Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle?

hf-doktor

Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle?

#1

Beitrag von hf-doktor »

Diskussionsgrundlage:

Die Bezeichnung einer/eines/des Funkstelle bzw. Amateurfunkstelle, Funkamateur, Amateurfunk ist in der VO Funk bzw. AFuG klar definiert
und wird als bekannt vorausgesetzt.

Folgende Behauptung wurde sinngemäss erhoben:

Der Betrieb eines Funkgerät durch Jedermann zum ausschl. Abhören z.B. Freenet, PMR, Amateurfunk, welches technisch in der Lage ist, auch sendeseitig Frequenzen eines AFU Bereich abzudecken (dort aber nicht zur Teilnahme am Amateurfunkdienst genutzt werden soll, ggf. nur zu Empfangszwecken)
stellt automatisch das Errichten einer Amateurfunkstelle dar, bzw. ist mit der Errichtung einer Amateurfunkstelle gleichzusetzen.
Die Nutzung zu Empfangszwecken (z.B. PMR, Freenet) -auch ausserhalb des AFU Bereichs- unter rechtlichem Aspekt fällt somit unter das AFuG.
Begründung:
Es handele sich um eine Amateurfunkstelle, da das Gerät im Amateurfunk (nicht nur dort) sendefähig ist.
Weiterhin werde im AFuG nicht zwischen Sende- und Empfangsbetrieb unterschieden. Allein das Vorhalten eines solchen, im AFU sendefähigen Geräts
ist lt. AFuG nicht gestattet, da es sich ja um eine Amateurfunkstelle handelt...
Weiterhin sei ein Funkgerät, welches neben anderen Frequenzen auch AFU Frequenzen abdeckt, automatisch ein Amateurfunkgerät.

Soweit die kurze, inhaltlich Zusammenfassung.

Nun bin ich mal gespannt... ;)
Zuletzt geändert von hf-doktor am Mo 15. Mai 2017, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
13DS29
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#2

Beitrag von 13DS29 »

Unter das Amateurfunkgesetz fällt nur, was im Amateurfunkgesetz drinsteht.

Oben drüber steht das TKG. Da fällt alles grundsätzlich rein, was nicht näher durch weitere Gesetze und Verordnungen bestimmt ist.
Noch weiter drüber steht die VO Funk als nationale Umsetzung der internationalen Radio Regulations.

Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle (kein Gerät!), mit der auf mindestens einer Afu-Frequenz Betrieb gemacht werden kann. Wenn der Betreiber mit seinem Gerät andere Frequenzen nutzt, ist es keine Amateurfunkstelle und das fällt unter das TKG und nicht mehr unter das AfuG. Löst Euch von der Vorstellung, dass eine Amateurfunkstelle an eine Hardware gebunden ist. Sie ist gebunden an die Afu-Frequenzen.

Soweit mein Rechtsverständnis.

73 de Michael
Über 80 Millionen Menschen in Deutschland können nicht richtig funken - Schreib Dich nicht ab, mach die Amateurfunklizenz.
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ax73
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#3

Beitrag von ax73 »

Bundesnetzagentur hat geschrieben:Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich.
Einige meiner Beiträge werden in einem anderem Kontext präsentiert als von mir authorisiert und beabsichtigt.
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#4

Beitrag von hf-doktor »

13DS29 hat geschrieben:.. unter das AfuG. Löst Euch von der Vorstellung, dass eine Amateurfunkstelle an eine Hardware gebunden ist. Sie ist gebunden an die Afu-Frequenzen.

Soweit mein Rechtsverständnis.

73 de Michael
Ich teile dein Rechtsverständnis zu 200%.

