Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand?

CWireless
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Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand?

#1

Beitrag von CWireless »

Es ist schön, mal nichts zu tun, um dann vom Nichtstun auszuruhen.
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insomnia
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#2

Beitrag von insomnia »

Interessantes Urteil, bin mal gespannt wie das ausgeht ... :think:

Davon einmal abgesehen sind die meisten Frauen selbst schon mit dem Führen eines KFZ´s überfordert. :wink:
... wir machen das mit den Fähnchen!
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Wiesel
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#3

Beitrag von Wiesel »

Das wird in der Folgeinstanz mit Sicherheit aufgehoben. Die Differenzierung von "Funkgerät" und "Telefon" ist nicht zufällig. Ein generelles "Funkverbot während der Fahrt" würde dann auch für die Polizei gelten. Da funkt zwar normalerweise der Beifahrer , ist aber nicht zwingend. Es würde aber Bspw. Motorradstreifen obsolet machen da die ohne Beifahrer unterwegs sind und man froh ist technisch das "funken während der Fahrt" endlich praxistauglich im Griff zu haben. Zudem gibt es schon genug Aussagen zur rechtlichen Differenzierung zwischen Simplex und Duplexbetrieb sowie der völlig unterschiedlichen Handhabung der Endgeräte. Ich halte mein Mobilfunkgerät werde ans Ohr noch wähle ich mit Blick auf die Tastatur/Display eine Nummer. Aber den Unterschied zu verstehen kann man wohl dem AG Sonthofen nicht zumuten. Manche sind halt etwas langsam im Kopf...
- Wenn Sie nichts vorhaben sind Sie hier genau richtig -
hf-doktor

Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#4

Beitrag von hf-doktor »

Wiesel hat geschrieben:Das wird in der Folgeinstanz mit Sicherheit aufgehoben. Die Differenzierung von "Funkgerät" und "Telefon" ist nicht zufällig. ... Manche sind halt etwas langsam im Kopf...

Das sehe ich genauso.
Vergleichbare Urteile liegen bereits vor bzw. gegen ausgesprochene OWI-Bescheide wurde erfolgreich Einspruch erhoben,
noch bevor es einer gerichtlichen/richterlichen Entscheidung / Klärung bedurfte.
Mit dem richtigen Fachanwalt (Riedel) dürfte das kein Problem sein :wink:
Nicht eindeutig erscheint die Beurteilung von Funkgeräten. Ihre Benützung während der Fahrt ist nicht weniger gefährlich als die von "Handys", wobei sie wie "Handys" funken. Allerdings benötigen Funkgeräte (ies) ua. kein Mobilfunknetz und ermöglichen nicht gleichzeitges Sprechen und Hören, so dass Abgrenzungsmerkmale gegeben sind.
Demgemäß wäre zu erwarten gewesen, dass der VOGeber Funkgeräte in diesem Sinn ausdrücklich genannt hätte, wenn er sie hätte einbeziehen wollen. Sie werden demnach nicht als Mobiltelefone i.S. des Gesetzes gelten...
(Quelle: Hentschel, Straßenverkehrsrecht)
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amiga01
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#5

Beitrag von amiga01 »

hf-doktor hat geschrieben:
Wiesel hat geschrieben:Das wird in der Folgeinstanz mit Sicherheit aufgehoben. Die Differenzierung von "Funkgerät" und "Telefon" ist nicht zufällig. ... Manche sind halt etwas langsam im Kopf...

Das sehe ich genauso.
Vergleichbare Urteile liegen bereits vor bzw. gegen ausgesprochene OWI-Bescheide wurde erfolgreich Einspruch erhoben,
noch bevor es einer gerichtlichen/richterlichen Entscheidung / Klärung bedurfte.
Mit dem richtigen Fachanwalt (Riedel) dürfte das kein Problem sein :wink:
Nicht eindeutig erscheint die Beurteilung von Funkgeräten. Ihre Benützung während der Fahrt ist nicht weniger gefährlich als die von "Handys", wobei sie wie "Handys" funken. Allerdings benötigen Funkgeräte (ies) ua. kein Mobilfunknetz und ermöglichen nicht gleichzeitges Sprechen und Hören, so dass Abgrenzungsmerkmale gegeben sind.
Demgemäß wäre zu erwarten gewesen, dass der VOGeber Funkgeräte in diesem Sinn ausdrücklich genannt hätte, wenn er sie hätte einbeziehen wollen. Sie werden demnach nicht als Mobiltelefone i.S. des Gesetzes gelten...
(Quelle: Hentschel, Straßenverkehrsrecht)
Irgendwie habe ich es heute mit alten Beiträgen. Jetzt ist dieser dran.....

Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei dem "Funkgerät" um ein Walkie-Talkie oder um ein Handy handelt. Halbduplex oder Vollduplex spielen keine Rolle dabei. Ein Handy und ein Walkie-Talkie sind vom Grundprinzip her beide gleich. Beide sind nur Funkgeräte, die man zum Gebrauch in die Hand nehmen muss. Und genau darauf kommt es an. Diese Art von Gebrauch ist leider verboten.
Anders ist es bei einem im Auto eingebauten Mobilfunkgerät, wo man nur das Mikrofon in die Hand nehmen muss. Diese Art der Benutzung ist erlaubt.
Und das ist auch nachvollziehbar.

Beim Handy oder Walkie-Talkie ist die Ablenkung durch Einstellung von Kanal, Squelsch, Lautstärke etc. bzw. dem Wählen einer Rufnummer, Surfen im Internet, etc. sehr stark beeinflussend auf die Konzentrationsfähigkeit im Straßenverkehr.
Bei einem Mobilfunkgerät hat man das Mikrofon in der Hand, und muss nicht den Blick von der Straße (Spiegel) lassen.

Wollte man jetzt hergehen, und sagen: Am Mobilfunkgerät muss man auch Einstellungen ändern, und das könnte die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dann müssten auch die Autoradios, bzw. dessen Bedienung verboten werden.

Das Argument mit den Funkgeräten in Polizei-, Rettungs-, THW-Fahrzeugen etc. lasse ich mal unbeantwortet, weil diese Fahrzeuge und dessen Fahrzeugführer wohl eigene Regelungen haben.
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#6

Beitrag von Renntrecker »

amiga01 hat geschrieben: Das Argument mit den Funkgeräten in Polizei-, Rettungs-, THW-Fahrzeugen etc. lasse ich mal unbeantwortet, weil diese Fahrzeuge und dessen Fahrzeugführer wohl eigene Regelungen haben.
Naja, ich wüßte jetzt nicht, warum die StVO nicht auch für Polizei und Rettungskräfte gilt. Sogar mit Sondersignal dürfen sie diese zwar überschreiten, haften jedoch im Falle eines Falles. Jedoch: Wo kein Kläger da kein Richter, und: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus....

Viele Grüße
Holger
Flunder

Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#7

Beitrag von Flunder »

Alles was in Deutschland verboten ist, steht irgendwo geschrieben. Das funken ist während der Fahrt nicht verboten. Der Unterschied zum telefonieren liegt beim sogenannten Simplex bzw. Duplexverkehr. Beim telefonieren kann Dir Dein Gegenpart immer ins Wort fallen. Damit ist die Ablenkung noch erhöhter. Da ist die eigentliche Begründung. Wenn das funken verboten wäre, müsste es genauso fürs Rauchen, essen, trinken usw.(Bspl.)verboten sein. Ist aber nicht. Das man beim heizen über die AB mit 200 km/h lieber das Mike aus der Hand legen sollte versteht sich von selbst... :wink:
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Rubberduck01
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#8

Beitrag von Rubberduck01 »

amiga01 hat geschrieben: Irgendwie habe ich es heute mit alten Beiträgen. Jetzt ist dieser dran.....

Es ist völlig unerheblich, ob es sich bei dem "Funkgerät" um ein Walkie-Talkie oder um ein Handy handelt. Halbduplex oder Vollduplex spielen keine Rolle dabei. Ein Handy und ein Walkie-Talkie sind vom Grundprinzip her beide gleich. Beide sind nur Funkgeräte, die man zum Gebrauch in die Hand nehmen muss. Und genau darauf kommt es an. Diese Art von Gebrauch ist leider verboten.
Anders ist es bei einem im Auto eingebauten Mobilfunkgerät, wo man nur das Mikrofon in die Hand nehmen muss. Diese Art der Benutzung ist erlaubt.
Und das ist auch nachvollziehbar.

Beim Handy oder Walkie-Talkie ist die Ablenkung durch Einstellung von Kanal, Squelsch, Lautstärke etc. bzw. dem Wählen einer Rufnummer, Surfen im Internet, etc. sehr stark beeinflussend auf die Konzentrationsfähigkeit im Straßenverkehr.
Bei einem Mobilfunkgerät hat man das Mikrofon in der Hand, und muss nicht den Blick von der Straße (Spiegel) lassen.

Wollte man jetzt hergehen, und sagen: Am Mobilfunkgerät muss man auch Einstellungen ändern, und das könnte die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dann müssten auch die Autoradios, bzw. dessen Bedienung verboten werden.

