Nutzung von nicht zugelassenen Funken

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ax73
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#16

Beitrag von ax73 »

DF5WW hat geschrieben:... geh ich meiner Wege. Hab noch vermehrt
anderes zu tun als mich über "Illegalos" aufzuregen ....
Goethe hat geschrieben:Die Botschaft hör' ich wohl allein mir fehlt der Glaube
DF5WW hat geschrieben:...Man hört sich beim "legalen" Funk...
Danke, kein Bedarf.
Therapier besser mal die dunklen Dämpfe in deinem Gedärm...
Zuletzt geändert von ax73 am Fr 19. Mai 2017, 22:49, insgesamt 1-mal geändert.
Einige meiner Beiträge werden in einem anderem Kontext präsentiert als von mir authorisiert und beabsichtigt.
Wolf
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#17

Beitrag von Wolf »

rbt hat geschrieben:Hallo Leute,
Ich habe da mal eine Frage...und zwar: Wie überprüft die Bundesnetztagentur (oder generell die Behörden) ob meine Funke die ich benutze in Deutschland zugelassen ist? (...)
Hallo rbt,

administrative "Zulassungen" für Funkgeräte gibt es in Deutschland schon seit April 2000 nicht mehr. Du meint den Begriff wohl eher im Sinne von "zulässig".

Damit Funkgeräte in Europa verkauft und in Betrieb genommen werden dürfen, müssen sie mit dem CE-Zeichen versehen sein. Das ist aber kein "Zulassungszeichen", sondern das klebt der Hersteller/Importeur selbst drauf. Er beteuert damit, dass sein Gerät den Anforderungen des FTEG (in erster Linie Anforderungen an die aktive und passive Störsicherheit) entspricht. Der "Staat" hat damit nichts zu tun. (Weitergehende Regelungen gibt es für Geräte, die bzw. im Schiffs-, Flug- und Eisenbahnverkehr und im BOS-Funk eingesetzt werden, aber das ist hier ja nicht das Thema.)

Die Freqenzzuteilungen für CB-Funk, "Freenet" und PMR446 enthalten keine Regelungen darüber, welche Geräte für diese Funkanwendungen zwingend benutzt werden müssen. Wichtig ist nur, dass die in den jeweiligen Zuteilungen festgelegten Frequenznutzungsparameter und -bedingungen eingehalten werden. (Beispiel: Die Benutzung von Amateurfunkgeräten oder im PMR446-Bereich ist deshalb problematisch, weil die Benutzer meist mit zu hoher Sendeleistung funken, nicht deshalb, weil Amateurfunkgeräte im PMR446-Funk nicht "zugelassen" sind.)

Einsteiger sollten deshalb Funkgeräte benutzen, die vom Hersteller für die jeweilige Funkanwendung vorgesehen sind. Bei denen sind die Frequenznutzungsparameter größtenteils voreingestellt und man kann weniger falsch machen.

Gruß
Wolf :-)
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Leopard3
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#18

Beitrag von Leopard3 »

Moin moin,
wenn ich da mal etwas nachfragen dürfte .....
Wolf hat geschrieben:......keine Regelungen darüber, welche Geräte für diese Funkanwendungen zwingend benutzt werden müssen[/b]. Wichtig ist nur, dass die in den jeweiligen Zuteilungen festgelegten Frequenznutzungsparameter und -bedingungen eingehalten werden........
bedeutet das nun, das ich mit einer z.B. Lincoln die auf 4/12 Watt und 2 Khz Hub reduziert ist, im zugelassenem CB-Bereich funken dürfte ??
Gruß vom Leopard dem Heiko.
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#19

Beitrag von Euklid »

DocEmmettBrown hat geschrieben:Ist ja wohl nicht Dein Ernst! Auch mit Lizenz darf er nur legal funken, nur darf er dann halt ganz legal mehr.

73 de Daniel
... genau so war das eigentlich auch gemeint. Danke für die Richtigstellung! ;)
Euklid
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#20

Beitrag von Euklid »

Leopard3 hat geschrieben:bedeutet das nun, das ich mit einer z.B. Lincoln die auf 4/12 Watt und 2 Khz Hub reduziert ist, im zugelassenem CB-Bereich funken dürfte ??
Nach meiner Rechtsauffassung wird in den Hinweisen der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk in Absatz 1 festgelegt, dass es sich um bestimmungsgemäß verwendete CB-Funkgeräte handeln muss, während es sich bei der Lincoln um kein CB-Funk-Gerät handelt.
hf-doktor

Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#21

Beitrag von hf-doktor »

Leopard3 hat geschrieben: .....
Wolf hat geschrieben:......keine Regelungen darüber, welche Geräte für diese Funkanwendungen zwingend benutzt werden müssen[/b]. Wichtig ist nur, dass die in den jeweiligen Zuteilungen festgelegten Frequenznutzungsparameter und -bedingungen eingehalten werden........
bedeutet das nun, das ich mit einer z.B. Lincoln die auf 4/12 Watt und 2 Khz Hub reduziert ist, im zugelassenem CB-Bereich funken dürfte ??
Es gibt schon Regelungen, welche Geräte für den bestimmungsgemässen Betrieb -Funkanwendung CB- benutzt werden dürfen und auch erfüllen müssen.