Aber nach meinem Rechtsverständnis gehören nicht nur die AFU Frequenzen zur Begrifflichkeit "Amateurfunkstelle", sondern auch die Absicht zur Teilnahme am AFU-(Dienst) sowie die erforderliche Berechtigung dazu (Lizenz). Das alles bedingt sich gegenseitig.
Ein Nichtlizensierter, der im AFU Sendebetrieb macht, betreibt keine Amateurfunkstelle (obwohl die Hardware definitionsgemäss dieser enspricht), sondern er betreibt sog. "unerlaubten Schwarzfunk"

73
Terminator

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#5

Beitrag von Terminator »

Eine interessante These hat der HF-Doktor da aufgestellt. Ich habe mir das mal angesehen. Es scheint tatsächlich so zu sein , dass die oben beschriebene Konfiguration (Betriebsbereites Amateurfunkgerät mit Antenne und notwendigen Zusatzgeräten) tatsächlich eine Amateurfunkstelle (Hardware) darstellt. So steht es zumindest im § 2 Absatz 3 AFuG. Im § 3 steht dann , dass die Amateurfunkstelle nur durch einen Funkamateur betrieben werden darf wobei tatsächlich nicht differenziert wird, was genau mit "Betreiben" gemeint ist.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... _node.html
Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet.
Das sind zwei Sätze die aussagen , dass man Amateurfunkgeräte besitzen (nicht betreiben) darf und Amateurfunkaussendungen empfangen darf. Da steht nicht, dass der Empfang von Amateurfunksendungen mit Hilfe von Amateurfunkgeräten (Amateurfunkstelle) in Deutschland jedermann gestattet ist.

Kurios. :rolleyes:
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#6

Beitrag von hf-doktor »

Der Begriff "Amateurfunkgerät" ist nicht relevant.
Man findet ihn i.d.Zusammenhang auch in keiner VO Funk, somit auch keine Definition...
Man kann nur etwas verbieten oder erlauben, was ganz klar begrifflich definiert ist.

Ein "Amateurfunkgerät" kann auch für reine Empfangszwecke genutzt werden, oder steht i-wo, das es nicht genutzt werden darf?
Empfangsgeräte sind an keinen speziellen technischen Standard gebunden, sondern müssen den grundsätzlichen Anforderungen entsprechen.
Stichwort EMV, unerwünsche Ausstrahlung etc.
Es ist davon auszugehen, das ein AFU TRX diese grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt... zumal auch die Empfangsteile darin hinsichtlich unerwünschter Aussendungen Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
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DO6BJ
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#7

Beitrag von DO6BJ »

Hi @ All

gleich auf der BNetz-Seite steht es doch auch, Zitat : Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet.
Nur zum Senden / Teilnahme brauche ich die Zulassung !
Wichtig auch ist noch, es dürfen für einen SWL der Amateurfunktechnik nutzt nur Geräte mit CE-Zulassung benutzt werden.

73, Thomas (DO6BJ)
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#8

Beitrag von hf-doktor »

Zwischenbilanz

Wie weit sind wir?

1. z.B. die Nutzung zu Empfangszwecken der allseits beliebten, auch im AFU Bereich sendefähigen Baofungchang Eierhandgranaten
stellt keine Errichtung einer Amateurfunkstelle dar

2. fällt die Nutzung somit auch nicht unter das AFuG

So wie ich es gerade verstanden habe, wäre so ein Gerät -AFU mal ganz aussen vor- noch nicht mal eine Funkstelle, weil damit keine Teilnahme an einem Funkdienst durchgeführt werden soll/wird, sondern es wird nur zum Abhören einer Funkanwendung (PMR/Freenet) sowie das für Jedermann erlaubte Abhören des AFU genutzt...
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Kanalratte I
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#9

Beitrag von Kanalratte I »

hf-doktor hat geschrieben: So wie ich es gerade verstanden habe, wäre so ein Gerät -AFU mal ganz aussen vor- noch nicht mal eine Funkstelle, weil damit keine Teilnahme an einem Funkdienst durchgeführt werden soll/wird, sondern es wird nur zum Abhören einer Funkanwendung (PMR/Freenet) sowie das für Jedermann erlaubte Abhören des AFU genutzt...
So interpretiere ich das auch. Außerdem lese ich den Schlusssatz von Deinem Anhang entsprechend:
Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle, die im Rahmen der Definition und der Regelungen des Amateurfunkdienstes in der VO Funk von einem Funkamateur betrieben wird.
Dieser Satz sagt zweifelsfrei aus, daß es nur dann eine Amateurfunkstelle sein kann, wenn der Betreiber der davor sitzt, auch Funkamateur ist. Welche Geräte da stehen, spielt keine Rolle, solange die Funkstelle im Rahmen des Amateurfunkes genutzt wird.
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ax73
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#10

