Bitte mal §§ 13, 14 und 15 der NAV (so heisst diese richtig abgekürzt) lesen.13STW hat geschrieben: ↑Mo 11. Feb 2019, 18:31So ein Quatsch.Du bist als Inhaber/Besitzer eines Hauses verpflichtet, deine E-Installation (aus Gründen des Brandschutzes) auf dem neuesten Stand zu halten. (NASV)
Die Anlage muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die bei Errichtung oder wesentlicher Änderung gegolten haben.
Mehr nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/nav/ ... 10006.html
Was steht da?
Zitat: "Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich."
und weiter
Zitat: "Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen."
und weiter heisst es
Zitat: "Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen."
Was heisst das?
Für jede elektrische Anlage hinter den Hausanschlusssicherungen (einschliesslich Überspannungsschutzeinrichtungen) ist allein der Anschlussteilnehmer verantwortlich. Der Netzbetreiber (EVU-Unternehmen) wälzt somit die Verantwortung (auch für "Rückwirkungen" wie die Folgen eines Blitzeinschlages), auf den Anschlussteilnehmer ab....
Im Fall einer "Rückwirkung" (Blitzeinschlag, Überspannungen) in der elektrischen Anlage, hat zu deren Schutz, der Anschlussteilnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDE-Normen) zu handeln. Dies muss laut dieser Verordnung, durch ein Installateur, der in dessen Verzeichnis eingetragen ist, gemacht werden.
Das heisst somit, ein Funkamateur darf dies selbst nicht vornehmen, auch wenn er z.B. Elektroinstallateur von Beruf ist.
Er muss dies einem eingetragenen Fachbetrieb überlassen, der vom Netzbetreiber (EVU) dazu berechtigt ist.
Als ich hier in diese ETW eingezogen bin, habe ich durch einen Bekannten (der ist Elektriker bei seinem Vater im Betrieb),
die gesamte Unterverteilung (im Netz mit Nullung) überprüfen und erneuern lassen.
Sein Vater ist dann extra nach dessen Arbeiten gekommen, hat das überprüft, einen Prüfungsbogen ausgefüllt,
unterschrieben und an das örtliche EVU geschickt.