Also zuerst darf ich mal ein weltberühmtes Zitat, welches sogar in die Geschichte einging, unseres Altkanzlers Helmut Kohl zitieren:
"Entscheidend ist, was hinten rauskommt."
DKW612 hat geschrieben: Ra di di dumm,,,die K-Lizen
s kreist herum
Bitte, bitte, bitte:
K-Lizenz mit Z am Ende! Bitte, bitte! Die Lizenz und die
Lizenzierung. Und bei Letzterem habe sogar ich bisher Fehler gemacht. Aber das nur nebenbei.
Und, liebe K-Freunde, man möge Euch vielleicht etwas Technik erlassen, aber Vorschriften und Betriebstechnik werden Euch genauso blühen! Ihr könnt ja schon einmal anfangen zu lernen. Hier ein winziger Auszug aus dem Lernstoff:
VB101 Welche Bedeutung haben die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und 05(06) für den Amateurfunkdienst?
A Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkprüfungen in den beigetretenen Ländern.
B Sie sind Teil des internationalen Frequenzzuweisungsplanes und beinhalten Regelungen für nationale Frequenzzuweisungen für den Amateurfunkdienst.
C Sie sind Teil der Radio Regulations (VO Funk) und regeln den Amateurfunkverkehr auf internationaler Basis.
D Sie bilden die Grundlagen für eine vereinfachte gegenseitige Gewährung von kurzzeitigen Amateurfunkbetriebsrechten in den beigetretenen Ländern.
VB102 Was beinhalten die CEPT-Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06?
A Die CEPT empfiehlt damit die gegenseitige Anerkennung harmonisierter Amateurfunkzeugnisse sowie harmonisierte Prüfungsstoffpläne für Amateurfunkprüfungen.
B Die CEPT empfiehlt damit die Ausstellung individueller Amateurfunkgenehmigungen für ansässige ausländische Funkamateure entsprechend deren heimatlicher Betriebsrechte.
C Die CEPT empfiehlt damit Gastzulassungen für Nicht-Funkamateure aus CEPT-Ländern auszustellen.
D Die CEPT empfiehlt damit von der heimatlichen Behörde ausstellbare Amateurfunkgenehmigungen, die den vorübergehenden Amateurfunkbetrieb in den beigetretenen Ländern ermöglichen.
VB103 Die deutsche Amateurfunkzulassung der Klasse A entspricht der
A „CEPT-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß dem ERC-Report 32.
B „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der ECC-Empfehlung (05)06.
C „CEPT-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
D „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-02.
VB104 Die deutsche Amateurfunkzulassung der Klasse E entspricht der
A „CEPT-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß dem ERC-Report 32.
B „CEPT-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01.
C „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der ECC-Empfehlung (05)06.
D „CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung“ gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-02.
Mal ehrlich: Die Technik ist im Vergleich dazu doch triviel, oder?
73 de Daniel