Beitrag von ax73 »

DO6BJ hat geschrieben:...gleich auf der BNetz-Seite steht es doch auch, Zitat : Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet...
Guten Morgen!
DO6BJ hat geschrieben:...Wichtig auch ist noch, es dürfen für einen SWL der Amateurfunktechnik nutzt nur Geräte mit CE-Zulassung benutzt werden...
Nein. Das ist weder wichtig noch stimmt es.
Einige meiner Beiträge werden in einem anderem Kontext präsentiert als von mir authorisiert und beabsichtigt.
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#11

Beitrag von hf-doktor »

ax73 hat geschrieben:
DO6BJ hat geschrieben:...Wichtig auch ist noch, es dürfen für einen SWL der Amateurfunktechnik nutzt nur Geräte mit CE-Zulassung benutzt werden...
Nein. Das ist weder wichtig noch stimmt es.
CE Kennzeichnung hat nichts mit der Nutzung zu tun.
Geltungsbereich für Geräte, die am Markt verkauft bzw. durch den Handel "in Verkehr" gebracht werden.

Und natürlich kann Jedermann, dazu gehört auch der SWL, seine Empfangsgeräte selbst bauen und nutzen.

Der FA darf zusätzlich seine Selbstbau-Sendeanlage auf den zugewiesenen Freq. i.R. einer Amateurfunkstelle betreiben.
Auch Geräte ohne CE Kennzeichnung. (Haben ältere Geräte sowieso nicht)
Das gilt auch für Neugeräte aus dem Ausland ohne CE Kennzeichnung und für den Eigengebrauch/Umbau/Modifikation,
solange damit kein Handel betrieben wird.
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DO6BJ
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#12

Beitrag von DO6BJ »

CE Kennzeichnung hat nichts mit der Nutzung zu tun.
Geltungsbereich für Geräte, die am Markt verkauft bzw. durch den Handel "in Verkehr" gebracht werden.
Das sehe ich anders.

Im FTEG wird klar unterschieden zwischen Inverkehrbringen (§ 10) und Betreiben (§ 11). Bei einem Gerät ohne CE-Kennzeichen wird nur das Inverkehrbringen, nicht jedoch das Betreiben mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Abs. 1).

Ergebnis: Ein Amateurfunk-TRX ohne CE-Kennzeichen darf nur von einem Funkamateur verwendet werden.
Das war die Frage :Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle
73, Thomas (DO6BJ)
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#13

Beitrag von hf-doktor »

DO6BJ hat geschrieben:
Das sehe ich anders.

Im FTEG wird klar unterschieden zwischen Inverkehrbringen (§ 10) und Betreiben (§ 11). Bei einem Gerät ohne CE-Kennzeichen wird nur das Inverkehrbringen, nicht jedoch das Betreiben mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Abs. 1).

Ergebnis: Ein Amateurfunk-TRX ohne CE-Kennzeichen darf nur von einem Funkamateur verwendet werden.
Das war die Frage :Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle
73, Thomas (DO6BJ)
Darfst du gerne sehen wie du möchtest
Und sicher wird im FTEG zwischen Inverkehrbringen und Betreiben (= Inbetriebnahme) unterschieden. Bezieht sich jedoch nur auf Geräte seit erforderlicher CE Kennzeichnungspflicht.
Da das FTEG eh bald Geschichte ist, wird im neuen FuAG sogar noch differenzierter unterschieden... betrifft aber eher nur den Handel, weniger bis überhaupt nicht den Endkunden.

