CB Funk.Anzeige der Anlage.
- Bondarenco
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CB Funk.Anzeige der Anlage.
Ich habe dies hier mehr oder weiniger durch Zufall entdeckt und jetzt beißt mich der Elch.
Man muß heutzutage dermaßen aufpassen,das man nicht zum "Outlaw" wird.
Cb Funk,einfach so für jedermann.
http://emf3.bundesnetzagentur.de/wattw% ... er_cb.html
--Mit Hilfe dieses Webtools können Sie überprüfen ob Ihre ortsfeste CB-Funkanlage standortbescheinigungspflichtig ist.--Ich brech in die Bohnen....
Und da ich ja gerne in diesem Jahr auch noch AFU machen möchte,freue ich mich noch mehr über diese Erkenntnis.
http://emf3.bundesnetzagentur.de/afu.html
Großes Klingeling,ich dachte es wäre ausreichend,die Lizens zu machen,dann eine "neue" Anlage ordentlich aufzubauen und dann damit starten zu dürfen.
Weit gefehlt.
Na dann...73
Man muß heutzutage dermaßen aufpassen,das man nicht zum "Outlaw" wird.
Cb Funk,einfach so für jedermann.
http://emf3.bundesnetzagentur.de/wattw% ... er_cb.html
--Mit Hilfe dieses Webtools können Sie überprüfen ob Ihre ortsfeste CB-Funkanlage standortbescheinigungspflichtig ist.--Ich brech in die Bohnen....
Und da ich ja gerne in diesem Jahr auch noch AFU machen möchte,freue ich mich noch mehr über diese Erkenntnis.
http://emf3.bundesnetzagentur.de/afu.html
Großes Klingeling,ich dachte es wäre ausreichend,die Lizens zu machen,dann eine "neue" Anlage ordentlich aufzubauen und dann damit starten zu dürfen.
Weit gefehlt.
Na dann...73
Zuletzt geändert von Bondarenco am Do 25. Jan 2018, 22:52, insgesamt 1-mal geändert.
- ax73
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Und du meinst nun daß du der Erste bist dem das seit Anfang 2015 aufgefallen ist?
Einige meiner Beiträge werden in einem anderem Kontext präsentiert als von mir authorisiert und beabsichtigt.
- Bondarenco
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Es kommt mir so vor.
Auf Band hat es keiner gesagt und bisher habe ich beim Nachlesen in dieser Kategorie gepennt.
Ich denke,das ich den ersten Schock in ein paar Tagen überwunden habe.
Im Gegensatz zum Busgeld bei Nichteinhaltung ist die Standortbescheinigung und Anzeige ja echt günstig.
Auf Band hat es keiner gesagt und bisher habe ich beim Nachlesen in dieser Kategorie gepennt.
Ich denke,das ich den ersten Schock in ein paar Tagen überwunden habe.
Im Gegensatz zum Busgeld bei Nichteinhaltung ist die Standortbescheinigung und Anzeige ja echt günstig.
Zuletzt geändert von Bondarenco am Do 25. Jan 2018, 23:02, insgesamt 1-mal geändert.
Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Wenn es nur das wäre....
Du musst als Funkamateur (egal welche Klasse) aufpassen, dass du NICHT auch noch auf CB-Funk (selbst mit 10 W EIRP) Funkbetrieb machst.
Denn dann ist die einfache Anzeige nach BEMFV für dich als Funkamateur hinfällig!
Das wissen viele nicht....
Dann wiŕd eine kostenpflichtige Standortbescheinigung fällig und zwar für beide Anlagen (AFU wie CB-Funk)
Siehe § 4 Absatz 1 und 6 http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html
Du musst als Funkamateur (egal welche Klasse) aufpassen, dass du NICHT auch noch auf CB-Funk (selbst mit 10 W EIRP) Funkbetrieb machst.
Denn dann ist die einfache Anzeige nach BEMFV für dich als Funkamateur hinfällig!
Das wissen viele nicht....
Dann wiŕd eine kostenpflichtige Standortbescheinigung fällig und zwar für beide Anlagen (AFU wie CB-Funk)
Siehe § 4 Absatz 1 und 6 http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html
- DocEmmettBrown
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Und sind das mit CB und AFu nicht zwei völlig voneinander getrennte Funkanlagen?Yaesu FT857D hat geschrieben:Wenn es nur das wäre....
Du musst als Funkamateur (egal welche Klasse) aufpassen, dass du NICHT auch noch auf CB-Funk (selbst mit 10 W EIRP) Funkbetrieb machst.
Denn dann ist die einfache Anzeige nach BEMFV für dich als Funkamateur hinfällig!
Das wissen viele nicht....
