Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

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KLC
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#31

Beitrag von KLC »

ich schau mal beim Decker Jürgen auf die Seite .
Solange ich für VCBF keine ausgeklügelte Blitzschutz- & Überspannungsschutzanlage brauch , mach ich das und laß die Antennen im Keller. Oder wie muß ich das Holzregal an den Potentialausgleich einbinden ? :ballon:
Gezwirbelter 0,75er Schießdraht von hinten an die Steckdose ist Pfusch und sowas hab ich früher immer verworfen.... :wall:

Oder wie ist das , wenn ich bei VCBF während des Gewitter "breake" und beim Nachbar schlä#gt der Blitz ein.
Muß ich dann auch haften, wenn ich inaktiver CB'ler bin und ein DX-Call beantragen wollte ?? :clue: :clue:
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Wolf
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#32

Beitrag von Wolf »

Wie kommt Ihr bloß auf die abwegige Idee, dass die NAV, die einzig und allein den Anschluss des häuslichen Niederspannungsnetzes an das Netz des Energieversorgers regelt, irgendwas mit dem Blitzschutz für eine Funkantenne zu tun haben könnte? :clue:

Gruß
Wolf :-)
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gernstel
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#33

Beitrag von gernstel »

Jungs, Mädels - manchmal fühlt es sich hier an wie in einem Forum, das Verrückte macht.
Einen Kunststoffmasten erden müssen, selbst ohne leitfähige Bestandteile, nur weil er Antennenbestandteil ist. Ich war schon am Überlegen, die Lichterkette, den Fahnenmast der Nachbarn einer sekundären Nutzung als Antenne zuzuführen. Die Nachbarn hätten dann immer noch beschwören können, dass es sich um Fahnenmast bzw. Lichterkette handelt und nicht um eine Antenne. Und die Dinger sind eh draußen vorhanden.

Ich habe ein wenig nachgeforscht. In Deutschland gibt es nach Zahlen der Versicherer um die 340.000 bis 520.000 gemeldete Blitzschäden im Jahr mit 220 bis 350 Millionen Euro Schadenssumme. Das ist etwas weniger als die an Wohngebäuden durch Sturm und Hagel verursachte Schäden. Eine amtliche Statistik scheint zu fehlen.
Eine Blitzdichtekarte findet sich hier: http://www.gdv.de/2013/06/blitz-und-ueb ... -schaeden/
Nicht überall ist das Risiko gleich hoch.

Ich habe dann ein bisschen gestöbert und fand beim VDE interessante Schriften zum Blitzschutz auf Baustellen und bei öffentlichen Veranstaltungen mit der Definition von Risikobereichen und sehr wohl auch dem Begriff von "organisatorischen Maßnahmen" wie sie mir vorschweben für den temporären Schönwetter-Antennenbetrieb zur Risikobegrenzung. Das wirkt alles durchaus fundiert und nachvollziehbar:

https://www.vde.com/resource/blob/93688 ... d-data.pdf
https://www.vde.com/de/blitzschutz/publ ... staltungen

Beim VDE zu erwerben gibt es auch die Norm DIN VDE 0855-300 (VDE 0855-300):2008-08, 64 Euro für laut Inhaltsverzeichnis überschaubare knapp 34 Seiten.

Freundlicherweise gibt es aber dort auch das Merkblatt Blitzschutzsysteme oder Antennenerdungen für Funksende-/empfangssysteme kostenlos zum Download. Das hätte ich mir hier verlinkt gewünscht:
https://www.vde.com/de/blitzschutz/publ ... nnenerdung

Ich zitiere aus diesem Merkblatt:

"Funksende-/-empfangssysteme sowie dazugehörige Einrichtungen auf Dachflächen müssen zur Beherrschung des Blitzstromes im Falle eines direkten Blitzeinschlags geerdet bzw. in ein vorhandenes Blitzschutzsystem eingebunden werden. Sie erhöhen nicht die Wahrscheinlichkeit eines Blitzeinschlages in das Gebäude.
Blitzschutzmaßnahmen für Funksende-/-empfangssysteme werden in den VDE-Normen der Reihen 0185 und 0855 behandelt. Es wird unterschieden, ob die Antennenanlage auf einem Gebäude ohne Blitzschutzsystem (Antennenerdung nach DIN VDE 0855-300) oder mit Blitzschutzsystem nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2006-10 installiert wird.
" (Fettung durch mich)

Ich hatte hier gefragt, was ich tun muss, um eine Antenne so errichten zu können, dass sie als vom Gebäude getrennt anzusehen ist. Daraufhin wurde ich mit Normen konfrontiert, die für die Errichtung von Antennen auf Gebäuden gelten. Liege ich falsch, wenn ich sage: "Thema verfehlt"?

