Dann lies mal Par. 11 Abs. 1 der Amateurfunkverordnung und anschließend Vfg Nr. 13 / 2005:Wolf hat geschrieben:Es ist m.W. nirgendwo verbindlich vorgeschrieben, dass im Amateurfunk bei der Rufzeichennennung das internationale Buchstabieralphabet benutzt werden muss.
"Rufzeichenanwendung
Zur Sicherstellung der Identifikation hat der Funkamateur die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten
Rufzeichen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 AFuV zu übermitteln.
Bei der Übertragungsart Phonie ist dabei das in Anhang 6 Buchstabe b) Kapitel 1 der CEPT-Empfehlung
T/R 61-02 oder ITU RR Anhang 14 enthaltene Buchstabieralphabet zu verwenden.
Bei allen anderen analogen Betriebsarten in Morsecode, Schrift oder Bildübertragung ist das Rufzeichen
entsprechend lesbar einzufügen.
Bei digitalen Betriebsarten, deren Decodierverfahren nicht allgemein öffentlich zugänglich ist, muss die
Rufzeichengabe in analoger Form eingefügt werden.
Bei Frequenzen über 1,2 GHz, die nicht exklusiv dem Amateurfunk zugewiesen sind, kann ein Verstoß
zur sofortigen Anordnung der Betriebseinstellung führen und den Widerruf von Zuteilungen gemäß § 13
AFuV zur Folge haben."
Toni P. hat geschrieben:Welche Behörde, mit welcher gesetzlichen Begründung hat für so etwas Zeit und Geld?
13SD180 hat geschrieben:Soll mir mal einer schreiben weil ich nicht nach Nato Alphabet buchstabiert hab...dem werd ich wat husten!
Flunder hat geschrieben:Deinem Anwalt übergeben wenn Rechtsschutz vorhanden. Fertsch! Der setzt nur einen Einzeiler auf und das wars.
Vorsicht, Leute !!