Das Argument mit den Funkgeräten in Polizei-, Rettungs-, THW-Fahrzeugen etc. lasse ich mal unbeantwortet, weil diese Fahrzeuge und dessen Fahrzeugführer wohl eigene Regelungen haben.
Also bitte, ein Walki Talki ist ja wohl nicht wirklich anders als ein Mobilgerät, nehmen wir mal an wir sind auf der 3 QRV, jemand ruft und wir wollen reden, wir greifen also in die Mittelkonsole und nehmen entweder das Mikrofon oder das Walki Talki in die Hand und drücken dann den TX Button um zu reden.

So wo ist jetzt der Unterschied ? Außer das das Mikrofon wohl etwas kleiner ist.

Wohl bemerkt das es nur um das Reden geht, beim Einstellen guckt man vermutlich beim Mobilgerät nach schräg rechts unten und beim Walki Talki ist man da nicht ganz so eingeschränkt und könnte es evtl sogar in Fahrtrichtung einstellen. Also CH wechseln, Rausche einstellen was ja meistens auch mit einer Hand geht, wenn man beide Hände braucht dann sollte man das natürlich schleunigst sein lassen.

Btw ich habe kein Walki Talki im Auto und habe auch einen Freisprecheinrichtung.
Mobilgerät hätte notfalls VOX aber das ist ja nicht wirklich zu gebrauchen.
Flunder

Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#9

Beitrag von Flunder »

@Rubberduck01!
So wie ich das geschrieben habe und nicht anders. Das Entscheidene ist wie von mir geschrieben Simplex und Duplex. Natürlich kannst Du mit einem HFG während der Fahrt funken. Ohne wenn und aber... :wave:
Flunder

Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#10

Beitrag von Flunder »

@amiga01!
Dann ist dieses Gerät nach Deiner Aussage also verboten:Maas Polmar Venus!! :shock:
Aha wieder was dazu gelernt. Schmarrn würde der Bayer sagen!
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Radnor
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#11

Beitrag von Radnor »

Wiesel hat geschrieben:...sowie der völlig unterschiedlichen Handhabung der Endgeräte. Ich halte mein Mobilfunkgerät werde ans Ohr noch wähle ich mit Blick auf die Tastatur/Display eine Nummer. Aber den Unterschied zu verstehen kann man wohl dem AG Sonthofen nicht zumuten. Manche sind halt etwas langsam im Kopf...
naja ...jetzt nimm mal z.b. eine Lafayette Venus oder ein Mikrofon mit DTMF Tastatur ...wo ist da die völlig unterschiedliche Handhabung gegenüber einem Handy?

Wie auch immer, ich bin froh das das Funken im Auto noch nicht verboten ist ...wobei ich auch das Handyverbot nicht ganz nachvollziehen kann. Wenn ich mir so manche Bordcomputer, Navi's und sonstige Spielereien anschaue, haben die Teile mindestens das selbe Ablenkungspotential wie so ein armseeliges Handy.

Manche Leute schaffen es noch nicht einmal in der Spur zu bleiben wenn sie das Radio lauter drehen, andere schauen während der Fahrt mehr ihren Beifahrer an als das sie sich auf den Verkehr konzentrieren, wieder Andere fahren in den Graben weil sie sich eine Zigarette anstecken und noch Andere sind schon ohne Ablenkung nicht in der Lage ihren PKW sicher in der Spur zu halten...

Ob das Handyverbot wirklich so zielführend ist wage ich stark zu bezweifeln ...sicherlich sind nicht nur mir schon Fahrer aufgefallen, die plötzlich wie wild in der Mittelkonsole kramen, sich das Headset über den Kopf ziehen und dabei schlimmere Schlangenlinien fahren als wenn sie sich kurz das Handy ans Ohr gehalten hätten...oder Fahrer, die es noch nicht mal schaffen einen Schluck zu trinken oder einen Happen zu essen ohne die Kontrolle über ihr Fahrzeug zu verlieren...andere schneiden sich während der Fahrt die Fußnägel und bleiben dabei in der Spur ...denke ihr wisst wie ich das meine...


73 Klaus
Renntrecker
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#12

Beitrag von Renntrecker »

Hallo,

ich denke mal, das ist eher ein Problem der Sichtweise des jeweiligen Polizeibeamten bzw. des Richters -
Recht haben und Recht bekommen sind halt zweierlei Dinge. Da gibt es nur eins: Rechtsschutzversicherung, guter Fachanwalt - und viel Glück.
"Auf hoher See und vor deutschen Gerichten sind wir alle in Gottes Hand..."