Dabei gibt es sogar ein wunderschönes VDE-Merkblatt "Blitz- und Überspannungsschutz temporärer Kommunikationssysteme" ebenfalls kostenlos zum Download:
https://www.vde.com/de/blitzschutz/publ ... onssysteme

Und was sehe ich da auf den Abbildungen 12 und 13 auf Seite 7? Nicht ganz das, was ich gefragt habe, aber es geht in die Richtung. Und es ist *einfach* erreichbar und ist ein erträglicher Aufwand in Relation zu einer Antenne aus Draht für Zwo Euro Fuffzich, die nicht ständig vorhanden ist.

Ich bedanke mich für alle Beiträge!
Yaesu FT857D

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#34

Beitrag von Yaesu FT857D »

Wolf hat geschrieben:Wie kommt Ihr bloß auf die abwegige Idee, dass die NAV, die einzig und allein den Anschluss des häuslichen Niederspannungsnetzes an das Netz des Energieversorgers regelt, irgendwas mit dem Blitzschutz für eine Funkantenne zu tun haben könnte? :clue:

Gruß
Wolf :-)
Wolf weil die NAV regelt, dass der Erbauer der Niederspannungsnetzanlage, diese nach den einschlägigen Normen der VDE, inkl. des Potentialausgleiches (und da kommt der "Blitzschutz" einer Funkantenne/n hinzu)
errichtet zu haben und das dem EVU gegenüber so bestätigen muss.
Die EVUs sichern sich somit zurück, dass alle E-Anlagen (Niederspannungsanlagen) inkl. sonstiger metallischer Verbindungen, die an "ihrem" Netz über den PA hängen, geerdet sind.
Denn nur die Gesamtheit aller Erdungen (im Zusammenhang auf einigen Quadratkilometern um eine Einschlagstelle eines Blitzes) gewährleistet sicher eine Ableitung gegen Erde.
Das betrifft auch geringe Überspannungsanteile, die über das Netz fliessen kann.
Ich verweise nochmals auf die Ausführungen durch Dipol vom 12.August um 19:56 Uhr mit
Zitat: "
Auffällig ist, dass die Anhänger der Unverbindlichkeit von Normen das Energiewirtschaftsgesetz, die NAV und § 319 STGB Baugefährdung konsequent ausblenden und sich auf den ersten Satz des BGH Urteils von 14.05.1998 – VII ZR 184/97 BauR 1998, S 872, 873 berufen."
steff

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#35

Beitrag von steff »

Doch, das EVU kontrolliert die schriftliche Abnahme.
Auch wenn es hier eigetlich Offtopic ist, das EVU kontrolliert den Zählerplatz und den ungezählten Berich der Elektroanklage bei einer Zähler- Neusetzung. Immer dann, wenn eine Anlage neu in Betrieb geht.
Dabei gehen das EVU die für den Kunden Dokumentationen nichts an noch inteessiert sich jemand dafür, ob die Anlage fachgerecht installiert ist, der verwantwortliche Errichter bestätig das gegenüber dem EVU schriftlich, oihne diese Unterschrift gibt es keine Inbetriebsetzung.
Ich mach das täglich, du würdest meinen Betrieb im Installateurverzeichnus der Stadtwerke Karlsruhe finden.

Bei nachträgliche Installationen gibt es gegenüber dem EVU nichts, es kontrolliert niemand, ob die Arbeiten von einem laien oder Fachbetrieb ausgeführt werden.
Ich hatte hier gefragt, was ich tun muss, um eine Antenne so errichten zu können, dass sie als vom Gebäude getrennt anzusehen ist. Daraufhin wurde ich mit Normen konfrontiert, die für die Errichtung von Antennen auf Gebäuden gelten. Liege ich falsch, wenn ich sage: "Thema verfehlt"?
Nix Thema verfehlt, hättest mal das Geld ausgeben sollen :D
DIN VDE 855-300 gilt für alle Sende und Empfangsanlagen bis 1kw Sendeleistung gilt für (Artikel 1, Anwendungsbereich) "Stationäre ... Anlagen" und ist "Soweit anwendbar auch für transportable Anlagen" gültig.
Also auch in Deinem Fall.
Einen Kunststoffmasten erden müssen, selbst ohne leitfähige Bestandteile
[/quote]
Mußt Du laut Norm ( 13.3.1" Der Metallene Mast muß... mit der Erdungsanlage verbunden werden) ja gar nicht, ebensowenig den Draht einer DRAHTANTENNE, wenn sie für AFU oder CB Zwecke (" Die Forderung nach 13.3.1...gilt nicht für Drahtantennen des CB und Amateurfunks) verwendet wird.

