Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

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David
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#106

Beitrag von David »

Stimmt nicht, er ist gerade wieder aktiv geworden. :D

55 & 73 David
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Wiesel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#107

Beitrag von Wiesel »

Was ist den hier in diesem Thread los?

Ich meinte im meinem letzten Beitrag zu diesem Thema die Zusammenhänge deutlich gemacht zu haben. Die BNetzA hat da nichts anderes gemacht als tatsächlich eine EU Verordnung in deutsches Recht umzusetzen. Angesichts der Ausgangslage sogar ausgesprochen korrekt, ob das nun einem hier paßt oder nicht. Insofern halte ich eine Klage für aussichtslos weil der Klagegenstand in Brüssel sitzt und der ist sachlich auch nicht auszuhebeln. Deswegen habe ich das nicht weiter verfolgt. Auf einen Kostenbescheid wurde verzichtet weil dies eine Art Aussergerichtliche Einigung ist in der jeder seine Kosten selber trägt. Ich hatte keine Nenneswerten, die Agnetur rechnet für sich ab, also war's das.

Spart das Geld für Sinnvolleres, mal abgesehen davon habe ich eine RSV die das getragen hätte.
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KLC
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#108

Beitrag von KLC »

Ja , das auch ....
Aber beim lesen deines Threads hatte ich während deiner Abwesenheit schon ein paar Gedanken gemacht.
So in Richtung Märtyrer anstatt rheinische Frohnatur...... :shock:
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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#109

Beitrag von grinsekater »

Wiesel hat geschrieben:Was ist den hier in diesem Thread los?

Ich meinte im meinem letzten Beitrag zu diesem Thema die Zusammenhänge deutlich gemacht zu haben. Die BNetzA hat da nichts anderes gemacht als tatsächlich eine EU Verordnung in deutsches Recht umzusetzen. Angesichts der Ausgangslage sogar ausgesprochen korrekt, ob das nun einem hier paßt oder nicht.
Weiss zufällig jemand, wie die anderen CEPT-Staaten die Sache mit den 4 Watt ERP gelöst haben?

EDIT:// Hab gerade gesehen, in der Schweiz ist man da pragmatischer ran gegangen:
.........

Zugelassen sind in der Schweiz und Liechtenstein neben 4 Watt FM jetzt auch 4 Watt in der Modulationsart AM und 12 Watt PEP in der Modulationsart SSB. Die Leistungsangaben beziehen sich auf den Antennenanschluss des Funkgeräts.
......
Schon bemerkenswert, weil es sich da ja um exakt die gleiche Richtlinie handelt, die da umgesetzt wurde. :think:

Warum geht das in der Schweiz, aber in DL nicht?

73, Andy
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genesis91
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#110

Beitrag von genesis91 »

Wahrscheinlich weil in der Schweiz einfach Fachleute zu Rate gezogen worden sind und keine Fachidioten oder Universaldilletanten wie bei unseren deutschen Verordnungsgebern.

Schließlich ist wohl in der Schweiz eine Zusammenarbeit zwischen Funkern und der Behörde, und nicht nur blinder Aktionismus wie bei unserer BNetzA. :seufz:
Gruß, Martin

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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#111

Beitrag von grinsekater »

Das ist schon möglich.

Das ist ja wenigstens auch praktikabel zu überprüfen und zu messen, 4 Watt out an der Antennenbuchse. Aber miss mal (von draussen) genau (und gerichtsfest) 4 Watt ERP, wenn die Antenne hoch oben auf einem Dach steht. :clue:

73, Andy
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genesis91
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#112

Beitrag von genesis91 »

Ja, das stimmt... und dann sollen sie mal den EIRP-Quatsch auch noch abhaken und dann wäre da Rechtssicherheit für alle Beteiligten gegeben, weil dann vernünftige Messungen ohne großen Aufwand möglich wären.
Gruß, Martin

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wasserbueffel
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#113

Beitrag von wasserbueffel »

genesis91 hat geschrieben:Ja, das stimmt... und dann sollen sie mal den EIRP-Quatsch auch noch abhaken und dann wäre da Rechtssicherheit für alle Beteiligten gegeben, weil dann vernünftige Messungen ohne großen Aufwand möglich wären.
Dann brauchst ja keine "Fachleute" mehr.
Und wohin mit Denen???.

