Krasses Scanner-Urteil

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Krasses Scanner-Urteil

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Neues Scanner-Urteil

Das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt ( B4 Cs 2278/02 ) hat am 21.03.2003
einen Funkfreund und Diplom Ingenieur der Nachrichtentechnik wegen unerlaubten Abhörens von Nachrichten gemäß § 95 TKG (Abhörparagraph) zu einer Geldstrafe von 2.100,00 € verurteilt. Der Beschuldigte hatte den Scanner im September 2001 erworben. Das Gerät wurde bei einem polizeilichen Zugriff auf offener Strasse - das Gerät befand sich in der Jackentasche des Beschuldigten und er hatte eine Ohrhörer angeschlossen und im Ohr - im Oktober 2001 beschlagnahmt. Es blieb in der Hauptverhandlung offen, auf welcher Frequenz der Scanner bei dem Zugriff eingestellt war. Erst bei einer dem Zugriff folgenden Überprüfung durch die Polizei wurde festgestellt, dass in dem Gerät eine Vielzahl von Betriebs-, Sondereinsatz- und Datenstationskanälen der Landespolizeidirektion, sowie Frequenzen von Rundfunksendern gespeichert waren. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschuldigte zwischen September 2001 und Oktober 2001 in mindestens einem Fall Nachrichten von behördlichen Funkstellen abgehört hat.
Ohne weitere Begründung führt das Gericht aus, das Gerät sei einzuziehen, weil anzunehmen sei, dass der Beschuldigte damit weiterhin den Polizeifunk abhören wird.
Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln, gegen das Urteil Berufung einlegen lassen. Dieser erklärt dazu: "Das Urteil kann keinen Bestand haben und leidet an erheblichen rechtlichen Mängeln"


Michael Riedel , DG2KAR
Rechtsanwalt
Veledastr. 13
D-50678 Köln

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