Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmigung

artlandxy
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#16

Beitrag von artlandxy »

Wolf hat geschrieben:
frag doch einfach mal andersrum: Welche Rechtsnorm verbietet Dir den Anschluss eines TNC?

Gruß
Wolf :-)
Genau so herrum wird ein Schuh draus. Gültig ist die Verfügung der BnetzA und dort ist die aktuelle Fassung die 77/2011. Es wurden in den letzten Jahren nur Veränderungen im Bereich Kanalanzahl, Sendeleistung und Modulationsart neu aufgenommen. Schaut mal in die Verfügung rein. Ein grosser Teil alter Verfügungen werden mit der neuen ausser Kraft gesetzt.

So steht in der neuen Verfügung nichts über Netzteile, Mikrofone oder andere Zusatzgeräte. Was nicht drinsteht, ist nicht Thema der Verfügung und somit auch nicht davon betroffen. Sollte die BnetzA etwas gegen die Nutzung solcher Zusätze haben, hätte sie das in der Verfügung aufführen müssen. Genau das hat sie nicht gemacht und somit sind diese Teile auch nicht verboten.
Gut zu wissen ist in diesem Zusammenhang der Punkt Antennen und Strahlungsleistung. Aber das nehme ich jetzt hier nicht auseinander.
Interesannt bezüglich digitale Betriebsarten ist hier §2 Nutzungsbestimmungen, Absatz: 3:
Dort steht drin, welche Modes erlaubt sind. Und zwar werden nur die äusseren Rahmenbedingungen umschrieben. Das ist also ne Menge Spielpotential drin!

Die Nutzung von VV-Mikes macht sich an dem max. erlaubten Frequenzhub von 2 kHz fest. Wer ein VV-Mike überfährt, kommt auch über die 2 kHz Hub und ist dann nicht mehr Genehmigungskonform. Es steht aber nirgends drin, das ein VV-Mike verboten ist. Man kann ein solches Teil ja auch Regelkonform betreiben und dann spricht nichts dagegen.
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benson04
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#17

Beitrag von benson04 »

Die Nutzung von VV-Mikes macht sich an dem max. erlaubten Frequenzhub von 2 kHz fest. Wer ein VV-Mike überfährt, kommt auch über die 2 kHz Hub
Stimmt auch so nicht. Die Begrenzung im Gerät muss so ausgelegt sein, dass der Hub / Nachbarkanalleistung, egal mit welchem Eingangspegel das Gerät gespeist wird, nicht überschritten wird.

In diesem Zusammenhang auch immer gern genommen: http://downloads.bensons-funktechnik.de ... 10301p.pdfViel Spass beim durchstöbern :-)
DL8JRH JO53BF
Ein Kluger bemerkt alles. Ein Dummer macht über alles eine Bemerkung. Heinrich Heine (1797 – 1856)


http://www.Bensons-Funktechnik.de
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Bochum7
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#18

Beitrag von Bochum7 »

So viele schwammige Paragraphen es auch geben mag, ein Spruch stimmt immer: Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht :mrgreen:
Peter65

Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#19

Beitrag von Peter65 »

Bochum7 hat geschrieben:So viele schwammige Paragraphen es auch geben mag, ein Spruch stimmt immer: Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht :mrgreen:
Maas Maas Maas :king:
Wolf
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#20

Beitrag von Wolf »

Bochum7 hat geschrieben:So viele schwammige Paragraphen es auch geben mag, ein Spruch stimmt immer: Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht :mrgreen:
Hallo Bochum7,

der Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", ist in dieser Bestimmtheit nicht ganz richtig.

Es gibt in der Juristerei den Begriff des "Verbotsirrtums". Wenn ein Täter nicht wusste, dass er etwas Unerlaubtes getan hat, dann handelt er nicht schuldhaft. Allerdings muss dieser Verbotsirrtum für den Täter unvermeidbar gewesen sein. Einfach zu sagen "Hab ich nicht gewusst" genügt nicht.

Näheres dazu auf http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotsirrtum

Gruß
Wolf :-)
Specky

Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#21

Beitrag von Specky »

Benson04 hat geschrieben:
Die Nutzung von VV-Mikes macht sich an dem max. erlaubten Frequenzhub von 2 kHz fest. Wer ein VV-Mike überfährt, kommt auch über die 2 kHz Hub
Stimmt auch so nicht. Die Begrenzung im Gerät muss so ausgelegt sein, dass der Hub / Nachbarkanalleistung, egal mit welchem Eingangspegel das Gerät gespeist wird, nicht überschritten wird.

