Funkanwender und jeder andere Funkdienst (ausser der Amateurfunk) eine Standortbescheinigung beantragen, und da ist es egal ob eine rundstrahlende Antenne genutzt wird, oder eine Richtantenne.
Nach meinem Wissen müssen auch Funkamateure eine Standortbescheinigung beantragen, wenn sie mehr als 10 W EIRP abstrahlen wollen. Nur haben sie die Ausnahmegenehmigung eine kostenlose Selbsterklärung abgeben zu dürfen, die unter Umständen ohne vor Ort Kontrolle bestätigt wird. Wie das bei uns CB Funkern ablaufen und was das kosten würde, weiß ich noch nicht genau.
Es ist ja doch ein kräftiger Unterschied, ob ich dann evt. bis einige KILOWATT ( bei zugelassener Ausgangsleistung von 750 Watt) abstrahlen darf ! Oder ich hier, für vielleicht 2 W über 10 W EIRP, einen Aufriss machen soll !? Etwas anderes wäre es wohl, wenn ich für das Geldausgeben und die Mühe eine Standortbescheinigung zu erstellen und zu beantragen, dann z.Bsp. 50 W o. 100 W EIRP machen dürfte ! Dann würde ein Schuh drauß werden. Leider ist da wohl von einigen Seiten, in der Gesetzgebungsphase etwas versäumt worden und wir müssen die Suppe auslöffeln, daß keine rechtliche Sicherheit mehr für den normalen CB-Funk besteht.
Gruß Peter
Sobald eine Abstrahlungsleistung von 10 W EIRP überschritten werden muss jeder CB-Funkanwender und jeder andere Funkdienst (ausser der Amateurfunk) eine Standortbescheinigung beantragen, und da ist es egal ob eine rundstrahlende Antenne genutzt wird, oder eine Richtantenne.
Nach meinem Wissen müssen auch Funkamateure eine Standortbescheinigung beantragen, wenn sie mehr als 10 W EIRP abstrahlen wollen. Nur haben sie die Ausnahmegenehmigung eine kostenlose Selbsterklärung abgeben zu dürfen, die unter Umständen ohne vor Ort Kontrolle bestätigt wird. Wie das bei uns CB Funkern ablaufen und was das kosten würde, weiß ich noch nicht genau.
Es ist ja doch ein kräftiger Unterschied, ob ich dann evt. bis einige KILOWATT ( bei zugelassener Ausgangsleistung von 750 Watt) abstrahlen darf ! Oder ich hier, für vielleicht 2 W über 10 W EIRP, einen Aufriss machen soll !? Etwas anderes wäre es wohl, wenn ich für das Geldausgeben und die Mühe eine Standortbescheinigung zu erstellen und zu beantragen, dann z.Bsp. 50 W o. 100 W EIRP machen dürfte ! Dann würde ein Schuh drauß werden. Leider ist da wohl von einigen Seiten, in der Gesetzgebungsphase etwas versäumt worden und wir müssen die Suppe auslöffeln, daß keine rechtliche Sicherheit mehr für den normalen CB-Funk besteht.
Gruß Peter
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
@DAB956
Das was der Funkamateur abgeben muß (wenn er Funkbetrieb mit > 10W EIRP machen will), ist eine freiwillige (kostenlose) Selbsterklärung (Plausibilitätserklärung). Er muß diese nicht erstellen, aber dann darf er auch nur mit max. 10W EIRP senden. Eine Standortbescheiningung ist immer kostenplichtig, die genaue Höhe des Beitrages erfährst du von der BNetzA.
Ein Funkamateur ist vom beantragen einer Standortbescheinigung befreit.
P.S.: Ich besitze sogar zwei Standortgenehmigungen der BNetzA auf meine Selbsterklärungen, da ich auch an zwei unterschiedlichen Standorten Funkbetrieb mache.