Ansonsten kann man nur aufpassen. Ich denke der Vorteil ist, das man Mike und Handfunke nicht ewig lange am Ohr hält sondern zwischendurch zum Hören
weglegen kann und sollte. Dann ist das schon wesentlich unauffälliger - und nicht so ablenkend wie die ganze Zeit eines Handytelefonates ein Ding am Ohr zu haben. Und im Falle eines Falles kann man das vielleicht einem Beamten auf freundlich klar machen. Der Ton macht die Musik....
Zusätzlich hat der DARC glaube ich eine Inforschrift zum mitführen mit rechtlichen Erläuterungen zu dem Thema. Habe ich letztens noch gesehen.
Auf der anderen Seite gibt es VOX-Funktionen und passende Mikros.

Bei den Taxen hatten wir teilweise die Sprechtaste fix am Auto, in der Mittelkonsole oder neben dem Lenkrad. Teilweise wurde der Mercedes-Tempomathebel dafür benutzt (hatte auch andere Gründe).
Und beim Handmikro ging das, dass wird das Mikro in der Halterung gelassen haben und nur die Taste am Mikro betätigt haben. Aber das waren halt Betriebsfunkgeräte, die auch dann eine gute Verständigung ermöglicht haben.
Kaum ein Kollege hat das Handmikro wirklich direkt besprochen.

Also evtl. auch für die Handfunke ein zusätzliches Handmike oder Voxmike besorgen?

Viele Grüße
Holger
Flunder

Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#13

Beitrag von Flunder »

Darum geht es aber nicht. Du hast schon Recht mit dem zusätzlichen Mike am HFG oder Vox. Es geht hier nur um den angeblichen Tatbestand. Ja oder nein. Wenn ich natürlich beim funken einen Unfall baue, ist das wie mit dem fahren 0,5 Promille im Blut und Unfall. Schuld keine Frage. In Deutschland ist nur das telefonieren verboten. Aber nicht das funken. Da wird auch nichts detailliert, ob HFG oder Mobile. :paper:
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#14

Beitrag von Renntrecker »

Stimmt, ich bin abgeschweift - sorry. Naja, ich habe halt selber drüber nachgedacht.

Edit: http://www.darc.de/uploads/media/Handyverbot.pdf

Ups, noch nen Edit:
http://www.darc.de/uploads/media/Neu-Handyverbot.pdf

und gerade nochwas gefunden, Quelle ist der ADAC,
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber ... 572LRyBoE_
ich hoffe, der Link geht. Inhaltlich:
[b]ADAC Rechtsberatung - Rechtliches-lexikon - Stichwort Handyverbot[/b] hat geschrieben: Was bedeutet das Handyverbot?
§ 23 Abs. 1 a StVO schreibt vor, dass dem Fahrzeugführer (auch dem Radfahrer) die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons verboten ist. Dies gilt immer dann, wenn das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons in die Hand genommen werden muss. Nur wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist darf mit dem Handy in der Hand telefoniert werden. Funkgeräte fallen nicht unter dieses Verbot. Das Verbot umfasst alle Bedienfunktionen, vor allem das Anwählen eines Gesprächs, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet. Solange das Handy zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss, weil es mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck bedient werden kann, ist eine Benutzung während der Fahrt gestattet. Die Verwendung von sog. Head-Sets ist zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass das Telefon zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss und durch die Benutzung des Head-Sets nicht das Hörvermögen des Fahrers beeinträchtigt wird. Verstöße gegen das Handyverbot werden bei Autofahrern mit einem Bußgeld von € 40,- und 1 Punkt geahndet, bei Radfahrern mit € 25,-.
Vielleicht ist auch dieser Artikel interessant:
http://www.cb-radio.de/index.php?option ... &Itemid=39
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amiga01
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Re: Benutzung von "Walkie-Talkies" am Steuer -OWI-Tatbestand

#15

Beitrag von amiga01 »

Flunder hat geschrieben:@amiga01!
Dann ist dieses Gerät nach Deiner Aussage also verboten:Maas Polmar Venus!! :shock:
Aha wieder was dazu gelernt. Schmarrn würde der Bayer sagen!
Logisch ist das Schmarrn. Aber so sieht es der Gesetzgeber. Da werden Dinge bestimmt, die für unsereins oft nicht nachvollziebahr sind. Fakt ist: es ist wie es ist.
Ein HFG ist dem Handy gleichgesetzt und verboten, und eine fest eingebaute Funke mit Handmike ist erlaubt
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