Das Thema Notfunk bzw. Katastrophenhilfe durch Funkamateure (und CB-Funker) ist ein heißes Eisen. Aus meiner Zeit in einer IuK-Einheit der BOS kann ich mich noch gut daran erinnern, daß damals einige interessierte FAs auf uns zugekommen sind und eine festere Zusammenarbeit vereinbaren wollten. Wir standen dem aufgeschlossen gegenüber, aber unsere Obrigkeit hat gebremst. M.E. aus dem Grund, daß die AFu-Strukturen vielen KatS-Verantwortlichen zu lose/unverbindlich und unüberschaubar erscheinen. Daran hat sich mittlerweile, wie man u.a. bei
Notfunk Deutschland nachlesen kann, einiges geändert und es hat sich zumindest lokal eine fruchtbare Zusammenarbeit ergeben.
Möglicherweise sind manche interessierte FAs an anderen Orten einfach frustriert und wollen unbedingt eine Zusammenarbeit erzwingen. So ließen sich manche Artikel erklären, die ich vor ein paar Jahren mal zu diesem Thema gelesen habe. Gäbe es eine Rechtspflicht zum Notfunk, wäre die Sache für solche Aktivisten schon ein wenig leichter ...
In diesem Licht möchte ich die Frage von 0kHz eingehen. Da mehr der o.g. Artikel der CQ-DL nicht vorliegt, kann ich nur allgemein die erwähnten Rechtsnormen behandeln.
§ 3 Abs. 5 Satz 2 AFuG statuiert keine Rechtspflicht zum Notfunk. Vielmehr erlaubt er Funkamateuren lediglich, ausnahmsweise Nachrichten für Dritte zu übermitteln.
Aus
§ 323c StGB läßt sich im Umkehrschluß eine allgemeine Hilfeleistungspflicht herleiten. Allerdings ist fraglich, wie weit diese im konkreten Fall reicht. Das Lehrbuchbeispiel ist ja der Autounfall auf der Landstraße, bei dem es genügt, den Notruf zu wählen und die Rettungsleitstelle zu informieren, um der Pflicht aus § 323c zu genügen. Ob man auf diese Norm im Zweifelsfall ein ausgedehntes Notfunknetz stützen könnte, wage ich zu bezweifeln, denn dieser Paragraph enthält zu viele Ausnahmen (die Hilfe muß erforderlich und den Umständen nach
für jeden einzelnen Hilfeleistenden zumutbar sein, insbesondere ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten).
Aus dem StGB folgt also, daß ein Funkamateur, CB-Funker oder SWL, der einen SOS- oder Mayday-Ruf empfängt, diesen weiterleiten muß. Für Maßnahmen, die darüber hinausgehen, wäre ich mit § 323c zurückhaltend.
Nicht angesprochen wurde bisher allerdings die allgemeine Hilfeleistungspflicht, die sich aus den Landesgesetzen für Brand- und Katastrophenschutz ergibt. Hier in Sachsen-Anhalt ist das u.a.
§ 21 KatSG:
§ 21
Persönliche Hilfeleistung
(1) In einem Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzten müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillig Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers.
(In
§ 22 findet sich eine analoge Bestimmung für das Erbringen von Sachleistungen.)
Es sind diese Bestimmungen, nach denen im Katastrophenfall jedermann zum Sandsackschippen verpflichtet werden kann. Diese "ungelernten" Kräfte sind dann allerdings genauso versichert wie die "richtigen" Helfer. Ebenso könnte die zuständige Behörde im Kat-Fall auch Amateur- und CB-Funker zur Unterstützung von Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung heranziehen.
Ob sie das allerdings tun wird, halte ich aufgrund meiner Erfahrungen für unwahrscheinlich (Alexander hat diese weiter oben bestätigt). Wenn Hobbyfunker in Notfällen helfen wollen, tun sie gut daran, sich möglichst schon vor einem Ereignis zusammenzuschließen und die KatS-Behörden zu kontaktieren. Ad hoc aufgebaute Funknetze werden wohl (leider!) in der Regel von den Behörden nicht genutzt werden.
Mithin ist die zwangsweise Verpflichtung von Hobbyfunkern zum Not- und Katastrophenfunk theoretisch möglich (gem. Landesrecht oder im Kriegsfall nach
§ 28 ZSKG), praktisch jedoch unwahrscheinlich.