Der "Grenzschutz" quillt schon über........

Walter
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#114

Beitrag von Ulrichstein1 »

grinsekater hat geschrieben: EDIT:// Hab gerade gesehen, in der Schweiz ist man da pragmatischer ran gegangen:
.........

Zugelassen sind in der Schweiz und Liechtenstein neben 4 Watt FM jetzt auch 4 Watt in der Modulationsart AM und 12 Watt PEP in der Modulationsart SSB. Die Leistungsangaben beziehen sich auf den Antennenanschluss des Funkgeräts.
......
Schon bemerkenswert, weil es sich da ja um exakt die gleiche Richtlinie handelt, die da umgesetzt wurde. :think:

Warum geht das in der Schweiz, aber in DL nicht?

73, Andy
Hm, also manchmal ist es ja gut, eine Sache noch mal mit etwas Abstand zu betrachten:

Zunächst zur Erinnerung:
bnetza hat geschrieben: § 2 Nutzungsbestimmungen
1. Europäisch harmonisierte Frequenznutzung1 im Frequenzbereich gem. § 1 Nr. 1 (Kanäle 1 bis 40)
Zulässige Sendeart
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf /2-Dipol (ERP)
Kanalbandbreite
Betriebsart
F3E/G3E (Frequenz-/Phasenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen)
4 Watt
10 kHz
Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)
J3E Einseitenband-Amplitudenmodulation
12 Watt PEP2
10 kHz
Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)
A3E Zweiseitenband-Amplitudenmodulation
4 Watt
10 kHz
Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)
1
Und dann das hier:
bnetza hat geschrieben: Hinweise
(1)
Die Reg TP geht davon aus, dass die in § 2 festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß unterhaltenen CB-Funkgeräten erfolgt,
a)
deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, oder
b)
die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind,
CEPT-PR27D
KAM
AFM80
FM80
K/….
CEPT-PR27D-40
KFFM40
KFAM40
k/m
K/p
PR27D-FM
KFFM
PR27
KF
oder
c)
die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.
Wenn ich das jetzt mal etwas frei interpretiere könnte das doch auch bedeuten:
"Eigentlich gilt, was in § 2 steht, in der Praxis gehen wir aber der Einfachheit halber davon aus, dass die Bestimmungen eingehalten werden, wenn das CB-Gerät die Richtlinien bla und blupp erfüllt, d.h. wenn aus dem Gerät 4 bzw. 12 Watt rauskommen. Punkt.

Und darauf bezieht sich auch der eine Satz, den die Bnetza in ihrem Schreiben an Wiesel von sich gab:
bnetza hat geschrieben: Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem Ermessen. So ist z.B.(!) eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät genutzt wird."
:crazy:
55 & 73 de Ulrichstein 1

Heimat-QTH1:
35327 Ulrichstein, Vogelsberg, Hessen
Locator JO40ON, 570 m üNN

Heimat-QTH2:
56337 Eitelborn (hier kein Funkbetrieb an der 100)
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genesis91
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#115

Beitrag von genesis91 »

Ja, das mit der ERP ist ja so nachvollziehbar. Aber das mit der EIRP ist einfach widersinnig...

Weil wenn ich ein entsprechend der Allgemeinzulassung genehmigtes Gerät betreibe und entsprechend zugelassenes Zubehör (Antennen) nutze, dann sollte doch alles im grünen Bereich sein.