Dann wiŕd eine kostenpflichtige Standortbescheinigung fällig und zwar für beide Anlagen (AFU wie CB-Funk)
Siehe § 4 Absatz 1 und 6 http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html
73 de Daniel
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Sobald an einem Standort CB gemacht wird, auch wenn alles getrennt ist. Müsste man Theoretisch die kostenpflichtige Bescheinigung machen.DocEmmettBrown hat geschrieben:Und sind das mit CB und AFu nicht zwei völlig voneinander getrennte Funkanlagen?Yaesu FT857D hat geschrieben:Wenn es nur das wäre....
Du musst als Funkamateur (egal welche Klasse) aufpassen, dass du NICHT auch noch auf CB-Funk (selbst mit 10 W EIRP) Funkbetrieb machst.
Denn dann ist die einfache Anzeige nach BEMFV für dich als Funkamateur hinfällig!
Das wissen viele nicht....
Dann wiŕd eine kostenpflichtige Standortbescheinigung fällig und zwar für beide Anlagen (AFU wie CB-Funk)
Siehe § 4 Absatz 1 und 6 http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html
73 de Daniel
- DocEmmettBrown
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Wo steht das mit CB? In dem Gesetzestext steht davon nichts. Da steht auch nicht WLAN. Wenn CB trotzdem gilt, dann müßte man auch beim Aufstellen eines WLAN-Routers die Bescheinigung machen. Kinners, nun laßt mal die Kirche im Dorf!13-TH-2080 hat geschrieben:Sobald an einem Standort CB gemacht wird, auch wenn alles getrennt ist. Müsste man Theoretisch die kostenpflichtige Bescheinigung machen.
73 de Daniel
Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Daniel, lese mal den Gesetzestext komplett mal genau durch....DocEmmettBrown hat geschrieben:Wo steht das mit CB? In dem Gesetzestext steht davon nichts. Da steht auch nicht WLAN. Wenn CB trotzdem gilt, dann müßte man auch beim Aufstellen eines WLAN-Routers die Bescheinigung machen. Kinners, nun laßt mal die Kirche im Dorf!13-TH-2080 hat geschrieben:Sobald an einem Standort CB gemacht wird, auch wenn alles getrennt ist. Müsste man Theoretisch die kostenpflichtige Bescheinigung machen.
73 de Daniel
Insbesondere § 4 Absatz 1 zweiter Satz, der die CB-Funkanlage mit reinnimmt
(da du als FA eine AFU-Funkanlage mit höher oder weniger als 10 W EIRP betreibst und nun auch noch eine CB-Funkanlage mit unter 10 W EIRP betreiben willst)
und den letzten Satz, der Funkanlagen mit 100 mW oder weniger (also u.a. W-Lan) ausnimmt....
Deshalb betreibe ich keine CB-Funkanlage zusammen mit meiner AFU-Funkanlage!
Dann müsste ich eine Standortbescheinigung machen (lassen), die wegen ETW schwierig bis unmöglich wäre....
- DocEmmettBrown
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Ok, dann der harte Weg:Yaesu FT857D hat geschrieben:Daniel, lese mal den Gesetzestext komplett mal genau durch....
Insbesondere § 4 Absatz 1 letzter Satz, der Funkanlagen mit 100 mW oder weniger (also u.a. W-Lan) ausnimmt....
Was genau ist ein Standort? Ist es das gleiche Hausdach? Was, wenn bei einem Mehrparteienhaus auf dem Dach eine AFu-Antenne installiert ist und eine CB-Antenne von einem Nachbar? Ist das noch der gleiche Standort? Falls es zwei verschiedene Standorte sind, wie nah dürfen beide Antennen sein? Was, wenn die CB-Anlage nicht von einem Nachbar bedient wird, sondern meinetwegen von der YL oder dem Goldhamster des FA?
Um es kurz zu machen: Egal, welche Definition Du wählen wirst, ich werde immer ein Gegenbeispiel finden, bei dem Du mit Deiner Definition auf die Nase fällst. Einfach deswegen, weil es schlichtweg hanebüchen ist. Kritisch würde es nur gdw. es zu einer gleichzeitigen Aussendung auf, sagen wir einmal KW und CB gleichzeitig käme. Dann läge biologisch tatsächlich eine erhöhte Belastung vor und genau dann wäre das Gesetz sinnvoll. (Beispielsweise wäre ein Aufbau denkbar, daß an einem TRX zwei PAs mit je einer Antenne hängen.)
Allerdings bitte ich zu berücksichtigen, daß ich aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit logisch denke, was Richter durchaus nicht immer tun.
