Bremen: Durchsuchung rechtswidrig

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Lawfactory CGN

Bremen: Durchsuchung rechtswidrig

#1

Beitrag von Lawfactory CGN »

Das Landgericht Bremen ( 14 Qs 207/03 ) hat durch Beschluss vom 22. Juli 2003 die Rechtswidrigkeit einer durch das Amtsgericht Bremen angeordneten Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Missbrauches von Notrufen ( § 145 StGB ) und des Abhörens von Nachrichten ( § 86 TKG ) festgestellt.

Dem beschuldigten Funkfreund und Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr wurde vorgeworfen, er habe im Mai 2002 mittels eines selbstgebauten Senders und dazugehöriger Software eine Fünf-Ton-Folge ausgelöst und dadurch die Feuerwehrleute veranlasst, sich zum Gerätehaus zu begeben. Dort wurde der Fehlalarm festgestellt und sie wurden wieder nach Hause geschickt. Das Gericht folgte in den Entscheidungsgründen den Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln, der § 145 StGB nicht für anwendbar hielt, weil das Allgemeininteresse an wirksamer Hilfe in Notsituationen zu keiner Zeit beeinträchtigt war. Das Gericht folgte der Verteidigung auch insoweit, dass die zuvor von dem Beschuldigten auf der Internetseite http://www.funkmeldesytem.de veröffentlichte Bauanleitung eines solchen Senders und die Zugehörigkeit des Betroffenen zur freiwilligen Feuerwehr keinen hinreichenden Verdacht begründen können. Der bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Sender wurde von der Regulierungsbehörde überprüft. Er hatte lediglich eine Ausgangsleistung von unter 10 mW und war nicht geeignet, auf der Gleichwelle zu senden.

Die Behauptung der Regulierungsbehörde, es liege der Verdacht einer Straftat gemäß § 86 TKG vor, wurde von dem Gericht mit dem Hinweis verneint, dass diese Norm nur das Abhören von Nachrichten betrifft, es hier darum aber nicht ginge, weil die Fehlalarme durch die Versendung eines Signals entstanden sind.

Schließlich folgte das Gericht auch der Auffassung der Verteidigung, dass unter Berücksichtigung der Schwere der aufzuklärenden Tat und des Verdachtsgrades, die Hausdurchsuchung u.a. angesichts der geringen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider läuft. Da es in diesem Fall auch um die Verwendung von Funkanlagen geht, weist Rechtsanwalt Riedel darauf hin, " dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst Recht im Rahmen von angeordneten Hausdurchsuchungen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Regulierungsbehörde zu beachten ist." Bild



Michael Riedel, DG2KAR
Rechtsanwalt
http://www.lawfactory-cologne.de

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moeppikf
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Re: Bremen: Durchsuchung rechtswidrig

#2

Beitrag von moeppikf »

Kurze Informativa für jeden der sich die Anleitung für den Bausatz, welcher im Bericht erwähnt wird, über den angegebenen Link betrachten möchte:

Diese Homepage existiert nicht mehr bzw. ist nicht mehr registriert.

Konnte dies gerade online nachvollziehen.<br>
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Malta-Main-Taunus

Re: Bremen: Durchsuchung rechtswidrig

#3

Beitrag von Malta-Main-Taunus »

... ganz schön neugierig, der moeppikf.
Bild
Bei uns würde so ein Vorfall, wie bei einer Nachbar Wehr, intern geregelt...
Bild Bild

Gruß
Sgt. ToPi<br>
moeppikf
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Re: Bremen: Durchsuchung rechtswidrig

#4

Beitrag von moeppikf »

Bin doch gar nicht neugierig. Bild

Nur wer interessiert sich nicht für den Bausatz eines Selektüdels und möchte den woanders einsetzen können Bild<br>
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