Weil wenn ich eine allgemeine Zulassung verteile muss doch der DAU bei Kauf von konformen Gerätschaften safe sein. Sonst wäre die allgemeine Zulassung ja fürs Gesäss.
Gruß, Martin

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grinsekater
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#116

Beitrag von grinsekater »

Ulrichstein1 hat geschrieben:
Wenn ich das jetzt mal etwas frei interpretiere könnte das doch auch bedeuten:
"Eigentlich gilt, was in § 2 steht, in der Praxis gehen wir aber der Einfachheit halber davon aus, dass die Bestimmungen eingehalten werden, wenn das CB-Gerät die Richtlinien bla und blupp erfüllt, d.h. wenn aus dem Gerät 4 bzw. 12 Watt rauskommen. Punkt.

Und darauf bezieht sich auch der eine Satz, den die Bnetza in ihrem Schreiben an Wiesel von sich gab:
bnetza hat geschrieben: Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem Ermessen. So ist z.B.(!) eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät genutzt wird."
:crazy:
Möglich steht da... :D .

Sicher ist das "möglich", aber nur, wenn man annimmt, dass alle Rundstrahlantennen "gleich" sind und eine 4 Watt out CB-Anlage grundsätzlich nicht mehr als 4 Watt ERP an der Antenne abstrahlt. Fängt man aber das (Nach)Rechnen an, kommt man schnell drüber.

Das ist ja gerade das Problem, zumal der User (der in der Regel als "Nicht-Techniker" überhaupt keine Ahnung haben kann, dass und wie man da was berechnen kann/sollte/muss) in die Pflicht genommen wird, dafür zu sorgen, dass er da nix überschreitet.
Und der wird sich -verständlicherweise ganz laienhaft- sagen, wenn er nur zugelassenes Zeug verwendet, ist alles im grünen Bereich. So wie mit den ABEs beim Auto auch. :)

Andererseits glaube ich aber auch nicht, dass da jetzt deswegen die grosse "CB-Funker-Hetzjagd" losgeht, die werden uns machen lassen, und in Einzelfällen, wenn erhebliche Störungen bei "Unbeteiligten" entstehen, sicher auch mal einschreiten. Zumal sie ja auch keine Datenbank mit Adressen mehr haben (wie beim Amateur- und Taxifunk z. B.), wo sie -wie ganz früher mal- nur die Adressen abfahren und überprüfen müssen.

Warten wir mal ab, wie es weitergeht, das Wirtschaftsministerium wollte sich ja auch "kümmern".... :D

73, Andy
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#117

Beitrag von Flunder »

Ich mache mal mein Funkgerät an. Gähn :roll:
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#118

Beitrag von Rubberduck01 »

[OT]
ABEs beim Auto sollte man sich auch mal genau durchlesen, denn die haben meistens Auflagen und beziehen sich teilweise auf ein KFZ im Originalzustand.
[/OT]
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genesis91
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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#119

Beitrag von genesis91 »

Rubberduck01 hat geschrieben:[OT]
ABEs beim Auto sollte man sich auch mal genau durchlesen, denn die haben meistens Auflagen und beziehen sich teilweise auf ein KFZ im Originalzustand.
[/OT]
Wenn die CB-Geräte "serienmäßig" also den Voraussetzungen entsprechen wäre das ja das Gleiche. :wink:
Gruß, Martin

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Re: Widerspruchsbescheid der BNetzA zu Vfg77/2011

#120

Beitrag von grinsekater »

Ich denke mal, wenn man ein serienmässiges und ordnungsgemäss explizit für den CB-Funk zugelassenes Gerät an einen Dummyload anschliesst, geht man kein Risiko ein, 4 Watt ERP zu überschreiten.

Und ich glaube sogar, die BNetzA (also der Spezial-Experte, der den Widerspruchsbescheid an Wiesel formuliert hat) würde das auf Anfrage sogar bestätigen, dass man damit nix zu befürchten hat.

:holy:

73, Andy
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