Das ist i.R. der Allgemeinzuteilung auch vorgegeben. Nur der Begriff "CB Funkgerät" ist etwas irreführend, denn den gibt es faktisch nicht... genau so wenig wie der umgangssprachliche Begriff "Amateurfunkgerät" oder "Exportgerät"

Die grundsätzlichen Anforderungen bestehen nicht nur aus 4/12 Watt und 2 Khz Hub und würden somit für CB nicht reichen. Übrigens schon X mal hier durchgekaut.

Bei Neugeräten natürlich die CE Kennzeichnung.
Die CE Kennzeichnung durch den Hersteller beeinhaltet neben der Erfüllung RoHS2 mindestens
2 ETSI Normen. Auch das ist in der Allgemeinzuteilung vorgegeben:
EN-300 135 / EN 300 433 bzw. deren neugefassten zusätzlichen Ergänzungen im Rahmen der derzeit noch gültigen Richtlinie 1999/5/EG
Daraus ergeben sich neben rein techn. Parameter/Grenzwerte i.R des Empfangs und Aussendung auch entspr. Funktionseinschränkungen,wie z.B. ein VFO zur Veränderung der Sendefrequenz ausserhalb der zugewiesenen Kanal- und Mittenfrequenzen.

Für den Betrieb ist jedoch nicht zwingend eine CE Kennzeichnung erforderlich -haben ältere, auch heute noch für CB zugelassene Geräte sowieso nicht.... weil es damals kein CE gab.> könnte man auch "Bestandschutz" nennen.
Dazu gehören auch ausländische, ältere Konformitätserklärung wie z.B. die alte französische "Agree" Kennzeichnung >40 Kan. 4/4/4Watt AM, FM, SSB
1konform.jpg
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Leopard3
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#22

Beitrag von Leopard3 »

Ich bedanke mich für die Erklärung :tup: und wünsche noch ein schönes Wochenende.
Gruß vom Leopard dem Heiko.
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#23

Beitrag von Wolf »

Leopard3 hat geschrieben:Moin moin,
wenn ich da mal etwas nachfragen dürfte .....
Wolf hat geschrieben:......keine Regelungen darüber, welche Geräte für diese Funkanwendungen zwingend benutzt werden müssen[/b]. Wichtig ist nur, dass die in den jeweiligen Zuteilungen festgelegten Frequenznutzungsparameter und -bedingungen eingehalten werden........
bedeutet das nun, das ich mit einer z.B. Lincoln die auf 4/12 Watt und 2 Khz Hub reduziert ist, im zugelassenem CB-Bereich funken dürfte ??
Wenn die Kanalfrequenzen, eine Kanalbandbreite von 10 kHz und die zulässige Leistung von 4 watt ERP(!) bzw. 12 Watt PEP eingehalten werden, sehe ich keine Regelung, die das verbietet.

Einsteigern würde ich das dennoch nicht empfehlen, weil sie vermutlich nicht in der Lage sein werden, die Einhaltung dieser Parameter zu gewährleisten. Und in der Praxis werden solche 10m-/11m-Kisten eh kaum mit solchen reduzierten Leistungen betrieben. Ich will Dir nichts unterstellen, aber im Grunde erübrigt sich damit die Frage.

Gruß
Wolf :-)
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#24

Beitrag von Wolf »

Euklid hat geschrieben:(...)
Nach meiner Rechtsauffassung wird in den Hinweisen der Allgemeinzuteilung für den CB-Funk in Absatz 1 festgelegt, dass es sich um bestimmungsgemäß verwendete CB-Funkgeräte handeln muss, während es sich bei der Lincoln um kein CB-Funk-Gerät handelt.
"Hinweise" in einer Frequenzzuteilung haben (wie der Name sagt) nur "hinweisenden", also informellen Charakter. In den Hinweisen sind weder "Art und Umfang der Frequenznutzung" festgelegt noch sind sie "Nebenbestimmungen" im Sinne von § 60 TKG.

