Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmigung

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Bochum7
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Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmigung

#1

Beitrag von Bochum7 »

Ich habe mal eine Frage. Zu meiner Glanzzeit Ende der 70er Jahre war es verboten, Mobilkunkgeraete mit Netzteilen als KF zu betreiben. Irgendwann einmal war dieses dann wohl aber erlaubt. Es wurde immer so dargestellt, dass es hier auch keine Ausnahme gibt (vorausgesetzt natuerlich, dass die Mobile auch so postzugelassen war). Nun habe ich Folgendes im Netz gefunden:

§ 4 des Deutschen Rechtes > CB-Allgemeingenehmigung

Bestimmungen für den Betrieb von CB-Funkgeräten

(1) CB-Funkgeräte dürfen als ortsfeste, mobile und tragbare Landfunkstellen betrieben werden. Der ortsfeste Betrieb von CB-Funkgeräten mit den Kennzeichnungen K/p und PR27 ist jedoch unzulässig.


Ich habe u. a. eine offiziell zugelassene Alan 58E, auf der aber PR27 ..... steht. Demnach duerfte man dieses Geraet nicht als KF betreiben. Dieses duerfte dann auch noch fuer viele andere Geraete gelten. Ist der o. g. Paragraph 4 veraltet oder gilt dieser noch? Auf der Kaiser 9018 steht aber weder was von PR27, noch von K/p. Demnach duerfte man den Giftzwerg als KF betreiben. Waere super, wenn hier mal jemand etwas Licht ins Dunkel bringen koennte. Wer kennt sich im Paragraphendschungel aus? :wink:


73
Michael
Peter65

Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#2

Beitrag von Peter65 »

Ich glaube, danach fragt heute keiner mehr. Also, pack Deine 9018 in den Schrank, stell die Maas hin, gut is. Im Ernst: ich glaube, dass für die alten Gurken keine anderen Gesetze gelten, als für die neueren. Aber Odo hat sicherlich einen brauchbaren Hinweis :tup:

73, Spass beim Hobby und gutes Gelingen.

Peter
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Bochum7
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#3

Beitrag von Bochum7 »

Hi Peter :wave:

Es geht mir doch nur darum, ob dieser Paragraph aktuell ist. Es geht ja letztendlich darum, was rechtens ist und was nicht :wink: Und interessieren tut dat sicherlich einige Damen und Herren der Bundesnetzagentur :wink: :wink: :wink: Und ne Maas? Sowas kommt mir doch nicht ins Haus :mrgreen:


Gruss aus Bochum nach Krefeld :D

Michael
artlandxy
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#4

Beitrag von artlandxy »

Die alte Reglung gilt nicht mehr.
Um das näher zu beleuchten wäre ein Blick in die Verfügung 37/2005 der Bundesnetzagentur interesannt. Diese Verfügung wurde in den letzten paar Jahren immer wieder überarbeitet, ergänzt und an europäisches Recht angepasst. Die aktuelle heisst 77/2011.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die nutzbaren Frequenzen und Sendeleistungen sowie den Einschluss der Betriebsart "SSB".
Nun zurück zu Deinem Gerät:
In der Vfg 03/2008 steht unter §3 Nebenbestimmungen folgendes (Zitat):

Hinweise: (1) Die RegTP geht davon aus, dass die in §3 festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß unterhaltenen CB-Funkgeräten erfolgt,
Das habe ich ein wenig abgekürzt!
a) deren Konformität.....nach der Richtlinie 1999/5/EG ......entsprechender CE-Kennzeichnung...

oder

b) die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden....
Hier stehen dann noch eine Reihe an diversen Zusätzen: KAM AFM etc...

Auf den neueren Verfügungen steht schon seit langen nichts mehr zum Betrieb von Mobilgeräten an Netzteilen oder ähnlichen. Das bedeutet, das Du auch die älteren Geräte an einem Netzteil betrieben darfst. Da die BnetzA (vormals RegTP) laut ihrem Hinweis ja davon ausgeht, das Du die Geräte ordnungsgemäss betriebst. Und dieser Betrieb ist in der Hauptsache an den Frequenzen und Ausgangsleistungen festgemacht und nicht daran ob dieses Gerät ein eingebautes Netzteil hat oder nicht.
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#5

Beitrag von Bochum7 »

Hallo artlandxy

Vielen Dank fuer die ausfuehrlichen Zeilen :)



73
Michael
Zuletzt geändert von Bochum7 am Di 15. Jan 2013, 18:35, insgesamt 1-mal geändert.
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grinsekater
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#6

Beitrag von grinsekater »

Nettes Thema, dazu fällt auch mir gleich eine Frage ein:

Früher waren doch nur bestimmte Geräte mit bestimmten VV-Mikrofonen "typ-geprüft" zugelassen, alle anderen Kisten aus der PR27-Ära durften nur mit den beiliegenden dynamischen Originalmikros betrieben werden. Hat sich daran eigentlich was geändert, also dürfen heutzutage auch Geräte mit Turner und Co. betrieben werden, die ursprünglich nur mit den O-Mikes erlaubt waren?

Ich weiss, die Frage ist eher theoretischer Natur, weil diese alten Geräte eh fast niemand mehr betreibt, aber die Rechtslage interessiert mich schon. (Meiner Meinung nach sind die "alten" Geräte nach wie vor nur damit zugelassen, womit sie damals "geprüft" wurden).