Das was der Funkamateur abgeben muß (wenn er Funkbetrieb mit > 10W EIRP machen will), ist eine freiwillige (kostenlose) Selbsterklärung (Plausibilitätserklärung). Er muß diese nicht erstellen, aber dann darf er auch nur mit max. 10W EIRP senden. Eine Standortbescheiningung ist immer kostenplichtig, die genaue Höhe des Beitrages erfährst du von der BNetzA.
Ein Funkamateur ist vom beantragen einer Standortbescheinigung befreit.
P.S.: Ich besitze sogar zwei Standortgenehmigungen der BNetzA auf meine Selbsterklärungen, da ich auch an zwei unterschiedlichen Standorten Funkbetrieb mache.
73' de "HORNSBY" (Wer Klartext redet, riskiert verstanden zu werden.)
Man kann alle Leute einige Zeit zum Narren halten und einige Leute allezeit;
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Man kann alle Leute einige Zeit zum Narren halten und einige Leute allezeit;
aber alle Leute allezeit zum Narren halten kann man nicht. (Abraham Lincoln)
- Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Leute , ich lese das anders.
Die Direktive besagt: 4W ERP sonst nix mehr. Daran hält sich die Agentur nun auch, also ist nichts mit Standortbescheinigung. Das diese bei >10W EIRP fällig wäre gilt für die Anderen, nicht mehr für CB Funk, der ist nun raus, weil, mehr wie 4W ERP sind nicht mehr erlaubt, EU weit, Punkt.
Und wer jetzt denkt "ja aber SSB 12W PEP" der kann sich das mal auf Milimeterpapier aufmalen und die Fläche berechnen (Amplitude auf Zeit) und wird feststellen das der Energiebetrag eines 12W PEP SSB Signals ziemlich genau an den Energiegehalt eines AM Bzw. FM Signals entsprechender Modulation herankommt. Die 12W PEP sind nur ein Momentanspitzenwert, dafür ist der zeitliche Betrag der betrachtet wird kleiner, eben nur ein Seitenband statt zwei wie bei FM/AM.
Und da 4W ERP(Effektivleistung) AM/FM eben 12W PEP(Spitzenleistung) sind ist das Banane.
Das die Definition der BNetzA von PEP in meine Augen dummes Zeug ist habe ich denen mitgeteilt "...durchnittliche Spitzenleistung..." (VFG 77/2011)
PEP ist die Leistung am Scheitelpunkt der HF-Einzelschwingung welche den höchten Wert innerhalb einer Hüllkurve markiert.
So seh ich das.
Die Direktive besagt: 4W ERP sonst nix mehr. Daran hält sich die Agentur nun auch, also ist nichts mit Standortbescheinigung. Das diese bei >10W EIRP fällig wäre gilt für die Anderen, nicht mehr für CB Funk, der ist nun raus, weil, mehr wie 4W ERP sind nicht mehr erlaubt, EU weit, Punkt.
Und wer jetzt denkt "ja aber SSB 12W PEP" der kann sich das mal auf Milimeterpapier aufmalen und die Fläche berechnen (Amplitude auf Zeit) und wird feststellen das der Energiebetrag eines 12W PEP SSB Signals ziemlich genau an den Energiegehalt eines AM Bzw. FM Signals entsprechender Modulation herankommt. Die 12W PEP sind nur ein Momentanspitzenwert, dafür ist der zeitliche Betrag der betrachtet wird kleiner, eben nur ein Seitenband statt zwei wie bei FM/AM.
Und da 4W ERP(Effektivleistung) AM/FM eben 12W PEP(Spitzenleistung) sind ist das Banane.
Das die Definition der BNetzA von PEP in meine Augen dummes Zeug ist habe ich denen mitgeteilt "...durchnittliche Spitzenleistung..." (VFG 77/2011)
PEP ist die Leistung am Scheitelpunkt der HF-Einzelschwingung welche den höchten Wert innerhalb einer Hüllkurve markiert.
So seh ich das.
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Hallo,
ich möchte noch mal die Widerspruchs-Geschichte an sich aufgreifen.