Zur Bedeutung von "Hinweisen" in Frequenzzuteilungen hatte die Bundesnetzagentur einem Journalisten (In einem anderen Fall) auf Anfrage kürzlich mal folgendes mitgeteilt:
  • "Bei den Hinweisen handelt es sich nicht um mit der Allgemeinzuteilung getroffene Regelungen und Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen." (Fettung von mir)
Das war übrigens ein gutes Beispiel, was man in "Hinweise" alles hineininterpretieren kann... :-)

Nebenbei: Den "Hinweis" in der CB-Allgemeinzuteilung, dass die BNetzA davon "ausgeht" (sprich: vermutet), dass die CB-Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn bestimmte dort genannte CB-Funkgeräte genutzt werden, halte ich für äußerst fahrlässig. Einfach deshalb, weil die Behörde (in AM/FM) eine max. Strahlungsleistung von 4 Watt ERP erlaubt und die Einhaltung des ERP-Wertes keineswegs nur vom Funkgerät, sondern auch vom "Gewinn" der Antennenanlage abhängig ist.

Gruß
Wolf :-)
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#25

Beitrag von Leopard3 »

Vielen Dank, das beantwortet meine gestrige Idee. :tup:
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Woody
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#26

Beitrag von Woody »

Und bitte nicht die unerwünschten Nebenaussendungen von einigen dieser *Uselkisten* vergessen.

Du hälst deine sagen wir mal 4 Watt ein, dein Hub ist ok, aber die Harmonischen werden unzureichend unterdrückt - freut sich die BnetzA, wenn da plötzlich ein ganzer Lattenzaun in den Äther moduliert - und du bist direkt deren temporärer Feind. Koche schon mal Kaffee ;)
YAESU FT-847 | IC-7300 | IC-7610 | Spiderbeam 20-17-15-12-10m | 2*27,5m symm. | MFJ-993B IntelliTuner | MFJ-969 Versa Tuner II | Baofeng UV-5r+Plus | Diamond X510
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#27

Beitrag von hf-doktor »

Wolf hat geschrieben:...

Zur Bedeutung von "Hinweisen" in Frequenzzuteilungen hatte die Bundesnetzagentur einem Journalisten (In einem anderen Fall) auf Anfrage kürzlich mal folgendes mitgeteilt:
  • "Bei den Hinweisen handelt es sich nicht um mit der Allgemeinzuteilung getroffene Regelungen und Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen." (Fettung von mir)
Das war übrigens ein gutes Beispiel, was man in "Hinweise" alles hineininterpretieren kann... :-)
Den 2., aber viel wichtigeren Satz zur Bedeutung/Klarstellung von Hinweisen hast du in diesem Zusammenhang unterschlagen ;)
"Vielmehr weisen die Hinweise auf neben den konkreten Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinzuteilung bestehende und gegebenenfalls anzuwendende oder zu beachtende Gesetze oder Verordnungen´hin."
"Hinweise" weisen nicht nur hin, sondern verweisen auf rechtsverbindliche und wichtige Sachverhalte.
In dem Fall u.a. auf die Richtlinie 1999/5/EU, welche genau die EN 300 433 enthält. Und hier wird definitiv von Citizenband (CB) Equipment i.R. von Standards gesprochen.
Die dort genannten Parameter und Standards sind die Grundlage für die Hersteller, damit sie selbst ihre Geräte "zertifizieren" und den bestimmungsgemässen Verwendungszweck -in dem Fall für die Anwendung CB Funk- verbindlich benennen können und auch müssen.
Ausserdem muss und kann die BNA auch nur "vermuten", da sie selbst keine Geräte mehr vor Inverkehrbringung prüft.
Im Fall des Falles z.B. bei einer Störungsmeldung und hier vermutet wird, das ein CB Gerät die Ursache ist, werden für dessen Überprüfung genau diese Standards und Parameter herangezogen. Auch wie evtl. erforderliche Messungen zu erfolgen haben und durchzuführen sind ("Messvorschrift").