Du hattest explizit nach einem "Sicherheitsabstand" zum Haus gefragt. den gibt es so nicht, wie Du es Dir vorstellst. Ich hatte versucht aufzuzeigen, daß Abstand alleine kein Sicherheitskriterium ist.
Wolf
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#36

Beitrag von Wolf »

Dipol hat geschrieben:
Wolf hat geschrieben:Wie kommt Ihr bloß auf die abwegige Idee, dass die NAV, die einzig und allein den Anschluss des häuslichen Niederspannungsnetzes an das Netz des Energieversorgers regelt, irgendwas mit dem Blitzschutz für eine Funkantenne zu tun haben könnte? :clue:

Erst mal NAV § 13 lesen und dann mal überlegen, ob das sein kann, dass ausgerechnet die Erdung und der PA erdungspflichtiger Antennen nach VDE 0855-300 oder IEC 60728-11 kein integraler Bestandteil der Elektroanlage sind. (...)
Die NAV regelt einzig und allein die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber Letztverbrauchern einen Anschluss an ihr Netz zu Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Das ist unmissverständlich in § 1 NAV festgelegt.

Eine Antennenanlage ist zweifellos keine elektrische Anlage, die zum Netzanschluss bestimmt ist - also dazu dient, an das Netz des Energieversorgers angeschlossen zu werden und daraus Elektrizität zu entnehmen - und das schon gar nicht zum Zwecke des Blitzschutzes. (Ich hoffe zumindest innigst, dass gernstel nicht vorhat, das zu tun ;-))

Versteh mich nicht falsch: Ich schätze Fachwissen sehr, auch Dein Wissen über Blitzschutznormen. Aber ich wehre mich dagegen, dass Gesetze und Verordnungen auf Fälle angewendet werden, die überhaupt nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (wie hier z.B. die NAV, die mit Blitzschutz nun rein gar nichts zu tun hat).

Gruß
Wolf :-)
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steff

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#37

Beitrag von steff »

Die NAV regelt einzig und allein die Bedingungen, zu denen Netzbetreiber Letztverbrauchern einen Anschluss an ihr Netz zu Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Das ist unmissverständlich in § 1 NAV festgelegt.
Der fragliche Paragraph 13
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

Eine Antenne ist selbstverständlich Teil der elektrischen Anlage sie ist mit ihr verbunden, spätestens, wenn man ein Funkgerät anschließt. Ein Kamin aus Edelstahl wird z.B. auch zu Teil der elektrischen Anlage, weil er mit der Heizung in Verbindung steht, Metallrohre gehören ebenso dazu, weil sie Spannungen verschleppen können.
Ein Fahnenmast im Garten oder auf dem Balkon gehört nicht dazu.


Paragraph 2
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

Wie gesagt, in der Praxis gibt es niemand, der hier flächendeckend Kontrollen durchführt, wenn die Anlage einmal in Betrieb ist interessiert sich das EVU nicht mehr dafür, es sei denn Du bezahlst Deine Stromrechnung nicht.
Es gibt keine Strompolizei.
Es ist denkbar, das bei offensichen schweren Mängeln oder Verstößen , die Stromversorgung eingestellt wird. Das passiert aber sehr, sehr selten. Selbst wenn Mängel erkannt werden, wird in der Regel schriftlich darauf hingewiesen, mehr nicht.
Eine echte Handhandhabe hat das EVU nur bei unmittelbarer Gerfahr für Leib und Leben.

Aber ich wehre mich dagegen, dass Gesetze und Verordnungen auf Fälle angewendet werden, die überhaupt nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (wie hier z.B. die NAV, die mit Blitzschutz nun rein gar nichts zu tun hat).
Denkfehler.
Du verortest offenbar die Antennenerdung/Potentialausgleich beim Blitzschutz. Das ist falsch, Blitzschutz ist ein ganz allgemeiner Oberbegriff.
Eine Antenne muß (blitzstromtragfähig, logisch, wenn Blitzströme fließen können) geerdet werden und die Antennenleitungen in den Potentialausgleich einbezogen werden.
Das hat mit anderen Blitzschutzmaßnahmen erst mal nix zu tun.