"Wiesel" hat binnen 4 Wochen die Möglichkeit, gegen den Bescheid der BNetzA Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzulegen. Wie ich heute hörte, soll das in der ersten Instanz "nur" 110 Euro kosten, vermutlich kommen da noch die Kosten für den Anwalt dazu. Wenn wir alle hier im Forum ein paar Euronen zusammenkratzen würden, sollten die Kosten überschaubar bleiben. Einen Anwalt hat Wiesel schon, wenn nicht, stifte ich gerne Input dazu (bin selbst kein Anwalt, kenne aber welche
ich möchte noch mal die Widerspruchs-Geschichte an sich aufgreifen.
"Wiesel" hat binnen 4 Wochen die Möglichkeit, gegen den Bescheid der BNetzA Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzulegen. Wie ich heute hörte, soll das in der ersten Instanz "nur" 110 Euro kosten, vermutlich kommen da noch die Kosten für den Anwalt dazu. Wenn wir alle hier im Forum ein paar Euronen zusammenkratzen würden, sollten die Kosten überschaubar bleiben. Einen Anwalt hat Wiesel schon, wenn nicht, stifte ich gerne Input dazu (bin selbst kein Anwalt, kenne aber welche
73 & 55 (Gruss) Henning
CB: Bravo Delta 23 ("Bad Dürkheim 23")
QRV seit 1977
monatliche Funkertreffen: http://www.hobbyfunkduew.de
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- Santiago 7
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- Wohnort: Ulrichstein
Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011
Hallo Henning,BravoDelta23 hat geschrieben:Hallo,
ich möchte noch mal die Widerspruchs-Geschichte an sich aufgreifen.
"Wiesel" hat binnen 4 Wochen die Möglichkeit, gegen den Bescheid der BNetzA Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzulegen. Wie ich heute hörte, soll das in der ersten Instanz "nur" 110 Euro kosten, vermutlich kommen da noch die Kosten für den Anwalt dazu. Wenn wir alle hier im Forum ein paar Euronen zusammenkratzen würden, sollten die Kosten überschaubar bleiben. Einen Anwalt hat Wiesel schon, wenn nicht, stifte ich gerne Input dazu (bin selbst kein Anwalt, kenne aber welche
gute Idee. Ich wäre bereit, was dazuzugeben. Wichtig wäre eine Dritte Person/Treuhänder mit einem gewissen Bekanntheitsgrad, der die Spendengelder verwaltet und Bericht erstattet, um später irgendwelche Streitereien und Unterstellungen zu verhindern wegen des Geldes. Klingt blöd, sollte man aber von vorneherein einkalkulieren.
Auch müsste Wiesel vorher noch mal genau definieren, was er mit der Klage erreichen will, bzw. was sein Anwalt für realistisch hält, um Enttäuschungen bei den Spendern zu vermeiden:
Denn die Erwartungshaltung kann hier sehr unterschiedlich sein:
Der eine erwartet "nur" Rechtssicherheit für seine Vertikalantenne.
Der nächste will seine Richtantenne wieder (auf sinnvolle Weise) legal (auch vertikal) betrieben können,
will die Konsequenzen von 12 W SSB PEP vs. Standortbescheinigung geklärt haben oder
auch gleich die 10 Watt EIRP weg haben, denn wenn man die 4 W ERP kippen könnte, wäre 10 EIRP plötzlich doch wieder als "nächste Hürde" auch für AM/FM relevant.
BTW: Vielleicht wird das ja doch noch Basis für eine Funker-Stiftung zur Absicherung von Funkern bei Klagen / BNetzA-Einsätzen in Sachen Funk, z. B. auch bei PLC-Problemen.
Zuletzt geändert von Ulrichstein1 am Mi 9. Mai 2012, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.
55 & 73 de Ulrichstein 1
Heimat-QTH1:
35327 Ulrichstein, Vogelsberg, Hessen
Locator JO40ON, 570 m üNN
Heimat-QTH2:
56337 Eitelborn (hier kein Funkbetrieb an der 100)
Heimat-QTH1:
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Locator JO40ON, 570 m üNN
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