73 de Daniel
Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Der "Standort" im Sinne der BNetzA ist der Betriebsort (Adresse) der festen Amateurfunkstelle die in jeder Genehmigungsurkunde eingetragen ist.Was genau ist ein Standort?
Wenn also am Betriebsort der festen Amateurfunkstelle eine zweite feste Funkstelle in Betrieb ist braucht der Funkamateur eine Standortbescheinigung.
Die Selbsterklärung reicht dann nicht.
- 73 -
- sparkling_water
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Hallo Daniel,DocEmmettBrown hat geschrieben: ...Ok, dann der harte Weg:
Was genau ist ein Standort? Ist es das gleiche Hausdach? Was, wenn bei einem Mehrparteienhaus auf dem Dach eine AFu-Antenne installiert ist und eine CB-Antenne von einem Nachbar? Ist das noch der gleiche Standort? Falls es zwei verschiedene Standorte sind, wie nah dürfen beide Antennen sein? Was, wenn die CB-Anlage nicht von einem Nachbar bedient wird, sondern meinetwegen von der YL oder dem Goldhamster des FA?
Um es kurz zu machen: Egal, welche Definition Du wählen wirst, ich werde immer ein Gegenbeispiel finden, bei dem Du mit Deiner Definition auf die Nase fällst. Einfach deswegen, weil es schlichtweg hanebüchen ist. Kritisch würde es nur gdw. es zu einer gleichzeitigen Aussendung auf, sagen wir einmal KW und CB gleichzeitig käme. Dann läge biologisch tatsächlich eine erhöhte Belastung vor und genau dann wäre das Gesetz sinnvoll. (Beispielsweise wäre ein Aufbau denkbar, daß an einem TRX zwei PAs mit je einer Antenne hängen.)
Allerdings bitte ich zu berücksichtigen, daß ich aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit logisch denke, was Richter durchaus nicht immer tun.
73 de Daniel
… für wahr, ein sehr interessanter Aspekt. Genau das trifft bei mir zu. Meine Wohnung befindet sich im 8.OG eines Wohnblocks. Am Balkongeländer ist meine DV27S montiert. Wenn ich über meinen Balkon nach unten sehe, dann befindet sich, im Nachbarhaus zwei Stockwerke unter mir, seit 2 – 3 Jahren eine Afu-Antenne für 2m / 70 cm am Balkongeländer. Die Entfernung zwischen beiden Antennen beträgt ca. 6 – 8 Meter. Laut Afu-Verzeichniss der BNetzA hat der OM eine C-Lizenz. Persönlich sind wir uns nicht bekannt.
- Ist das jetzt als zwei getrennte Standorte zu betrachten? Es sind ja zwei getrennt Eingänge / Hausnummern. Es sind zwei getrennt Wohneinheiten.
- Oder ist es ein Standort, es ist ja ein Gebäudekomplex.
Was wäre, wenn ich ebenfalls eine C-Lizenz oder sogar meine A-Lizenz vorweisen könnte? Was wäre wenn ich dann ebenfalls meine 2m / 70 cm Antenne am Balkon montiere? Müsste ich mich dann mit dem anderen OM beim Betrieb absprechen? (Der CB-Funk wäre in diesem Fall außen vor und würde dann nicht weiter zu betrachten sein!!!)
Wenn wir das Ganze weiter spinnen, es wäre ja möglich dass in jeder Wohneinheit (25 WE, je Hauseingang) ein OM zu Hause ist und seine Antennen auf dem Balkon aufstellt.
55 & 73
sparkling_water
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Wenn auf dem Haus (Hochhaus) eine Mobilfunkanlage (Handymast UMTS,GSM,LTE) installiert ist und man im gleichen Haus eine Amateurfunkanlage oder CB Funk betreiben will, müsste man die ganze Anlage zusammen mit dem Handymast neu abnehmen lassen (StOB) oder geht das so ?
CB:13DL7, Osna Radio 50, DK965, QRV:12,29,32 FM, 7, 15 USB.HAM:DO4MJ, DOK I38 (144.775 Mhz).Engagiert bei Entstörung von PLC Adaptern.FCK DSGVO !!!
- sparkling_water
- Santiago 2
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- Standort in der Userkarte: Im Süden
Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
- man kann das Ganze noch steigern.... ich könnte in meiner Wohnung ein Zimmer an eine YL / OM Untervermieten (andere Person, anderer Name, anderes Rufzeichen, eigene Komponeten) .... ist meine Wohnung dann ein Standort oder sind es zwei Standorte????
55 & 73
sparkling_water
55 & 73
sparkling_water
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- Santiago 9
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Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Hmmm, den Standortbescheinigungs-Bürokratieunsinn gibts seit 1992. Dass sowas nach 25 Jahren noch als eine Art Neuheit gesehen wird, ist schon bemerkenswert
"Im Sinne dieser Verordnung (...)ist ein Standort ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden, (...)"