Nochmal, das Risiko liegt immer beim Errichter bzw. Anlagenbetreiber. Mehr als an die Vernunft appellieren kann man nicht.
Der deutsche Michel versteht bei seinen Hobbys keinen Spaß, das ist nicht nur hier so. Gibt bei manchen Leuten offenbar nichts Bedeutsameres. Würde man so viel Enegrie in wichtigere Themen investieren, wäre die Welt wohl wenig besser.
Schade eigentlich.
Wolf
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#38

Beitrag von Wolf »

Fakt ist, dass Antennenanlagen nicht dem Anschluss an das Netz des Stzromversorgers dienen und damit nicht den Vorschriften der Netzanschlussverordnung (NAV) unterliegen. Es ist deshalb unsinnig, hier im Zusammenhang mit Antennen die die NAV ins Spiel zu bringen.

Funker verstehen durchaus Spaß, auch wenn es ums Hobby geht. Es gibt jedoch Reizthemen, die von wenigen Leuten grotesk aufgeplustert werden. "Blitzschutz von Antennen" ist eines dieser Reizthemen, bei dem z.B. Normen eine "Wichtigkeit" und rechtliche Bedeutung zugemessen wird, die diese schlichtweg nicht haben.

Funker werden dann gern mal ein verunsichert, indem ihnen fälschlich suggeriert wird, dass Anlagen, die nicht hundertprozentig bestimmten Normen entsprechen, angeblich nicht "ordnungsgemäß" errichtet sind.

Ich wehre mich seit Jahren gegen so etwas, aber es ist leider ein Kampf gegen eingefahrene Denkmuster und damit gegen die sprichwörtlichen Windmühlen, seufz... :(

Gruß
Wolf :-)
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steff

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#39

Beitrag von steff »

Wenn Du meinst.
Kannst Du eine gutachterliche Stellungnahme vorweisen oder Gerichtsurteile?
Vermutlich nicht.
Du magst Deine Meinung dazu haben. Ich sage, Du liegst falsch und hast die Zusammenhänge
schlicht nicht verstanden.
Die NAv regelt nicht nur den eigentlichen Netzanschlus, sondern das gesamte Verhältnis zwischen
Energieversorger und Anschlussnutzer.
Die sog. Vermutungswirkung bei Einhaltung der Vorschriften, die erforderliche Sicherheit hergestellt zu haben, ist davon unabhängig gültig. Wer sich nicht daran hält, trägt das Risiko. Wer den Leuten etwas anderes erzählt, handelt aus meiner Sicht unverantwortlich.
ist aber wirklich sinnlos hier weiter zu diskutieren,die Vernunft endet hier einfach.
Hat wohl doch gute Gründe, warum in Amateurfunkkreisen
dieses Thema mit mehr Sachverstand angegangen wird
Wolf
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#40

Beitrag von Wolf »

Der Geltungsbereich der NAV ist in § 1 der Verordnung festgelegt. Antennenanlagen gehören nicht dazu. Zum Verständnis dieses relativ klar formulierten Paragrafen sind weder eine "gutachterliche Stellungnahme" noch "Gerichtsurteile"(??) erforderlich; die Kenntnis der deutschen Sprache reicht dazu völlig aus.

Normen sind keine "Vorschriften", die für sich allein eine Rechtswirkung entfalten. Sprich: Allein das Vorhandensein einer Norm hat nicht zur Folge, dass der geneigte Bürger verpflichtet ist, sie zu beachten. Es sei denn, die Einhaltung wird für bestimmte Fälle in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung) ausdrücklich bestimmt oder vertraglich (z.B. in AGB) vereinbart. Alles dies trifft in dem hier beschriebenen Fall nicht zu (vorausgesetzt, dass der Antennenmast, den gernstel errichten möchte, keine Baugenehmigung erfordert).

Die Aussage, dass dieses Thema "in Amateurfunkkreisen" (welchen?) mit "mehr Sachverstand" angegangen wird, möchte ich in dieser pauschalen Form mal stark bezweifeln.

Ich denke, dass in dieser Sache von meiner Seite aus alles gesagt ist (zum größten Teil sogar mehrfach). Bevor ich jetzt anfange, daraus Textbausteine zu machen, bin ich raus... :D

Gruß
Wolf :-)
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Toni P.
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#41

Beitrag von Toni P. »

Touché
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#42

Beitrag von 13sw001 »

gernstel hat geschrieben:Da ich zur Miete wohne, habe ich keine Lust, einen vierstelligen Betrag in Blitzschutzmaßnahmen zu investieren, die beim Wohnungswechsel womöglich noch zurückgebaut werden müssen.

Daher frage ich mich, wie weit eine Antennenanlage vom Haus entfernt sein muss, damit für das Haus keine Blitzschutzmaßnahmen notwendig werden.