In diesem Zusammenhang auch immer gern genommen: http://downloads.bensons-funktechnik.de ... 10301p.pdfViel Spass beim durchstöbern :-)

:thup: genau so ist es, wie Jörn geschrieben hat. Alles andere was ich hier gelesen habe, sind zu 99% Mythen, Märchen und Halbwissen... :lol:
Neben dem übersteuerungssichen Mic-Eingängen müssen z.B. Mobilgeräte über eine sog. APC (Leistungsstabilisierung) verfügen, wenn sie stationär am Netzteil betrieben werden.

Der Betrieb älterer Geräte und/oder VV Mic's ist aber -im Gegensatz zu früher- jedoch nicht mehr grundsätzlich verboten, sondern wird geduldet, wenn die techn. Parameter eingehalten werden. Mir ist kein Fall bekannt, das es hierbislang zu Problemem (z.B. im Störungsfall) oder zu einem "Betriebsverbot" gekommen ist. Zum Gerät spezifisches, "zugelassenes" Zubehör, wenn es in der Betriebsanleitung steht, kann natürlich bedenkenlos genutzt werden.

Die Sache ist aber nicht leicht überschaubar, selbst bei ein und derselben Gerätebezeichnung / Typ gibt es Unterschiede.

Beispiele:
Betrieb eines "normalen" Stabo Optimike an der Stabo XF4012 offiziell nicht erlaubt, aber das Stabo Optimike "X" war zugelassen...
Turner Standmikes waren auch nicht grundsätzlich verboten, sondern das Turner +3 CS konnte z.B. mit SOKA's BS-712 und älteren Kaiser KF (9012,9014D) genutzt werden, wenn die Dinger intern "pegelangepasst" wurden und keine Feststelltaste hatten.
Gleiches gilt z.B. auch für die (noch ältere) Mader XL-Module 1-625, die waren auch für speziell dafür angepasste Lollipop Mikes (Astatic Eagle Derivat) sowie Turner zugelassen, wenn es das original (Mader-)Zubehör war

Kaiser 9015/40 (83'er Urversion) für VV-Mic's keine Zulassung
Kaiser 9015/40 NFT (83'er) nur bestimmte Typen (finde gerade das Manual nicht)
ABER
Kaiser 9015/40 (84'er) mit 9050 Board hatte die Zulassung "für beliebige Mikrofone"

Mobilgeräte am Netzteil /Betrieb stationär

Kaiser 9040 Ur-Version: NEIN
Kaiser 9040 NFT (83) : NEIN
Aber
Kaiser 9040 (ab 84) mit 9050 Board: JA

... ist gibt noch zig weitere Beispiele...
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Bochum7
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Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#22

Beitrag von Bochum7 »

Auf jeden Fall sollte man vorsichtig sein, wenn Begriffe wie "grundsaetzlich", "geduldet", "Parameter eingehalten" und Co in irgendwelchen Formulierungen auftauchen. Wenn es hart auf hart kommt ist der kleine Mann sowieso meist der Dumme. Ich kenne das zugenuege aus der Mobilfunktechnik hinsichtlich EMVU Geschichten. So, geniessen wir jetzt erstmal den eisekalten Abend :mrgreen:
13DT322

Re: Frage zu § 4 des "Deutschen Rechtes" CB-Allgemeingenehmi

#23

Beitrag von 13DT322 »

Zitat:
"Es gibt in der Juristerei den Begriff des "Verbotsirrtums". Wenn ein Täter nicht wusste, dass er etwas Unerlaubtes getan hat, dann handelt er nicht schuldhaft. Allerdings muss dieser Verbotsirrtum für den Täter unvermeidbar gewesen sein. Einfach zu sagen "Hab ich nicht gewusst" genügt nicht."

...und genau deshalb hat der Satz "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe" wiederum seine Berechtigung.
Mir wurde bei einer Verurteilung unter anderem vom ehrenwerten Herrn Richter gesagt:
"Egal was es auch immer ist - grundsätzlich hat sich jeder Bundesbürger vorher und selbstständig über die aktuell herrschende Gesetzeslage zu informieren"

73 Mike
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