:clue:

73, Andy
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#7

Beitrag von Bochum7 »

Hi Andy

Genau. Es gab lediglich ein VV-Standmike, welches an bestimmten Geraeten zugelassen war - es war das Optimike von Stabo. Es durfte an bestimmten Stabo und Kaiser Kisten betrieben werden. Beim Turner +3 spielte es keine Rolle, ob es eine Feststelltaste oder nicht gab. Es war einfach nur verboten dieses Teil zu betreiben. Kann ich ein Lied von singen :mrgreen: Heute darf man meines Wissens das Turner +3 benutzen, allerdings muss die Feststelltaste wohl deaktiviert sein.


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Michael
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grinsekater
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#8

Beitrag von grinsekater »

Nicht ganz richtig, Michael, an der Feststation Sommerkamp TS-712P (oder war es die Version BS-712P, komplett baugleich, nur anderer Importeur?) war definitiv das Turner Super Sidekick (natürlich ohne Feststelltaste) zugelassen.

Und an irgendeinem Gerät war sogar das Turner plus 3 "Spezial" (ohne Locktaste) erlaubt, ich weiss nur nicht mehr, an welchem.

:)

73, Andy
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#9

Beitrag von Bochum7 »

Hi Andy

Jaaaaaaaaaaaaa ...... stimmt .... so ganz dunkel kann ich mich dran erinnern. Na ja, ist auch schon 36 Jahre her, als ich mit der Breakerei anfing :wink: Ich weiss nur, dass man mir mein hart erspartes Turner +3B abgenommen hat :wink: Das war ein Tiefschlag in der Seele eines mit Herzblut betreibenden CB-Funkers :grrr:


Gruss ins Extertal
Michael
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#10

Beitrag von grinsekater »

Mein T+3 haben sie nie gekriegt, da war ich immer schön vorsichtig, ich hatte damals aber ein anderes, äusserst nettes Erlebnis: http://funkbasis.vps9611.alfahosting-vp ... 60#p331068

:D

Aber wir schweifen -wie fast immer- vom Thema ab.... :)

73, Andy
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#11

Beitrag von Bochum7 »

Ja, aber es gibt Schlimmeres als vom Thema abzuweichen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: Geile Geschichte die Du erlebt hast .... haette auch ich sein koennen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :wink: :wink: :wink:


So, jetzt geniessen wir erstmal den restlichen Abend :D

73
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#12

Beitrag von Toni »

Ach ja, die alten "Servierwagen-Mobilstationen" lang lang ist es her ... 8) :lol:
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#13

Beitrag von Bochum7 »

Man musste auch schon damals erfinderisch sein :mrgreen: Und mit auf dem Servierwagen eine Autobatterie mit moeglichst viel Ah :dlol:
Ulrichstein1
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#14

Beitrag von Ulrichstein1 »

grinsekater hat geschrieben:Nettes Thema, dazu fällt auch mir gleich eine Frage ein:

Früher waren doch nur bestimmte Geräte mit bestimmten VV-Mikrofonen "typ-geprüft" zugelassen, alle anderen Kisten aus der PR27-Ära durften nur mit den beiliegenden dynamischen Originalmikros betrieben werden. Hat sich daran eigentlich was geändert, also dürfen heutzutage auch Geräte mit Turner und Co. betrieben werden, die ursprünglich nur mit den O-Mikes erlaubt waren?

Ich weiss, die Frage ist eher theoretischer Natur, weil diese alten Geräte eh fast niemand mehr betreibt, aber die Rechtslage interessiert mich schon. (Meiner Meinung nach sind die "alten" Geräte nach wie vor nur damit zugelassen, womit sie damals "geprüft" wurden).

:clue:

73, Andy
So ganz unaktuell ist diese Frage nicht:
Eine Albrecht Alpha 4000 funktioniert wegen des extrem kurzen TX-Delays von 4 ms sehr gut für Packet Radio (wenn man bestimmte Dinge bezüglich Lautstärker, Tonhöhe etc beachtet) - (jaa ich weiß, da werden einige sagen, PR macht doch auch keiner mehr).
Jedenfalls war außer dem O-Mike nur das als Zubehör erhältliche Selektivrufmike zugelassen.
Darf man jetzt heute einen TNC anschließen oder nicht?
55 & 73 de Ulrichstein 1

Heimat-QTH1:
35327 Ulrichstein, Vogelsberg, Hessen
Locator JO40ON, 570 m üNN

Heimat-QTH2:
56337 Eitelborn (hier kein Funkbetrieb an der 100)
Wolf
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#15

Beitrag von Wolf »

Ulrichstein1 hat geschrieben: (...)Eine Albrecht Alpha 4000 funktioniert wegen des extrem kurzen TX-Delays von 4 ms sehr gut für Packet Radio (wenn man bestimmte Dinge bezüglich Lautstärker, Tonhöhe etc beachtet) - (jaa ich weiß, da werden einige sagen, PR macht doch auch keiner mehr).
Jedenfalls war außer dem O-Mike nur das als Zubehör erhältliche Selektivrufmike zugelassen.
Darf man jetzt heute einen TNC anschließen oder nicht?
Hallo Ulrichstein1,

frag doch einfach mal andersrum: Welche Rechtsnorm verbietet Dir den Anschluss eines TNC?

Gruß
Wolf :-)
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