Dafür habe ich zwei Ideen:

1) Ein Mast im Garten mit einer Rundstrahlantenne darauf. Das Koaxialkabel wird nur bei Bedarf angeschlossen und provisorisch ins Haus geführt. Der Mast steht in 2? 3? 5? 8? 12? Metern Entfernung vom Haus und hat ggf. noch einen simplen, unüberprüften Staberder.

2) Ein endgespeister Langdraht geht vom Balkon bis zu einem Mast mit Umlenkrolle und Gewicht. Am Balkon ist der Langdraht mit einer isolierenden Schnur verbunden. Bei Gebrauch wird der Draht zum Anschlusskontakt am Balkon gezogen. Bei Nichtgebrauch hängen z.B. drei Meter Schnur zwischen Balkon und Langdraht.

Sind das Möglichkeiten oder gibt es auch hier technische oder rechtliche Bedenken?

P.S. Im Garten gibt es auch Bäume, die höher als jede aufzubauende Antenne ragen. Diese sind nicht normgerecht geerdet...

Die unten/oben-stehenden Gehändle mal außen vor lassend, würde ich sagen, mindestens 500 m und mehr dazwischen .Ein Erlebnis vor 27 Jahren hatte ich mit einem ca. 300 m entfernten Baukran, in den der Blitz eingeschlagen hatte, danach war der Fernseher, sowie mehrere Rolladenmotoren hin im Haus....also würde ich was schnell ab-und aufbaubares empfehlen, willst du jegliche Verdächtigungen vermeiden .....

73 de Frank
Yaesu FT857D

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#43

Beitrag von Yaesu FT857D »

Wolf hat geschrieben:Der Geltungsbereich der NAV ist in § 1 der Verordnung festgelegt. Antennenanlagen gehören nicht dazu. Zum Verständnis dieses relativ klar formulierten Paragrafen sind weder eine "gutachterliche Stellungnahme" noch "Gerichtsurteile"(??) erforderlich; die Kenntnis der deutschen Sprache reicht dazu völlig aus.
Sorry Wolf aber du ignorierst § 13 der NAV, der für sich alleine, eine rechtliche Entfaltung in Richtung Errichtung einer Antenne (Antennenanlage) hat, da dort festgelegt ist, dass die Antenne(n) über eine Erdung am Potentialausgleich zu erden ist und Bestandteil des Potentialausgleiches und damit der Elektroanlage ist, die der NAV vollkommen unterliegt....
Wolf hat geschrieben: Normen sind keine "Vorschriften", die für sich allein eine Rechtswirkung entfalten. Sprich: Allein das Vorhandensein einer Norm hat nicht zur Folge, dass der geneigte Bürger verpflichtet ist, sie zu beachten. Es sei denn, die Einhaltung wird für bestimmte Fälle in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Verwaltungsakt (z.B. Baugenehmigung) ausdrücklich bestimmt oder vertraglich (z.B. in AGB) vereinbart. Alles dies trifft in dem hier beschriebenen Fall nicht zu (vorausgesetzt, dass der Antennenmast, den gernstel errichten möchte, keine Baugenehmigung erfordert).
Da kenne ich neuerdings welche AGBs die von bestimmten Versicherungsgesellschaften so formuliert sind, dass eine Blitzschutzanlage am Haus installiert sein muss, wenn die Hausrat oder Gebäudeversicherung einen Schaden durch Blitzschlag bezahlen soll....
steff

Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#44

Beitrag von steff »

Ja, Wolf kocht hier definitiv sein eigenes Weltbild-Süppchen.
Es ist einfach nicht richtig, was er schreibt.

Ist mir aber egal, jeder ist für sein Tun selbst verantwortlich und Apelle an die Vernunft oder Hilfsbereitschaft
stoßen selten auf Gegenliebe.
Ego und technisches Verständnis gehen hier einfach nicht zusammen.
Ihr macht das schon. Irgendwie... :lol: :lol: :lol:
Wolf
Santiago 9
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Re: Antennenabstand vom Haus um Blitzschutz zu vermeiden

#45

Beitrag von Wolf »

Die Feststellung, dass Normen allein von sich aus keine Rechtswirkung auf Bürger entfalten, stammt nicht von mir, sondern ergibt sich daraus, dass die Festlegung von Gesetzesinhalten und darauf beruhender Rechtsverordnungen Aufgabe des Staates ist und nicht privater Normungsverbände.

Ich habe lediglich versucht, diesen Grundsatz, der auch in Art. 20 GG festgelegt ist, sachlich und halbwegs verständlich rüberzubringen. Das ist mir leider nicht gelungen - schade... :sdown:

Gruß Wolf :-)
"Viele denken quer, weil sie's geradeaus nicht hinkriegen" (Dieter Nuhr)
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