Nebenbei: Den "Hinweis" in der CB-Allgemeinzuteilung, dass die BNetzA davon "ausgeht" (sprich: vermutet), dass die CB-Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn bestimmte dort genannte CB-Funkgeräte genutzt werden, halte ich für äußerst fahrlässig. Einfach deshalb, weil die Behörde (in AM/FM) eine max. Strahlungsleistung von 4 Watt ERP erlaubt und die Einhaltung des ERP-Wertes keineswegs nur vom Funkgerät, sondern auch vom "Gewinn" der Antennenanlage abhängig ist.
Natürlich kann die BNA auch hier nur davon ausgehen bzw. vermuten, denn sie weiss ja nicht wie die Geräte von Nutzern betrieben werden...
Mit den Angaben in der Vfg handelt die BNA auch nicht fahrlässig. Ausserdem hat sich gegenüber vorangehender Allgemeinzuteilung(en) bezüglich der 4 Watt AM/FM bzw 12 Watt PEP Geräteleistung und der daraus resultierenden max. ERP Grenzen nichts geändert.
Und auch hier ist das nicht auf dem Mist der BNA gewachsen, sondern lediglich i.R. der EU Richtlinie bzw der ETSI EN 300 in der Allgemeinzuteilung nur umgesetzt worden....
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#28

Beitrag von Orion252 »

Übrigens formulieren die o.a. Hinweise eine hinreichende Bedingung, keine notwendige.
Oder ist Juristen der Unterschied zwischen "A wenn B" und "A genau dann wenn B" nicht bekannt?
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DocEmmettBrown
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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#29

Beitrag von DocEmmettBrown »

Orion252 hat geschrieben:Übrigens formulieren die o.a. Hinweise eine hinreichende Bedingung, keine notwendige.
Oder ist Juristen der Unterschied zwischen "A wenn B" und "A genau dann wenn B" nicht bekannt?
Das gehört in die Mathematik und Logik. Daß Juristen logisch denken, wäre mir neu. :dlol:

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Re: Nutzung von nicht zugelassenen Funken

#30

Beitrag von Wolf »

hf-doktor hat geschrieben:(...)
"Hinweise" weisen nicht nur hin, sondern verweisen auf rechtsverbindliche und wichtige Sachverhalte.
In dem Fall u.a. auf die Richtlinie 1999/5/EU, welche genau die EN 300 433 enthält. Und hier wird definitiv von Citizenband (CB) Equipment i.R. von Standards gesprochen.
Die dort genannten Parameter und Standards sind die Grundlage für die Hersteller, damit sie selbst ihre Geräte "zertifizieren" und den bestimmungsgemässen Verwendungszweck -in dem Fall für die Anwendung CB Funk- verbindlich benennen können und auch müssen. (...)
Naja, die Richtlinie 1999/5/EU wurde schon längst durch die 2014/53/EU ersetzt. Unmittelbare Rechtswirkung auf die Nutzer haben die Richtlinien eh nicht; sie müssen in nationales Recht umgesetzt werden.

Die alte 2014/53/EU wurde in DL in Form des FTEG umgesetzt, die Umsetzung der aktuellen 201453/EU in Form des neuen Funkanlagengesetzes (FuAG) wartet noch in Steinmeiers Schublade auf dessen Unterschrift.

Die Richtlinien und die darauf basierenden Gesetze enthalten keine Verpflichtungen, die die Benutzung von Geräten durch Endnutzer von der Einhaltung bestimmter Normen abhängig macht. Sie enthalten vielmehr Festlegungen, unter welchen Voraussetzungen Hersteller das CE-Zeichen aufs Gerät pappen dürfen. (Das Gerät muss den "grundlegenden Anforderungen" des Gesetzes entsprechen.) Das KANN dadurch geschehen, dass der Hersteller die Konformität mit einer Norm bescheinigt, er MUSS das aber nicht tun (es gibt andere Wege der Konformitätsbewertung). In welcher Form der Hersteller das macht, hat für den Nutzer eh keine Bedeutung.
(...) Mit den Angaben in der Vfg handelt die BNA auch nicht fahrlässig. Ausserdem hat sich gegenüber vorangehender Allgemeinzuteilung(en) bezüglich der 4 Watt AM/FM bzw 12 Watt PEP Geräteleistung und der daraus resultierenden max. ERP Grenzen nichts geändert.
Und auch hier ist das nicht auf dem Mist der BNA gewachsen, sondern lediglich i.R. der EU Richtlinie bzw der ETSI EN 300 in der Allgemeinzuteilung nur umgesetzt worden....
(Es ging um die Leistungsangaben in ERP) Weder in der Richtlinie noch in der Norm ist (für Geräte mit "offenem" Antennenausgang) von ERP die Rede.

Auszug aus der aktuellen EN 300 433:

  • "The transmitter power, or the effective radiated power of equipment with an integral antenna, shall not exceed 4 W (carrier power) for angle modulation signals, 4 W (carrier power) for DSB amplitude modulated signals and/or 12 W PEP for SSB amplitude modulated signals."


Gruß
Wolf :-)
"Viele denken quer, weil sie's geradeaus nicht hinkriegen" (Dieter Nuhr)
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