Und dein "Ergebnis" ist so schon mal nicht richtig
1. gibt es faktisch keine Amateurfunkgeräte, Amateurfunk-TRX... oder wie immer du sie nennen willst. Weder in VO Funk, AFuG, AFuV, FTEG noch demnächst in dem neuen FuAG.
Und unter "verwenden" ist sicherlich "betreiben" gemeint.
2. Der Begriff Betreiben oder der Betrieb bezieht sich auf die Verwendung im Rahmen einer Amateurfunkstelle. Der FA darf mit so einer Anlage senden, auch wenn keine CE Kennzeichnung vorhanden ist... somit richtig
Aber.. Guten Morgen! Das hatte ich bereits geschrieben.

Der Betrieb eines "Amateurfunkgerät" -also ein Funkgerät welches AFU Frequenzen abdeckt- stellt für die legale Nutzung als (legales) Empfangsgerät für BC- und AFU-Aussendungen sowie zum Abhören von Funkanwendungen KEINE Amateurfunkstelle dar.

Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Benutzung durch den Endkunden zu verstehen > betrifft nur Geräte seit CE Kennzeichnungspflicht...

Es wäre ja noch schöner, wenn rückwirkend Omas altes Röhrenradio oder ein 30 jahre alter "Amateurfunk-TRX" nicht mehr zu Empfangszwecken genutzt werden dürfte.
Also dürfen alte Geräte OHNE CE Kennzeichen auch weiterhin von Jedermann für Empfangszwecke benutzt werden.... und nicht nur ausschl. durch FA !

Im übrigen steht auch dieser Part "CE" somit in direkten Zusammenhang mit der Fragestellung bzw. des Eingangsbeitrag...
Zuletzt geändert von hf-doktor am Di 16. Mai 2017, 01:54, insgesamt 2-mal geändert.
Wolf
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Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#14

Beitrag von Wolf »

Die eingangs aufgeworfene Frage kann man leicht beantworten, wenn man sich den Geltungsbereich des AFuG vor Augen führt:

§ 1 AFuG legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest:
"Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst."

Was in diesem Sinne "Amateurfunkdienst" ist, steht im nachfolgenden § 2, nämlich "ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander ... wahrgenommen wird".

Was in diesem Sinne ein "Funkamateur" ist, steht dort ebenfalls, nämlich "der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses ..."

Der Geltungsbereich des AFuG umfasst also nur den Amateurfunkdienst, der von "Inhabern eines Amateurfunkzeugnisses" wahrgenommen wird. Irgendwelche Außenstehende, die keine "Funkamateure" im Sinne das AFuG sind, werden also vom Geltungsbereich des AFuG gar nicht erfasst.

§ 3 regelt, unter welchen Vorausetzungen eine Amateurfunkstelle im Sinne des AfuG durch den "Funkamateur" (Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses) betrieben werden darf: Er muss auch über eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" und ein Rufzeichen verfügen.

Die Legaldefinition der "Amateurfunkstelle" bezieht sich ausdrückich nur auf den o.g. Geltungsbereich des AFuG ("Im Sinne dieses Gesetzes ist ..."). Auf andere Gesetze (TKG, EMVG) findet sie keine Anwendung.

Gruß
Wolf :-)
"Viele denken quer, weil sie's geradeaus nicht hinkriegen" (Dieter Nuhr)
hf-doktor

Re: Benutzung Funkgerät grundsätzlich eine Amateurfunkstelle

#15

Beitrag von hf-doktor »

Es waren eher weniger Fragen die eingangs aufgeworfen wurden, sondern die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen. ;)

Grundsätzlich sind Behauptungen im Rahmen einer Diskussion nichts sonderlich Schlimmes.

Aber wenn diese Behauptungen dann noch von Leuten vertreten werden, die auch in der Ausbildung i.R. der Vorbereitung auf die Lizenprüfung tätig sind
in der Funktion eines "Multiplikator"... dann macht das doch sehr nachdenklich...
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