Die "Standortmitbenutzung" (verschiedene ortsfeste Funkanlagen an einem Standort, z,B. CB und AFu)i st in §6 geregelt.
"Harter Weg"? Dann möchte ich einen Gedanken zum "ganz harten Weg" einbringen:
Es gibt nirgendwo ein formelles Gesetz, in dem der Gesetzgeber von der Verwaltungfordert, ein "Standortbescheinigungs-Verfahren" einzuführen. Die BEMFV ist kein formelles Gesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung. Solche Rechtsverordnungen bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage. Dabei müssen im zugrundeliegenden Gesetz ausdrücklich "Inhalt, Zweck und Ausmaß" bestimmt sein. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung - vorbei am Parlament - "eigene" Gesetze schafft .
In §32 FuAG (das ist die gesetzliche Grundlage für dieBEMFV) heißt es aber lediglich lapidar, dass die Verwaltung ermächtigt wird, "nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen." Manche Fachleute halten dies für zu unbestimmt - von der haarsträubenden fachlichen Umsetzung und für bestimmte Funkanwendungen (z.B. CB-Funk) völlig sinnlosen Anwendung mal ganz abgesehen.
Nebenbei: Im Internet kursieren jede Menge fehlerhafte bzw. veraltete Versionen der BEMFV. Das dort als Rechtsgrundlage angegebene "FTEG" ist längst außer Kraft und auch die Gebührenordnung existiert nicht mehr. Gebühren füt Standortbescheinigungen werden nicht mehr nach festen Sätzen, sondern nach Arbeitsaufwand berechnet.
Gruß
Wolf
Der Begriff des "Standortes" ist in §2 BEMFV definiert:DocEmmettBrown hat geschrieben: (...) Ok, dann der harte Weg:
Was genau ist ein Standort? Ist es das gleiche Hausdach? Was, wenn bei einem Mehrparteienhaus auf dem Dach eine AFu-Antenne installiert ist und eine CB-Antenne von einem Nachbar? Ist das noch der gleiche Standort? Falls es zwei verschiedene Standorte sind, wie nah dürfen beide Antennen sein? Was, wenn die CB-Anlage nicht von einem Nachbar bedient wird, sondern meinetwegen von der YL oder dem Goldhamster des FA? (...)
"Im Sinne dieser Verordnung (...)ist ein Standort ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden, (...)"
Die "Standortmitbenutzung" (verschiedene ortsfeste Funkanlagen an einem Standort, z,B. CB und AFu)i st in §6 geregelt.
"Harter Weg"? Dann möchte ich einen Gedanken zum "ganz harten Weg" einbringen:
Es gibt nirgendwo ein formelles Gesetz, in dem der Gesetzgeber von der Verwaltungfordert, ein "Standortbescheinigungs-Verfahren" einzuführen. Die BEMFV ist kein formelles Gesetz, sondern nur eine Rechtsverordnung. Solche Rechtsverordnungen bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage. Dabei müssen im zugrundeliegenden Gesetz ausdrücklich "Inhalt, Zweck und Ausmaß" bestimmt sein. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung - vorbei am Parlament - "eigene" Gesetze schafft .
In §32 FuAG (das ist die gesetzliche Grundlage für dieBEMFV) heißt es aber lediglich lapidar, dass die Verwaltung ermächtigt wird, "nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen." Manche Fachleute halten dies für zu unbestimmt - von der haarsträubenden fachlichen Umsetzung und für bestimmte Funkanwendungen (z.B. CB-Funk) völlig sinnlosen Anwendung mal ganz abgesehen.
Nebenbei: Im Internet kursieren jede Menge fehlerhafte bzw. veraltete Versionen der BEMFV. Das dort als Rechtsgrundlage angegebene "FTEG" ist längst außer Kraft und auch die Gebührenordnung existiert nicht mehr. Gebühren füt Standortbescheinigungen werden nicht mehr nach festen Sätzen, sondern nach Arbeitsaufwand berechnet.
Gruß
Wolf
"Viele denken quer, weil sie's geradeaus nicht hinkriegen" (Dieter Nuhr)
Re: CB Funk.Anzeige der Anlage.
Man muss doch nicht immer jeden Scheiss sofort nachmachen......Wolf hat geschrieben:Hmmm, den Standortbescheinigungs-Bürokratieunsinn gibts seit 1992. Dass sowas nach 25 Jahren noch als eine Art Neuheit gesehen wird, ist schon bemerkenswert
Grüße from Doeskopp