Genau so herrum wird ein Schuh draus. Gültig ist die Verfügung der BnetzA und dort ist die aktuelle Fassung die 77/2011. Es wurden in den letzten Jahren nur Veränderungen im Bereich Kanalanzahl, Sendeleistung und Modulationsart neu aufgenommen. Schaut mal in die Verfügung rein. Ein grosser Teil alter Verfügungen werden mit der neuen ausser Kraft gesetzt.Wolf hat geschrieben:
frag doch einfach mal andersrum: Welche Rechtsnorm verbietet Dir den Anschluss eines TNC?
Gruß
Wolf
So steht in der neuen Verfügung nichts über Netzteile, Mikrofone oder andere Zusatzgeräte. Was nicht drinsteht, ist nicht Thema der Verfügung und somit auch nicht davon betroffen. Sollte die BnetzA etwas gegen die Nutzung solcher Zusätze haben, hätte sie das in der Verfügung aufführen müssen. Genau das hat sie nicht gemacht und somit sind diese Teile auch nicht verboten.
Gut zu wissen ist in diesem Zusammenhang der Punkt Antennen und Strahlungsleistung. Aber das nehme ich jetzt hier nicht auseinander.
Interesannt bezüglich digitale Betriebsarten ist hier §2 Nutzungsbestimmungen, Absatz: 3:
Dort steht drin, welche Modes erlaubt sind. Und zwar werden nur die äusseren Rahmenbedingungen umschrieben. Das ist also ne Menge Spielpotential drin!
Die Nutzung von VV-Mikes macht sich an dem max. erlaubten Frequenzhub von 2 kHz fest. Wer ein VV-Mike überfährt, kommt auch über die 2 kHz Hub und ist dann nicht mehr Genehmigungskonform. Es steht aber nirgends drin, das ein VV-Mike verboten ist. Man kann ein solches Teil ja auch Regelkonform betreiben und dann spricht nichts dagegen.